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Krankes Deutschland: GEZ-Gebühr für CIA-Medien ist kriminell 01

Meldungen

präsentiert von Michael Palomino (2014)

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20 minuten online Logo

Krankes Deutschland 12.12.2008: Eine Katze soll TV-Gebühren bezahlen

Ein deutscher Arschloch-Adressanbieter vermittelte Adressen von Haustieren - und provoziert so Psychoterror

aus: 20 minuten online: Schöne Welt der TV-Gebühren: Wenn ein Kater fürs Fernsehen zahlen soll;
http://www.20min.ch/news/kreuz_und_quer/story/Wenn-ein-Kater-fuers-Fernsehen-zahlen-soll-18943403

<Beim ersten Brief lachte Doris G. noch. Bei der zweiten brieflichen Aufforderung wurde die Frau aus Bochum stinksauer. Die Gebühreneinzugszentrale verlangte genaue Angaben von Fernseh- oder Radiogeräten - und zwar von ihrem Kater Winnie.

Die deutsche Gebühreneinzugszentrale (GEZ) (das ist in der Schweiz die Billag) forderte in zwei Schreiben die Angaben von Fernseh- und Radiogeräten, schreibt «Der Westen» Online. Nichts Ungewöhnliches, könnte man meinen. Doch die Briefe waren an einen gewissen Winnie G. adressiert. Winnie war Doris' Kater. Wie kam die GEZ auf den Namen des Haustieres?

Nach genauer Recherche wurde klar: «In dem Fall handelt es sich um ein Infoschreiben, mit dem wir nicht gemeldete volljährige Personen gebeten haben zu prüfen, ob sie nicht anmeldepflichtige Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten», sagt GEZ-Sprecher Willi Rees.

Dafür wurden Anschriften von einem Adressanbieter gemietet. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass dabei auch ein Haustier darunter ist, so Rees. Er vermutet, dass die Familie G. irgendwann mal im Namen ihres Katers Winnie an einem Wettbewerb teilgenommen hat, um so die Gewinnchance zu optimieren. Der Eintrag im GEZ-Adressbestand wurde unterdessen gelöscht.>

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Spiegel online,
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10.8.2010: Dumme Deutsche: GEZ-Gebühr von totem Dackel verlangt

aus: Spiegel online: Rundfunkgebühren-Farce: GEZ verlangt Geld von totem Dackel; 10.8.2010;
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,711115,00.html
 
<DPA

GEZ-Hauptquartier: In Köln residieren die Gebühreneintreiber

Wenn es um Geld geht, ist die GEZ unerbittlich, das hat sie jetzt wieder mal eindrucksvoll bewiesen: Die Rundfunkgebühren-Eintreiber schickten eine Zahlungsaufforderung an eine Münchnerin namens "Bini". Doch dabei handelt es sich um einen Dackel - der seit fünf Jahren tot ist.

Der Brief der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) drohte im typischen Eintreiber-Deutsch: "Bini" solle jetzt mal ihren Fernseher anmelden, vorausgesetzt sie verdiene "bereits eigenes Geld", und ihr Einkommen liege "über dem einfachen Sozialhilferegelsatz von monatlich 287 Euro".

"Bini" ist allerdings seit fünf Jahren tot. Und Bini hätte nie eigenes Geld verdienen, den GEZ-Brief lesen oder einen Fernseher bedienen können. Denn "Bini" war ein Rauhaardackel. Der 2005 verstorbene Hund gehörte einer Münchner Studentin, die nun das GEZ-Schreiben erhielt. Der "Bild"-Zeitung sagte die 20-Jährige, der Brief habe sie an die letzten Stunden mit ihrem Hund erinnert, den sie einschläfern lassen musste. Sie sei "sauer, dass das überhaupt passieren kann."

"Das kommt schon einmal vor", kommentiert Andreas Müller von der Gebührenabteilung des Bayerischen Rundfunks den Vorfall. Immer mal wieder würden Hunde oder Katzen angeschrieben. Denn manche Besitzer ließen ihre Haustiere mit Vor- und Zunamen etwa bei Preisausschreiben teilnehmen oder registrierten sie mit Anschrift und Geburtsdatum im Internet. Da die GEZ für die Ermittlung von gebührenpflichtigen Personen Adressen von Unternehmen "miete", landeten auch vermeintliche Menschen in der Datenbank, die sich hinterher als Vierbeiner entpuppten.

Solche Geschäfte mit Adresshändlern hatten im Juli dazu geführt, dass die GEZ im baden-württembergischen Alb-Donau die vor 20 Jahren gestorbenen Kinder einer Familie zur Zahlung aufforderten. "Seien Sie fair. Melden Sie sich an" musste die schockierte Mutter lesen, der die Ereignisse um ihre tragisch im Alter von neun Monaten und zwei Jahren verstorbenen Kinder wieder schrecklich in Erinnerung gerufen wurden.

Anmerkung der Redaktion: In der ursprünglichen Version dieses Textes hieß es, die GEZ hätte dem toten Dackel ein Einkommen von mehr als 287 Euro unterstellt. Korrekt ist: Die GEZ hat den toten Dackel Bini zum Zahlen der GEZ-Gebühr aufgefordert, vorausgesetzt sein Einkommen liege über 287 Euro. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.

lis/dpa>

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Welt online,
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17.12.2011: Die "Rundfunkgebühr" wird zur "Haushaltsabgabe" umdefiniert - und alle sollen blechen, auch wenn kein Fernseher im Haus ist - das ist CDU-FDP-"Politik"

aus: Welt online: Haushaltsabgabe: GEZ-Gebühr auch für Bürger ohne Tv-Gerät besiegelt; 17.12.2011;
http://www.welt.de/politik/article13772435/GEZ-Gebuehr-auch-fuer-Buerger-ohne-TV-Geraet-besiegelt.html

< Abgabe statt Gebühr: Die Umstellung der Rundfunkgebühr auf Haushaltsabgabe ist besiegelt.

Die Rundfunkgebühr hat nach fast 60 Jahren eine neue Grundlage: Künftig muss jeder Haushalt eine Abgabe entrichten – egal, ob es einen Fernseher gibt oder nicht.

Die Umstellung der Rundfunkgebühren auf eine Haushaltsabgabe kommt. Als letztes Bundesland stimmte Schleswig-Holstein am Freitag dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu, in dem die Reform geregelt wird.

Ab 2013 wird die Rundfunkgebühr demnach nicht mehr geräteabhängig, sondern pro Wohnung entrichtet, unabhängig davon, ob dort ein Fernseh- oder Radiogerät vorhanden ist. Im vergangenen Jahr hatten die Ministerpräsidenten der Länder den Vertrag unterzeichnet, dessen Kern der neu geschaffene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist.

Künftig sind mit einem Beitrag pro Wohnung alle Nutzungsmöglichkeiten – zum Beispiel Fernsehen, Hörfunk, PC, Handy und Autoradio – der in einem Haushalt lebenden Personen abgegolten. Dadurch entfallen die bisherigen Mehrfachbeitragspflichten in Haushalten, etwa für Minderjährige mit eigenem Einkommen.

Für Betriebsstätten werden künftig je nach Zahl der Beschäftigten gestaffelte Gebühren fällig: In der niedrigsten Kategorie, wenn neben dem Inhaber bis zu acht Personen beschäftigt sind, muss ein Drittel des Beitrags gezahlt werden. Am anderen Ende der Skala zahlen Betriebe mit mehr als 20.000 Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.

Carstensen fordert Sparvorschläge des Rundfunks

Der Kieler Landtag billigte mit den Stimmen von CDU, FDP und SPD die erzielte Länder-Übereinkunft. Nach Ansicht von Ministerpräsident Peter Harry Carstensen (CDU) führt das neue Vertragswerk zu mehr Gebührengerechtigkeit. Zudem könne der Rundfunkbeitrag bis mindestens Ende 2014 stabil bleiben, sagte Carstensen. Er forderte aber auch Sparvorschläge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein. Es müsse hinterfragt werden, ob im umfangreichen Programmangebot wirklich alle Digitalkanäle notwendig und Doppelübertragungen nötig seien.

Mit der neuen Regelung sollen unter anderem auch viele der jetzt noch üblichen Besuche von Gebührenbeauftragten in privaten Haushalten entfallen. Die Umstellung beende die „Schnüffelpraxis“ der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), sagte der CDU-Abgeordnete Christian von Boetticher.

Der rheinland-pfälzische Regierungschef Beck sagte, der neue Rundfunkbeitrag stelle „die solidarische Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine einfache, transparente und gerechte Regelung auf eine zeitgemäße Grundlage“. Er fügte hinzu: „Es geht uns vor allem darum, die Kontrollbedürftigkeit innerhalb des Systems deutlich zu reduzieren und dabei die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer zu schonen.“ Entscheidend sei, dass die Länder das Modell aufkommensneutral gestaltet hätten, sodass keine Beitragserhöhung mit dem Modellwechsel einhergehe, fügte er hinzu.

ARD, ZDF und Deutschlandradio begrüßten die Ratifizierung der Haushaltsabgabe. „Der neue Rundfunkbeitrag stellt die Finanzierung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf eine zeitgemäße, zukunftssichere Grundlage“, sagte die ARD-Vorsitzende Monika Piel laut Mitteilung. Sie fügte hinzu: „ARD, ZDF und Deutschlandradio wissen um das Privileg der Beitragsfinanzierung, das mit einem qualitativ hochwertigen Programmangebot für alle zu rechtfertigen ist.“

ZDF-Intendant Markus Schächter sagte: „Für die meisten Menschen ändert sich zwar nichts, für ZDF, ARD und Deutschlandradio ist diese Entscheidung aber eine rundfunkhistorische Weichenstellung.“ Deutschlandradio-Intendant Willi Steul betonte, die Politik habe ein transparentes System geschaffen, „um die nötige Akzeptanz bei den Bürgern müssen wir uns selber bemühen.“

epd/dpa/ddp/toto>

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Welt online,
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25.1.2013: Deutsche CIA-Sender zocken ab wie eine Steuer: <Rundfunkbeitrag laut Gutachten verfassungswidrig>

aus: Welt online; 25.1.2013;
http://www.welt.de/politik/deutschland/article113144072/Rundfunkbeitrag-laut-Gutachten-verfassungswidrig.html

<Ein juristisches Gutachten erklärt den Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig. Der Beitrag sei eine Abgabe auf "Raumeinheiten" und damit eine Steuer. Zudem sei er unvereinbar mit dem Gleichheitsgebot.

Der neue Rundfunkbeitrag ist laut einem Gutachten im Auftrag des Handelsverbandes Deutschland (HDE) verfassungswidrig. Ein HDE-Sprecher bestätigte der dpa am Freitag einen Bericht der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung". Dem Artikel zufolge ist der neue Beitrag nicht verfassungskonform, weil die Länder nicht zuständig waren, wie in dem Gutachten zu lesen sei. Darüber hinaus werde ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz festgestellt.

Wie die "FAZ" zitiert, schreibt der Leipziger Verfassungsrechtler Christoph Degenhart in dem Gutachten, der Beitrag sei keine individuell zuzuordnende "Vorzugslast", sondern eine "Gemeinlast". Somit sei der Beitrag eine Steuer – eine Abgabe, die auf "Raumeinheiten" abstelle und einer grundstücksbezogenen Steuer gleichkomme.

Für eine solche Abgabe fehle es den Bundesländern, die den Rundfunkbeitrag beschlossen haben, an der Gesetzgebungskompetenz.

Außerdem – so zitiert die Zeitung weiter – werde der Rundfunkbeitrag mehrfach und in ungleicher Weise erhoben, kritisiere Degenhart. Der Beitrag verstoße gegen Artikel 2 und 3 Grundgesetz, er greife in die Handlungsfreiheit der Unternehmen ein und sei nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar.

Es werde verkannt, ob in den Räumen von Unternehmen Rundfunkempfang gestattet oder überhaupt möglich sei. Insbesondere Filialunternehmen des Einzelhandels würden "überproportional belastet".

[Fototext]: Wie hoch die zusätzlichen Einnahmen durch die neue Haushaltsabgabe sein werden, lässt sich derzeit nicht seriös vorhersagen.

Kritik von Wirtschaftsverbänden

Der Berliner Staatsrechtler Christian Waldhoff hatte bereits im Oktober 2012 im Gespräch mit der "Welt" davor gewarnt, der neue Rundfunkbeitrag sei zu nah an einer Steuer und könne deswegen mit der Verfassung kollidieren. Er hatte deswegen vorgeschlagen, den Beitrag aus dem allgemeinen Staatshaushalt zu finanzieren.

HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth sagte der "FAZ": "Das Gutachten bestätigt uns in der Auffassung, dass das neue System zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dringend erneut überarbeitet werden muss." Es bestehe "dringender Handlungsbedarf". Der Verband fordere ein "gerechtes Beitragssystem ohne zusätzliche Belastungen im Vergleich zur alten Beitragsordnung".

Wirtschaftsverbände hatten sich mehrfach kritisch über die Abgabe geäußert. Das Drogerieunternehmen Rossmann hat Klage eingereicht. Der neue Rundfunkbeitrag ist zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten.>

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Deutsche Wirtschaftsnachrichten
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5.9.2014: ARD+ZDF+Rundfunk haben genug Geld mit Werbeeinnahmen - Radio-TV-Gebühr braucht es nicht

[Wie krank muss man denn sein, wenn man genügend Werbeeinnahmen hat und mit einer Gebühr GEGEN die ganze Bevölkerung einen Verwaltungsapparat finanziert, der wieder einen grossen Teil der Werbeeinnahmen kostet? Krankes Deutschland hat wirklich das Hirn verloren].

aus: Deutsche Wirtschaftsnachtichten online: AfD: Öffentlich-rechtliche Sender können sehr gut nur mit Werbeeinnahmen und ohne Gebühren leben;
http://german.ruvr.ru/2014_09_05/AfD-Offentlich-rechtliche-Sender-konnen-sehr-gut-nur-mit-Werbeeinnahmen-und-ohne-Gebuhren-leben-2709/

<STIMME RUSSLANDS Zur Zwangsanmeldung für die GEZ-Gebühr erklärt der stellvertretende Sprecher der Alternative für Deutschland, Alexander Gauland:

“Nun ist der GEZ-Zwang perfekt. Mit dem Ende der sogenannten Übergangsfrist werden nun all diejenigen bei den Ämtern zwangsangemeldet, die bisher noch nicht eingetragen waren. Das ist ein eindeutiger Eingriff in die Privatsphäre der Bürger mit dem einzigen Zweck, die Staatskassen weiter zu füllen. Und es unterstreicht ganz deutlich: Ein Beitrag, den jeder zahlen muss, ist kein Beitrag, sondern eine Steuer."

Dabei könnten die öffentlich-rechtlichen Sender sehr gut allein mit ihren Werbeeinnahmen leben, so Gauland. Es sei ein krasses Missverhältnis zwischen den Milliardeneinnahmen der Sender und der nun flächendeckenden Zwangserhebung des sogenannten Beitrages. “Es ist reine Augenwischerei, diese Zwangsabgabe einen ‘Beitrag’ zu nennen. Das suggeriert eine Freiwilligkeit, die nicht existiert, und eine Gegenleistung, die die Höhe der Abgabe nicht rechtfertigt”, so Gauland weiter.

“Die AfD fordert die Abschaffung dieses ungerechten und ungerechtfertigten Abgabesystems und ein Ende der Augenwischerei. Die öffentlich-rechtlichen Sender müssen effizienter und schlanker arbeiten und nicht immer höhere Gebühren verlangen. Ein System, in dem stets die Einnahmen den Ausgaben angeglichen werden statt umgekehrt, kann und wird nie verantwortungsbewusst mit dem Geld des Gebührenzahlers umgehen.”>

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Kopp-Verlag online, Logo

4.10.2014: Kriminelle ARD+ZDF treiben 8 Milliarden EURO ein, obwohl der GEZ-Beitrag illegal ist

aus: ARD und ZDF –– Wer bestimmt die Höhe ihrer Beute? - 4.10.2014;
http://info.kopp-verlag.de/hintergruende/deutschland/bernd-hoecker/ard-und-zdf-wer-bestimmt-die-hoehe-ihrer-beute-.html

<Bernd Höcker

Rund acht Milliarden Euro haben ARD, ZDF und Deutschlandradio von ihrem Beitragsservice 2013 erfolgreich eintreiben lassen. Viele der »Kunden« wurden dabei regelrecht ausgeraubt, womit ich meine, sie wurden massiv unter Druck gesetzt und das Geld wurde ihnen gegen ihren Willen, und ohne Gegenleistung, mit zum Teil rabiaten Zwangsmaßnahmen abgenommen. Daher der böse Begriff »Beute«. Freie Entscheidung in einem Rechtsstaat sieht anders aus.

Was sind acht Mrd. Euro eigentlich, außer, wie wir alle wissen, 8 000 mal eine Million Euro? Hier ein Vergleich mit der volkswirtschaftlichen Leistung eines ganzen Staates: Vergleichszahl soll das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sein, also die gesamte Leistung aller In- und Ausländer im Inland. Beispiel: Die Republik Mazedonien verzeichnet für 2013 ein BIP von umgerechnet 7,5 Mrd. Euro. In Deutschland kostet das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem also mehr als das BIP eines unserer künftigen EU-Mitgliedsstaaten!

Schauen wir uns heute einmal das System der Geldbewilligung genauer an. Wer bestimmt, welche finanziellen Ansprüche die Anstalten stellen können und wie viele Milliarden Euro demzufolge eingetrieben werden dürfen?

Es sind zurzeit 15 Männer und eine Frau, die von der Politik handverlesen werden und zusammen die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) bilden. Rechtsgrundlage der KEF ist der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, an den sich die Mitglieder halten müssen, den sie aber selber auch mitgestalten. So wird etwa die Höhe des Rundfunkbeitrags, in § 8, von der KEF ermittelt.

Das ganze Prozedere zwischen Rundfunkanstalt und KEF funktioniert so: Alle zwei Jahre stellen die Anstalten ihren Finanzbedarfsplan auf, den sie dann von der KEF prüfen lassen. Mit kleinen Abstrichen, welche die KEF jedesmal macht, damit alles so aussieht, als ob hierbei knallhart gespart würde, genehmigt die KEF sodann diesen Plan. Danach ist die Politik gefragt. Die endgültige Festsetzung des Beitrags erfolgt schlussendlich durch die Landesparlamente, die allerdings nur die Sozialverträglichkeit des Beitrags überprüfen dürfen. Der Staat darf zwar, wie vom BVerfG entschieden, nichts an der Höhe des von der KEF gemachten Vorschlags ändern, aber er darf »nein« dazu sagen. Praktisch ist es so, dass die KEF quasi allein entscheidet. In aller Regel nicken die Abgeordneten den KEF-Vorschlag nämlich nur noch ab.

Hier eine Selbstvorstellung aus dem 19. Bericht der KEF:

Die Kommission besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen; jedes Land benennt ein Mitglied. Die Mitglieder sollen über verschiedene fachliche Qualifikationen verfügen. Sie werden von den Regierungschefinnen und -chefs der Länder jeweils für fünf Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

Im Klartext: Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen, wer die rund acht Mrd. Euro genehmigen oder eben nicht genehmigen soll. Besonders zu beachten bei dieser Selbstvorstellung der KEF ist der Hinweis, die »Wiederberufung ist zulässig«. Das bedeutet doch, dass man sich langfristig über die Jahre hinweg menschlich »näher« kommen kann, und bei der Macht, die diese Leute haben, sind auch menschliche Schwächen nicht ganz ausgeschlossen...

Nochmal: 16 nicht vom Volk gewählte Leute entscheiden über eine Summe, die mehr als dem BIP eines europäischen Staates entspricht! Also über Wohl oder Wehe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ist da nicht Vetternwirtschaft und Korruption vom System her vorprogrammiert?

Ich hatte an anderer Stelle schon darauf aufmerksam gemacht, dass ein System, das sich selbst kontrolliert, irgendwann ein totalitäres Eigenleben entwickelt, das sich jeder Kontrolle von außen entzieht. Ich will den 16 Experten nichts unterstellen, es ist mir aber persönlich unmöglich, darauf zu vertrauen, dass die Anstalten diesen Menschen nicht besonders »verpflichtet« wären. Und dass es dabei zu einem »Geben« und »Nehmen« kommen könnte, welches sich zu Ungunsten der zahlenden Bürger auswirken würde.

Es ist unseriös, dass die KEF so tut, als würde sie die Sender zum Sparen anhalten, wenn sie andererseits genehmigt, was den öffentlich-rechtlichen »Fernsehstars« an Honoraren gezahlt wird. Auch bei Sportrechten, um an dieser Stelle noch ein weiteres Beispiel zu nennen, wird hemmungslos Geld verprasst. So liest man bei Zeit Online:

»Von August 2012 an übertrug das ZDF erstmals die Champions League. 18 Live-Spiele für 54 Millionen Euro, also drei Millionen Euro pro Match. Davor lief die Königsklasse auf Sat.1, die Senderechte kosteten weniger und waren aus den Werbeeinnahmen finanziert.«

Die zwangsverpflichteten Beitragszahler müssen also für etwas 54 Millionen Euro bezahlen, was es vorher genauso gut für umsonst gab. Wie können die 16 KEF-Experten so etwas reinen Herzens genehmigen?

Informationen aus der eigentlichen Quelle sind kaum zu bekommen, da sich die Anstalten hartnäckig weigern, Auskünfte über Interna zu geben. Hier der Erfahrungsbericht einer Recherche. Das Ganze hatte später sogar noch ein Nachspiel: Die Datenschutzbeauftragte des RBB beantragte meine Verhaftung, weil ich nicht auch noch ihre 20,28 Euro Spesen bezahlen wollte.

Zu einer Verhaftung ist es trotz meiner bestehenden Weigerung dennoch nicht gekommen. Nur weiß ich jetzt: Recherchieren im dunklen Milieu der öffentlich-rechtlichen Anstalten ist nicht ungefährlich! An dieser Stelle verweise ich daher auf bereits veröffentlichte Zahlen: Sehr interessante Informationen kann man diesem Artikel von TV Today entnehmen.

Über all diesen Zahlen steht die Frage: Wie konnte die KEF das genehmigen? Immerhin ist die KEF insbesondere nach § 3 Abs. 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages verpflichtet, streng auf Sparsamkeit zu achten. Was treibt also eine solch hochkarätige Prüfungskommission dazu an, derartig luschig zu handeln? Natürlich darf die KEF nicht direkt in Personal- oder Programmentscheidungen eingreifen – sie könnte aber die zur Verfügung stehenden Geldmittel so weit kürzen, dass solche Verschwendungen nicht mehr möglich wären. Immerhin geht es um die Ressourcen der Allgemeinheit!

Wir kommen wieder unweigerlich zu dem Punkt, an dem wir uns fragen müssen, ob wir als Bürger da nicht Widerstand leisten und dem ganzen Elend ein Ende setzen müssen!

Bevor Sie nun weiterklicken, weil Sie glauben, es gehe ja nur um ein paar Cent pro Tag, die wir als so genannten Rundfunkbeitrag bezahlen müssen, sollten Sie einmal mitrechnen. Monatlich sollen wir 17,98 Euro für dieses System ausgeben, also im Jahr 215,76 Euro. Das macht für einen heute 18-Jährigen bis zu seinem 85. Lebensjahr, bei gleichbleibenden Beiträgen, 14 456 Euro. Es kostet uns aber nicht nur eine Menge Geld, sondern schränkt auch noch die Vielfalt der Medien ein.

Wir erkennen es u.a. auch an den gleichgeschalteten Meinungen und »Tatsachenberichten«, dass ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, welcher vom Bundesverfassungsgericht eine Existenz- und Entwicklungsgarantie angediehen bekommen hat und über nahezu unbegrenzte Einkünfte verfügen kann, eine gefährliche Monopolstellung innehat. Überall ringen die privaten Medienschaffenden mit dem finanziellen Untergang, während man es sich bei ARD und ZDF so richtig gut gehen lassen darf.

Deshalb sollte jeder Bürger – auch wenn er damit keine finanziellen Probleme hat –– den Rundfunkbeitrag bekämpfen.

Einfach, weil er Demokrat ist und weil er etwas für die Demokratie tun möchte.>

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Zwangsanmeldung für die GEZ - der Gipfel der zionisischen Sittenwidrigkeit:

Deutsche
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17.10.2014: Zionistischer Staatsterror in Deutschland: Zwangsanmeldung für die GEZ-Steuer geplant

aus: Deutsche Wirtschaftsnachrichten online: ARD und ZDF machen ernst: GEZ-Verweigerer werden zwangsweise angemeldet; 17.10.2014;
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/10/17/ard-und-zdf-machen-ernst-gez-verweigerer-werden-zwangsweise-angemeldet/

Die öffentlich-rechtlichen Sender wollen bis Jahresende alle Einwohner Deutschlands zur Zahlung der Rundfunkbeitrag anmelden. Im Abgleich mit den Einwohnermeldeämtern verschicken sie derzeit Zahlungsaufforderungen an all jene, die sich bisher nicht „freiwillig“ angemeldet haben. Die Verbraucherzentrale rät allen Betroffenen dringend, auf die Briefe zu reagieren.

Die Übergangsfrist zur Anmeldung beim neuen Beitragsservice der Öffentlich-rechtlichen Sender (ehemals GEZ) läuft Ende des Jahres aus. Bis dahin verschicken ARD, ZDF und Deutschlandradio tausende Briefe mit Zahlungsaufforderungen an all jene Bürger, die sich bisher nicht „freiwillig“ für den Zwangsbeitrag angemeldet haben.

Die Verbraucherzentrale NRW warnt davor, den Brief zu ignorieren:

Auf Grundlage des Abgleichs mit den Daten der Einwohnermeldeämter schreibt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio alle volljährigen Bürger an, die keiner der bereits bei ihm angemeldeten Wohnungen zuzuordnen sind. Wer mit einem schon angemeldeten Beitragszahler zusammenlebt, sollte umgehend dessen Beitragsnummer mitteilen. Wer sich hingegen noch anmelden muss, kann dafür den mitgeschickten Antwortbogen nutzen. Für alle gilt: Wer auf keines der Schreiben reagiert, den meldet der Beitragsservice automatisch an und schickt eine Zahlungsaufforderung.

Möglich wird dies durch die Mithilfe der Einwohnermeldeämter. Der Beitragsservice darf von den staatlichen Behörden sämtliche Daten übernehmen. Einwände von Datenschützern wurden gerichtlich abgewehrt. Durch den Datenabgleich bekommt der Beitragsservice die Adressen aller eingetragenen Bürger in Deutschland und kann die monatliche Zwangsabgabe von 17, 98 pro Monat und Wohnung eintreiben. Ob jemand überhaupt ein Empfangsgerät hat, deutsch versteht oder die staatliche Berichterstattung ablehnt, ist dabei unerheblich.

Wer bisher nicht bezahlt hat, dem drohen Beitrags-Nachforderungen bis zum 1. Januar 2013. Das bedeutet für 22 Monate eine Nachzahlung von knapp 400 Euro. Es wird auch nicht darauf Rücksicht genommen, ob verschiedene Personen in einem Haushalt leben, wenn sie unterschiedliche Namen haben: Eigentlich genügt die Anmeldung eines Haushalts, etwa in Wohngemeinschaften.

Versuche, die Gebühr juristisch zu kippen waren bisher nicht erfolgreich.

Durch die neue Gebührenordnung rechnen die Sender mit Mehreinnahmen in Milliardenhöhe. Wofür die öffentlich-rechtlichen Sender diese verwenden, darauf haben Gebührenzahler keinen Einfluss. Während die politische Berichterstattung jüngst vom Programmbeirat als voreingenommen kritisiert wurde, fließt ein erheblicher Teil des Geldes regelmäßig in große Sport-Übertragungen.

Medienforscher kritisieren zudem, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk den freien Wettbewerb verzerrt und im Zeitalter des Internet in seiner bestehenden Form längst nicht mehr die Aufgaben erfüllt, die ihm zu Gründungszeiten zugedacht wurden. Der Medienforscher Stephan Russ-Mohl diagnostiziert, dass die Sender, statt ein Marktversagen zu korrigieren, die Entwicklung eines Marktplatzes der Ideen blockieren und die Meinungsvielfalt gefährden.

In einem Punkt hat das Bundesverfassungsgericht den derzeitigen ZDF-Staatsvertrag allerdings für verfassungswidrig erklärt: Der enorme Einfluss der Politik in den Aufsichtsgremien widerspreche der für eine unabhängige Berichterstattung erforderlichen „Staatsferne“. Die Politik ignorierte dieses Urteil weitgehend und festigte in einem neuen Entwurf die staatliche Kontrolle des ZDF.>

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MM news online, Logo

4.11.2014: Pressestelle des ARD-Zwangssenders macht sich über abgewiesene Klagen lustig - DDR-Verhältnisse in Deutschland

aus: mm news online: GEZ: So verhöhnt die ARD ihre Zahler; 4.11.2014;
http://www.mmnews.de/index.php/politik/26013-gez-so-verhoehnt-die-ard-ihre-zahler#14151128428242&if_height=1305

Ein Tweet der ARD-Pressestelle in Sachen Rundfunkgebühr sorgt derzeit für einen Shitstorm gegen die öffentlich-rechtlichen Zwangssender: Die ARD lässt per Kurzmitteilung wissen, dass man gerade guter Stimmung sei, falls noch jemand den Rundfunkbeitrag kritisieren wolle. - Außerdem macht man sich darüber lustig, dass die Klagen gegen GEZ vor Gericht abgewiesen werden.

Doku: GEZielt verarscht: ARD & ZDF - Medienlügen

Das politisch garantierte Schutzgeld, welches die öffentlich-rechtlichen Medien per Rundfunkzwangsbeitrag kassieren, führt zuweilen zu leichter Überheblichkeit bei der ARD-Administration.

Dort ließ man Ende Oktober per Twitter wissen, dass man gerade guter Stimmung sei, falls noch jemand die ARD wegen des Rundfunkbeitrags beleidigen wolle. Dies führte zu einem regelrechten Shitstorm nicht nur bei Twitter sondern auch bei Facebook, wo das entsprechende Tweet veröffentlicht wurde.

In einem aktuellen Tweet macht man sich lustig über die gescheiterten Klagen gegen die Rundfunkgebühr und verlinkt gleich auf einen entsprechenden Beitrag:

RT : Übersicht über (gescheiterte) Klagen gegen den - ganz schön frustrierend:

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Deutsche
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26.12.2014: Gutachten von 32 Wirtschaftswissenschaftlern sagt klar: GEZ-Gebühr ist eine Steuer und ist illegal

aus: Deutsche Wirtschaftsnachrichten: Ein Gutachten wie ein Donnerhall: GEZ-Sender haben ausgedient; 26.12.2014;
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/12/26/ein-gutachten-wie-ein-donnerhall-gez-sender-haben-ausgedient/

<Das Gutachten, das 32 Wirtschaftswissenschaftler für das Bundesfinanzministerium erstellt haben, ist der bisher radikalste Vorschlag zu einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Die Ökonomen kommen zu dem Schluss, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist. Sie skizzieren, warum ARD, ZDF und Deutschlandradio zu teuer sind und fordern das Ende von „Zwangsabgaben“. Schließlich weisen sie einen Weg, wie man mit mehr privatem Wettbewerb zu einem besseren Programm kommen kann.

In einem soeben vorgelegten Gutachten mit dem trockenen Titel „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ liefern 32 Ökonomen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen ein schlüssiges Modell zu einer sehr grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland.

Zunächst kritisieren die Professoren die bisherige höchstgerichtliche Rechtssprechung, die faktisch unisono das umstrittene Konzept des Rundfunkbeitrags als einer zulässigen Zwangsgebühr unterstützt hat. Die Logik der Argumentation in dem Gutachten ist glasklar: Die Gerichte haben sich nicht mit der Realität beschäftigt, sondern sind stets nur ihren eigenen Argumenten gefolgt. Die Deutlichkeit dieser Aussage zeigt in erfrischender Weise, dass der Gesetzgeber, wenn er nur wollte, nicht auf juristische Hilfskonstruktionen angewiesen wäre, sondern selbst die Maßstäbe festlegen könnte.

Die Kritik an den diversen Urteilen:

„Diese Ausführungen sind für den vom Gesetzgeber gewählten Rahmen einer dualen Rundfunkordnung getroffen, das Gericht selbst geht jedoch der Sache nach kaum noch wirklich von Alternativen aus. Zur Problematik dieser Rechtsprechung gehört es, dass die Basis der rechtsdogmatischen Folgerungen ausschließlich mit Eigenzitaten belegt wird und weder ökonomische, sozialwissenschaftliche oder sonstige Fachliteratur einbezieht, der Begründungsduktus mithin zunehmend selbstreferentiell erscheint. Das alles hat entsprechende Auswirkungen auf die rundfunkverfassungsrechtliche Literatur und damit die medienrechtliche Diskussion insgesamt gehabt.“

Anders als die Gerichte kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Rundfunkabgabe sehr wohl eine Steuer ist – und als solche abgeschafft werden solle:

Denn aus ökonomischer Sicht sind die jetzigen Pflichtbeiträge eine Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt. Anstelle dieser Mischform sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden. Entweder man betrachtet den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als ein Gut, das allen Bürgern gleichermaßen zur Verfügung gestellt werden soll. Dann ist eine Finanzierung über Steuern sachgerecht, da sich damit – im Gegensatz zu den jetzigen Pflichtbeiträgen – eine Belastung nach der Leistungsfähigkeit gewährleisten lässt. Oder man trägt den veränderten technologischen Rahmenbedingungen Rechnung, die die Bereitstellung einer breiten Palette von Programmen als Clubgüter ermöglichen, und finanziert diese Programme durch nutzungsabhängige Gebühren.“

Das Gutachten hält fest, dass das überbordende öffentlich-rechtliche System kein Spiegelbild einer pluralistischen Medienwelt ist:

„Wichtig ist dabei, nicht einer dem Status quo verhafteten Denkblockade zu verfallen, wie sie vor allem die neuere verfassungsgerichtliche Judikatur nahelegen könnte. Die Funktionsfähigkeit eines privatwirtschaftlichen Hörfunk- und Fernsehangebots kann und darf nicht nur aus der Perspektive eines bestehenden Systems empirisch erschlossen werden. Entscheidend ist nicht die Frage, ob angesichts des derzeit bestehenden privatwirtschaftlichen Angebots der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine bedeutsame Aufgabe erfüllt. Öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk bilden ein interdependentes System. Das privatwirtschaftliche Angebot hat sich angesichts des bestehenden, gebührenfinanzierten und breit aufgestellten öffentlich-rechtlichen Rundfunks entwickelt. Ein reformierter oder anders ausgerichteter öffentlich-rechtlicher Rundfunk würde ein entsprechend verändertes privatwirtschaftliches Angebot nach sich ziehen. Würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot einschränken, würden dadurch zunächst Lücken entstehen. Nicht alle, aber viele dieser Lücken würden durch entsprechende neue Angebote der Privaten gefüllt werden. Bei einer Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müssen diese Reaktionen mitberücksichtigt werden.“

Neben der Kritik an den diversen Gerichtsurteilen weist das Gutachten auch auf die europarechtliche Problematik des neuen Zwangsbeitrages hin – und meldet Zweifel an, ob diese Neuregelung vor dem EuGH Bestand haben könnte:

„Der EuGH behandelt den Rundfunk als Dienstleistung i.S.v. Art. 56 AEUV, auf den die Wettbewerbsregeln für Unternehmen (Art. 101 ff. AEUV) grundsätzlich Anwendung finden. Die Gebührenfinanzierung löste daher seinerzeit einen Beihilfenstreit aus, der zwar beigelegt wurde, im Zuge der Reform des Finanzierungsmodells jedoch erneut aufflackern könnte.“

Das Gutachten räumt mit einem Argument auf, das gerne von den Vertretern der Sender angeführt wird, um Reformen zu verhindern: Deutschland brauche ein derart ausuferndes System, um in einem 80-Millionen-Volk eine entsprechende Grundversorgung sicherzustellen. Genau das Gegenteil sei der Fall: Die Kosten steigen nämlich nicht prinzipiell, wenn man mehr Zuseher erreichen kann:

„Die Einnahmen aus Zwangsabgaben hatten 2012 ein Gesamtvolumen von ca. 7,5 Mrd. Euro. Bezogen auf die öffentlichen Mittel pro Kopf liegt Deutschland zwar nicht ganz am oberen Ende in Europa, wohl aber, was die Gesamtsumme angeht… Grundsätzlich sollte man angesichts der spezifischen Kostenfunktion der Produktion von Rundfunkprogrammen eine deutliche Kostendegression erwarten: Viele Kosten der Produktion eines bestimmten Programmangebots sind praktisch unabhängig von der Zahl der Empfänger. Nur einige Kostenbestandteile, insbesondere die Lizenzgebühren für Filme und Serien, mögen ungefähr proportional mit den Zuschauerzahlen steigen. Wenn sich also gegebene Kosten in Deutschland auf 80 Millionen potentielle Nutzer verteilen, sollte deren Finanzierungsbeitrag pro Kopf bei gleicher Versorgungsqualität nur ein Bruchteil dessen sein, was in kleinen Ländern wie der Schweiz, Norwegen oder Österreich pro Kopf aufzubringen ist. Der hohe Finanzierungsbeitrag pro Kopf in dem bevölkerungsreichen Deutschland ist insofern ein Indikator für eine weit überdurchschnittliche Versorgung.“

Diese Über-Versorgung ist nicht in einem intensiveren öffentlich-rechtlichen Angebot begründet, sondern in der Tatsache, dass sich die von „Zwangsgebühren“ finanzierten Sender in wesentlichen Elementen nicht von dem unterscheiden, was die privaten Anbieter am Markt produzieren.

„Eine Aufgabenabgrenzung, die sich am Subsidiaritätsprinzip orientiert, wird derzeit nicht praktiziert. Im Gegenteil: Man beobachtet den Bieterwettbewerb der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten um Sendeformate, die inhaltlich und konzeptionell von der privaten Konkurrenz praktisch kaum zu unterscheiden sind. Beispiele finden sich im Fernsehen besonders im Bereich der Sportberichterstattung, im Bereich von Vorabendserien sowie bei Diskussionsveranstaltungen. Es könnte der Eindruck entstehen, dass nicht der grundgesetzliche Versorgungsauftrag und die Vielfalt im Zentrum der Aufmerksamkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stehen, sondern die Einschaltquoten. Auch im Hörfunk gibt es erhebliche Doppelungen, z. B. wenn öffentliche und private Sender gleichermaßen die ,größten Hits aus den 80er und 90er Jahren‘ spielen.“

Das Gutachten verwendet in seiner Terminologie konsistent den bei den öffentlich-rechtlichen Sender stets umschifften Begriff einer „Zwangsabgabe“. Der „Rundfunkbeitrag“, wie die Zwangsabgabe als Nachfolge der GEZ heißt, garantiere keine höhere Programmqualität, sondern lähme die Kreativität geradezu:

„Mit einer Finanzierung durch nutzungsunabhängige Zwangsabgaben wie dem sog. Haushaltsbeitrag seit dem 1. Januar 2013 wurde die Sonderrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Wirtschaft und Gesellschaft weiter verfestigt. Ziel der Finanzierung ist die Bereitstellung der bereits diskutierten Grundversorgung, also eines gesellschaftlich gewünschten Angebots, insbesondere soweit dieses nicht durch private Anbieter gewährleistet ist. Eine der Höhe nach maßgeblich vom Anbieter bestimmte, nutzungsunabhängige Zwangsabgabe kann keine Impulse für eine optimale Angebotssteuerung setzen. Alternative Finanzierungskonzepte könnten die nachfrageseitige Zahlungsbereitschaft, gerade auch für die von den privaten Anbietern möglicherweise nicht bereitgestellten Angebote, einbeziehen.“

Daher fordert das Gutachten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gleich lieber durch eine ehrliche Steuer zu finanzieren – wodurch die parlamentarische Kontrolle der Finanzierung besser sichergestellt werden könnte:

„Gegen eine Finanzierung aus den allgemeinen Staatshaushalten (der Länder) wird gelegentlich eingewandt, dass den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten damit die erfolgreiche Beeinflussung der Entscheidungsträger für (zu hohe) Finanzierungsbeiträge erleichtert würde. Allerdings ist unklar, ob die Rundfunkanstalten leichter Einfluss auf die Parlamentarier als auf die 16 Mitglieder der KEF nehmen können. Für eine Steuerfinanzierung sprechen die verbesserte demokratische Legitimierung und Kontrolle sowie die parlamentarischen Hürden gegenüber einem Ausufern der Finanzierungsansprüche.

Vor allem die neuen Technologie des Internet hätte das System eines staatlich finanzierten Rundfunks „überflüssig“ gemacht:

„Die beschriebene Theorie zum Entstehen einer ineffizienten Programmvielfalt geht meist (implizit) von knappen Transmissionskapazitäten aus. Wenn Sender privatwirtschaftlich um eine beschränkte Zahl von Rundfunkfrequenzen konkurrieren, werden sich die Programme mit den höchsten Marktanteilen durchsetzen. Bei rein werbefinanziertem Programm kann das, wie bereits ausgeführt, zu ineffizienter Programmvielfalt und zur Doppelung von Programminhalten führen. Durch neue Technologien – insbesondere das Internet, aber auch die Digitalisierung des terrestrischen Rundfunks – haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Die Zahl der möglichen Sender ist technisch für alle praktischen Belange unbegrenzt. Und in der Tat findet sich für praktisch jede Musikvorliebe inzwischen ein geeignetes Internetradio. Zumindest was die Bereitstellung von Musik über Rundfunk betrifft, sind damit Staatseingriffe zur Sicherung der Programmvielfalt allem Anschein nach überflüssig geworden.“

Doch nicht nur bei der Musik sehen die Gutachter die Gefahr, dass durch einen staatlichen Eingriff nicht mehr produziert wird, was die Nutzer wollen, sondern von oben herab ein Programm ins Internet getragen wird, das den Markt für unabhängige, private Anbieter verstopft:

„Die kostenlosen Nachrichtenangebote von ZDF.de oder tagesschau.de im Internet konkurrieren hier mit den Online-Angeboten der klassischen Printmedien. Die beitragsfinanzierten Angebote behindern in der Tendenz Prozesse, durch die sich ein selbst tragendes, qualitativ hochwertiges Subskriptionssystem privatwirtschaftlicher Anbieter (spiegel.de, faz.net, welt.de, …) entwickeln kann. Ein solches Subskriptionssystem hätte nicht nur den Vorteil, dass es sich über die Zahlungsbereitschaft der Nutzer selbst finanziert. Es hätte auch den Vorteil, dass die Zahlungsbereitschaft der Nutzer eine wichtige Steuerungsfunktion ausüben kann.“

Die im Gutachten formulierten „Leitlinien“ kommen zu dem Schluss, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland drastisch eingeschränkt werden könne, ohne dass die Medien-Konsumenten deshalb Schaden nehmen würden:

„Die Übernahme von Leistungen durch den öffentlichen Sektor und ihre Finanzierung durch Zwangsabgaben stehen unter dem Legitimierungszwang des Subsidiaritätsprinzips. Dieser Schluss ergibt sich aus grundlegenden ökonomischen Überlegungen. Legitim ist die Leistungserbringung durch den öffentlichen Sektor nur dann, wenn ein entsprechendes Leistungsangebot nicht privatwirtschaftlich-konkurrenzwirtschaftlich zu organisieren ist, und zugleich die Qualität eines öffentlichen Angebots im Verhältnis zu den Kosten einen hinreichenden Mehrwert erbringt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte deshalb als Anbieter nur dort auftreten können, wo die Privaten selbst bei Setzung eines geeigneten regulatorischen Umfeldes ein gesellschaftlich und bildungspolitisch gefordertes Angebot nicht von sich aus anbieten würden. Für staatliche Eingriffe in den Markt ist eine überzeugende Rechtfertigung erforderlich.“

Die Gutachter wollen der Tatsache, dass „angesichts des Finanzvolumens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und einer dem demokratischen Budgetprozess weitgehend entzogenen Finanzierungsweise“ „eine effektive Kostenkontrolle indes besonders wünschenswert“ wäre. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass bestimmte Formate öffentlich ausgeschrieben werden:

„Auf der Mikroebene stellt sich bei den Sendeinhalten, die ohne staatlichen Eingriff nicht privatwirtschaftlich bereitgestellt würden, die Frage, ob viele der fehlenden Sendeinhalte nicht auch durch Ausschreibung und Subventionierung ausgeglichen werden können, oder ob für alle Entscheidungen über Sendeinhalte fest etablierte Redaktionen notwendig sind, die in die Hierarchie der Rundfunkanstalten eingebunden sind. Anstelle einiger öffentlich-rechtlicher Sender könnte man sich auch ,Arts Councils‘ vorstellen, die einzelne Programminhalte ausschreiben und finanzieren. Ein solches System existiert bereits in Neuseeland. In beschränktem Umfang – als Ergänzung zur BBC – wird ein solches ,PSB contract awarding‘ auch von Robin Foster und Kip Meek vorgeschlagen.“

Das Fazit des Gutachtens:

„Ein zukunftsfähiges System des öffentlichen Rundfunks sollte dem Subsidiaritätsprinzip mehr Gewicht geben: Der öffentlich-rechtliche Anbieter sollte nur da auftreten, wo das privatwirtschaftliche Angebot klare Defizite aufweist. Angesichts der technischen Entwicklung gibt es kaum noch Gründe, warum der Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als der Zeitungsmarkt, der durch ein breites privates Angebot und Subskriptionsmodelle gekennzeichnet ist. Nur dort, wo die Privaten kein geeignetes Angebot erstellen, entsteht eine Aufgabe für die öffentliche Hand. Einige Lücken könnten durch eine kluge Regulierung eines weitgehend privaten Angebots geschlossen werden. Öffentlich-rechtliche Sender könnten die verbleibenden Lücken im Programmspektrum füllen. Allerding sollte im öffentlichen Rundfunk auf die Werbefinanzierung komplett verzichtet werden, da ansonsten die Fehlanreize der Programmgestaltung, die mit dem öffentlichen-rechtlichen Rundfunk beseitigt werden sollen, gleichsam durch die Hintertür wieder eingeführt werden. Hier sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden.“>

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Kriminelles Deutschland ohne Ende - zuerst die CIA-Lügensender, und nun auch noch der GEZ-Terrorismus:

Focus online, Logo

23.12.2014: GEZ-Terrorismus mit Mahnbescheiden, Bussgeldern und Erzwingungshaft

aus: Focus online: Rundfunkbeitrag wird zur SchuldenlastSo hart gehen die Gebühreneintreiber gegen Nichtzahler vor; 23.12.2014;
http://www.focus.de/immobilien/wohnen/rundfunkbeitrag-so-hart-gehen-die-gebuehreneintreiber-gegen-nichtzahler-vor_id_4365923.html

<Der Beitragsservice der ARD und ZDF hat im vergangenen Jahr massenweise Mahnbescheide an säumige Gebührenzahler verschickt. Die Forderungen liegen im dreistelligen Millionenbereich. Für Schwarzseher wird es schnell teuer.

Wer seine Rundfunkbeiträge nicht bezahlt, muss sich auf schnell steigende Rechnungen einstellen. Betroffene berichten gegenüber FOCUS Online von bis zu 400 Euro - inklusive Mahngebühren. Regulär kostet der Rundfunkbeitrag knapp 54 Euro im Quartal pro Wohnung.

Trotzdem bleiben tausende Deutsche ihren Beitrag schuldig. Wie die „Bild am Sonntag“ diese Woche berichtete, versendet der Beitragsservice von ARD und ZDF jeden Monat 60.000 Volstreckungsersuche.

Das bestätigte die Pressestelle des Beitragsservices gegenüber der Zeitung. Wie viele Mahnverfahren insgesamt angängig sind, darüber gibt die Pressestelle auf FOCUS-Online-Nachfrage keine Auskunft. Diese Informationen würden erst im kommenden Geschäftsbericht veröffentlicht.

Seit der Gebühren-Reform vor knapp zwei Jahren muss jeder Haushalt 17,98 Euro im Monat bezahlen, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren. Im vergangenen Jahr nahm der Beitragsservice so rund 7,7 Milliarden Euro ein. Im Jahr 2013 mahnte der Beitragservice 14,9 Millionen mal die Gebühr an.

"Der Rundfunkbeitrag wird ohne weiteres Zutun der Rundfunkanstalten nach der gesetzlichen Regelung fällig - und der Beitragsschuldner – bei Nichtzahlung – säumig", betont der Beitragsservice.

Keine Mahnung nötig

Gesonderte Zahlungsaufforderungen, Zahlungserinnerungen oder Mahnungen seien eigentlich nicht nötig. Nur aus Servicegründen verschickt der Beitragsservice diese dennoch, so die Pressestelle.

Diese Zahlungsaufforderungen seien für den Schuldner vorerst kostenlos. "Erst für den Festsetzungsbescheid wird eine Säumnisgebühr in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld bzw. mindestens ein Betrag von 8 Euro erhoben."

EXKLUSIVE GUTSCHEINE
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Ignoriert der Gebührenverweigerer diese Meldungen, leitet der Beitragsservice die Vollstreckung ein. Das heißt: Als nächstes meldet sich bereits der Gerichtsvollzieher. Wie teuer dieses Verfahren schließlich wird, hängt von der jeweiligen Gebührenordnung der Länder ab.

Können die Säumigen auch bei der Zwangsvollstreckung nicht zahlen oder öffnen nicht die Tür, drohen ihnen Wegfahrsperren am Auto, Türöffnung und sogar Erzwingungshaft, wie die „Bild am Sonntag“ berichtet.>

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Deutsche
                Wirtschaftsnachrichten online, Logo

26.12.2014: Gutachten sagt klar, die GEZ-Gebühr ist eine "Zwangsabgabe": <Ein Gutachten wie ein Donnerhall: GEZ-Sender haben ausgedient>

aus: Deutsche Wirtschaftsnachrichten online; 26.12.2014;
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/12/26/ein-gutachten-wie-ein-donnerhall-gez-sender-haben-ausgedient/

<Das Gutachten, das 32 Wirtschaftswissenschaftler für das Bundesfinanzministerium erstellt haben, ist der bisher radikalste Vorschlag zu einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Die Ökonomen kommen zu dem Schluss, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist. Sie skizzieren, warum ARD, ZDF und Deutschlandradio zu teuer sind und fordern das Ende von „Zwangsabgaben“. Schließlich weisen sie einen Weg, wie man mit mehr privatem Wettbewerb zu einem besseren Programm kommen kann.

In einem soeben vorgelegten Gutachten mit dem trockenen Titel „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ liefern 32 Ökonomen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen ein schlüssiges Modell zu einer sehr grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland.

Zunächst kritisieren die Professoren die bisherige höchstgerichtliche Rechtssprechung, die faktisch unisono das umstrittene Konzept des Rundfunkbeitrags als einer zulässigen Zwangsgebühr unterstützt hat. Die Logik der Argumentation in dem Gutachten ist glasklar: Die Gerichte haben sich nicht mit der Realität beschäftigt, sondern sind stets nur ihren eigenen Argumenten gefolgt. Die Deutlichkeit dieser Aussage zeigt in erfrischender Weise, dass der Gesetzgeber, wenn er nur wollte, nicht auf juristische Hilfskonstruktionen angewiesen wäre, sondern selbst die Maßstäbe festlegen könnte.

Die Kritik an den diversen Urteilen:

„Diese Ausführungen sind für den vom Gesetzgeber gewählten Rahmen einer dualen Rundfunkordnung getroffen, das Gericht selbst geht jedoch der Sache nach kaum noch wirklich von Alternativen aus. Zur Problematik dieser Rechtsprechung gehört es, dass die Basis der rechtsdogmatischen Folgerungen ausschließlich mit Eigenzitaten belegt wird und weder ökonomische, sozialwissenschaftliche oder sonstige Fachliteratur einbezieht, der Begründungsduktus mithin zunehmend selbstreferentiell erscheint. Das alles hat entsprechende Auswirkungen auf die rundfunkverfassungsrechtliche Literatur und damit die medienrechtliche Diskussion insgesamt gehabt.“

Anders als die Gerichte kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Rundfunkabgabe sehr wohl eine Steuer ist – und als solche abgeschafft werden solle:

Denn aus ökonomischer Sicht sind die jetzigen Pflichtbeiträge eine Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt. Anstelle dieser Mischform sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden. Entweder man betrachtet den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als ein Gut, das allen Bürgern gleichermaßen zur Verfügung gestellt werden soll. Dann ist eine Finanzierung über Steuern sachgerecht, da sich damit – im Gegensatz zu den jetzigen Pflichtbeiträgen – eine Belastung nach der Leistungsfähigkeit gewährleisten lässt. Oder man trägt den veränderten technologischen Rahmenbedingungen Rechnung, die die Bereitstellung einer breiten Palette von Programmen als Clubgüter ermöglichen, und finanziert diese Programme durch nutzungsabhängige Gebühren.“

Das Gutachten hält fest, dass das überbordende öffentlich-rechtliche System kein Spiegelbild einer pluralistischen Medienwelt ist:

„Wichtig ist dabei, nicht einer dem Status quo verhafteten Denkblockade zu verfallen, wie sie vor allem die neuere verfassungsgerichtliche Judikatur nahelegen könnte. Die Funktionsfähigkeit eines privatwirtschaftlichen Hörfunk- und Fernsehangebots kann und darf nicht nur aus der Perspektive eines bestehenden Systems empirisch erschlossen werden. Entscheidend ist nicht die Frage, ob angesichts des derzeit bestehenden privatwirtschaftlichen Angebots der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine bedeutsame Aufgabe erfüllt. Öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk bilden ein interdependentes System. Das privatwirtschaftliche Angebot hat sich angesichts des bestehenden, gebührenfinanzierten und breit aufgestellten öffentlich-rechtlichen Rundfunks entwickelt. Ein reformierter oder anders ausgerichteter öffentlich-rechtlicher Rundfunk würde ein entsprechend verändertes privatwirtschaftliches Angebot nach sich ziehen. Würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot einschränken, würden dadurch zunächst Lücken entstehen. Nicht alle, aber viele dieser Lücken würden durch entsprechende neue Angebote der Privaten gefüllt werden. Bei einer Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müssen diese Reaktionen mitberücksichtigt werden.“

Neben der Kritik an den diversen Gerichtsurteilen weist das Gutachten auch auf die europarechtliche Problematik des neuen Zwangsbeitrages hin – und meldet Zweifel an, ob diese Neuregelung vor dem EuGH Bestand haben könnte:

„Der EuGH behandelt den Rundfunk als Dienstleistung i.S.v. Art. 56 AEUV, auf den die Wettbewerbsregeln für Unternehmen (Art. 101 ff. AEUV) grundsätzlich Anwendung finden. Die Gebührenfinanzierung löste daher seinerzeit einen Beihilfenstreit aus, der zwar beigelegt wurde, im Zuge der Reform des Finanzierungsmodells jedoch erneut aufflackern könnte.“

Das Gutachten räumt mit einem Argument auf, das gerne von den Vertretern der Sender angeführt wird, um Reformen zu verhindern: Deutschland brauche ein derart ausuferndes System, um in einem 80-Millionen-Volk eine entsprechende Grundversorgung sicherzustellen. Genau das Gegenteil sei der Fall: Die Kosten steigen nämlich nicht prinzipiell, wenn man mehr Zuseher erreichen kann:

„Die Einnahmen aus Zwangsabgaben hatten 2012 ein Gesamtvolumen von ca. 7,5 Mrd. Euro. Bezogen auf die öffentlichen Mittel pro Kopf liegt Deutschland zwar nicht ganz am oberen Ende in Europa, wohl aber, was die Gesamtsumme angeht… Grundsätzlich sollte man angesichts der spezifischen Kostenfunktion der Produktion von Rundfunkprogrammen eine deutliche Kostendegression erwarten: Viele Kosten der Produktion eines bestimmten Programmangebots sind praktisch unabhängig von der Zahl der Empfänger. Nur einige Kostenbestandteile, insbesondere die Lizenzgebühren für Filme und Serien, mögen ungefähr proportional mit den Zuschauerzahlen steigen. Wenn sich also gegebene Kosten in Deutschland auf 80 Millionen potentielle Nutzer verteilen, sollte deren Finanzierungsbeitrag pro Kopf bei gleicher Versorgungsqualität nur ein Bruchteil dessen sein, was in kleinen Ländern wie der Schweiz, Norwegen oder Österreich pro Kopf aufzubringen ist. Der hohe Finanzierungsbeitrag pro Kopf in dem bevölkerungsreichen Deutschland ist insofern ein Indikator für eine weit überdurchschnittliche Versorgung.“

Diese Über-Versorgung ist nicht in einem intensiveren öffentlich-rechtlichen Angebot begründet, sondern in der Tatsache, dass sich die von „Zwangsgebühren“ finanzierten Sender in wesentlichen Elementen nicht von dem unterscheiden, was die privaten Anbieter am Markt produzieren.

„Eine Aufgabenabgrenzung, die sich am Subsidiaritätsprinzip orientiert, wird derzeit nicht praktiziert. Im Gegenteil: Man beobachtet den Bieterwettbewerb der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten um Sendeformate, die inhaltlich und konzeptionell von der privaten Konkurrenz praktisch kaum zu unterscheiden sind. Beispiele finden sich im Fernsehen besonders im Bereich der Sportberichterstattung, im Bereich von Vorabendserien sowie bei Diskussionsveranstaltungen. Es könnte der Eindruck entstehen, dass nicht der grundgesetzliche Versorgungsauftrag und die Vielfalt im Zentrum der Aufmerksamkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stehen, sondern die Einschaltquoten. Auch im Hörfunk gibt es erhebliche Doppelungen, z. B. wenn öffentliche und private Sender gleichermaßen die ,größten Hits aus den 80er und 90er Jahren‘ spielen.“

Das Gutachten verwendet in seiner Terminologie konsistent den bei den öffentlich-rechtlichen Sender stets umschifften Begriff einer „Zwangsabgabe“. Der „Rundfunkbeitrag“, wie die Zwangsabgabe als Nachfolge der GEZ heißt, garantiere keine höhere Programmqualität, sondern lähme die Kreativität geradezu:

„Mit einer Finanzierung durch nutzungsunabhängige Zwangsabgaben wie dem sog. Haushaltsbeitrag seit dem 1. Januar 2013 wurde die Sonderrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Wirtschaft und Gesellschaft weiter verfestigt. Ziel der Finanzierung ist die Bereitstellung der bereits diskutierten Grundversorgung, also eines gesellschaftlich gewünschten Angebots, insbesondere soweit dieses nicht durch private Anbieter gewährleistet ist. Eine der Höhe nach maßgeblich vom Anbieter bestimmte, nutzungsunabhängige Zwangsabgabe kann keine Impulse für eine optimale Angebotssteuerung setzen. Alternative Finanzierungskonzepte könnten die nachfrageseitige Zahlungsbereitschaft, gerade auch für die von den privaten Anbietern möglicherweise nicht bereitgestellten Angebote, einbeziehen.“

Daher fordert das Gutachten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gleich lieber durch eine ehrliche Steuer zu finanzieren – wodurch die parlamentarische Kontrolle der Finanzierung besser sichergestellt werden könnte:

„Gegen eine Finanzierung aus den allgemeinen Staatshaushalten (der Länder) wird gelegentlich eingewandt, dass den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten damit die erfolgreiche Beeinflussung der Entscheidungsträger für (zu hohe) Finanzierungsbeiträge erleichtert würde. Allerdings ist unklar, ob die Rundfunkanstalten leichter Einfluss auf die Parlamentarier als auf die 16 Mitglieder der KEF nehmen können. Für eine Steuerfinanzierung sprechen die verbesserte demokratische Legitimierung und Kontrolle sowie die parlamentarischen Hürden gegenüber einem Ausufern der Finanzierungsansprüche.

Vor allem die neuen Technologie des Internet hätte das System eines staatlich finanzierten Rundfunks „überflüssig“ gemacht:

„Die beschriebene Theorie zum Entstehen einer ineffizienten Programmvielfalt geht meist (implizit) von knappen Transmissionskapazitäten aus. Wenn Sender privatwirtschaftlich um eine beschränkte Zahl von Rundfunkfrequenzen konkurrieren, werden sich die Programme mit den höchsten Marktanteilen durchsetzen. Bei rein werbefinanziertem Programm kann das, wie bereits ausgeführt, zu ineffizienter Programmvielfalt und zur Doppelung von Programminhalten führen. Durch neue Technologien – insbesondere das Internet, aber auch die Digitalisierung des terrestrischen Rundfunks – haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Die Zahl der möglichen Sender ist technisch für alle praktischen Belange unbegrenzt. Und in der Tat findet sich für praktisch jede Musikvorliebe inzwischen ein geeignetes Internetradio. Zumindest was die Bereitstellung von Musik über Rundfunk betrifft, sind damit Staatseingriffe zur Sicherung der Programmvielfalt allem Anschein nach überflüssig geworden.“

Doch nicht nur bei der Musik sehen die Gutachter die Gefahr, dass durch einen staatlichen Eingriff nicht mehr produziert wird, was die Nutzer wollen, sondern von oben herab ein Programm ins Internet getragen wird, das den Markt für unabhängige, private Anbieter verstopft:

„Die kostenlosen Nachrichtenangebote von ZDF.de oder tagesschau.de im Internet konkurrieren hier mit den Online-Angeboten der klassischen Printmedien. Die beitragsfinanzierten Angebote behindern in der Tendenz Prozesse, durch die sich ein selbst tragendes, qualitativ hochwertiges Subskriptionssystem privatwirtschaftlicher Anbieter (spiegel.de, faz.net, welt.de, …) entwickeln kann. Ein solches Subskriptionssystem hätte nicht nur den Vorteil, dass es sich über die Zahlungsbereitschaft der Nutzer selbst finanziert. Es hätte auch den Vorteil, dass die Zahlungsbereitschaft der Nutzer eine wichtige Steuerungsfunktion ausüben kann.“

Die im Gutachten formulierten „Leitlinien“ kommen zu dem Schluss, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland drastisch eingeschränkt werden könne, ohne dass die Medien-Konsumenten deshalb Schaden nehmen würden:

„Die Übernahme von Leistungen durch den öffentlichen Sektor und ihre Finanzierung durch Zwangsabgaben stehen unter dem Legitimierungszwang des Subsidiaritätsprinzips. Dieser Schluss ergibt sich aus grundlegenden ökonomischen Überlegungen. Legitim ist die Leistungserbringung durch den öffentlichen Sektor nur dann, wenn ein entsprechendes Leistungsangebot nicht privatwirtschaftlich-konkurrenzwirtschaftlich zu organisieren ist, und zugleich die Qualität eines öffentlichen Angebots im Verhältnis zu den Kosten einen hinreichenden Mehrwert erbringt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte deshalb als Anbieter nur dort auftreten können, wo die Privaten selbst bei Setzung eines geeigneten regulatorischen Umfeldes ein gesellschaftlich und bildungspolitisch gefordertes Angebot nicht von sich aus anbieten würden. Für staatliche Eingriffe in den Markt ist eine überzeugende Rechtfertigung erforderlich.“

Die Gutachter wollen der Tatsache, dass „angesichts des Finanzvolumens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und einer dem demokratischen Budgetprozess weitgehend entzogenen Finanzierungsweise“ „eine effektive Kostenkontrolle indes besonders wünschenswert“ wäre. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass bestimmte Formate öffentlich ausgeschrieben werden:

„Auf der Mikroebene stellt sich bei den Sendeinhalten, die ohne staatlichen Eingriff nicht privatwirtschaftlich bereitgestellt würden, die Frage, ob viele der fehlenden Sendeinhalte nicht auch durch Ausschreibung und Subventionierung ausgeglichen werden können, oder ob für alle Entscheidungen über Sendeinhalte fest etablierte Redaktionen notwendig sind, die in die Hierarchie der Rundfunkanstalten eingebunden sind. Anstelle einiger öffentlich-rechtlicher Sender könnte man sich auch ,Arts Councils‘ vorstellen, die einzelne Programminhalte ausschreiben und finanzieren. Ein solches System existiert bereits in Neuseeland. In beschränktem Umfang – als Ergänzung zur BBC – wird ein solches ,PSB contract awarding‘ auch von Robin Foster und Kip Meek vorgeschlagen.“

Das Fazit des Gutachtens:

„Ein zukunftsfähiges System des öffentlichen Rundfunks sollte dem Subsidiaritätsprinzip mehr Gewicht geben: Der öffentlich-rechtliche Anbieter sollte nur da auftreten, wo das privatwirtschaftliche Angebot klare Defizite aufweist. Angesichts der technischen Entwicklung gibt es kaum noch Gründe, warum der Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als der Zeitungsmarkt, der durch ein breites privates Angebot und Subskriptionsmodelle gekennzeichnet ist. Nur dort, wo die Privaten kein geeignetes Angebot erstellen, entsteht eine Aufgabe für die öffentliche Hand. Einige Lücken könnten durch eine kluge Regulierung eines weitgehend privaten Angebots geschlossen werden. Öffentlich-rechtliche Sender könnten die verbleibenden Lücken im Programmspektrum füllen. Allerding sollte im öffentlichen Rundfunk auf die Werbefinanzierung komplett verzichtet werden, da ansonsten die Fehlanreize der Programmgestaltung, die mit dem öffentlichen-rechtlichen Rundfunk beseitigt werden sollen, gleichsam durch die Hintertür wieder eingeführt werden. Hier sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden.

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19.8.2015: KRIMINELLER GEZ-BEITRAGSSERVICE belästigt den Untermieter ohne Ende

E-Mail vom 19.8.2015

Hallo GEZ Beitragsservice,

-- die GEZ ist eine Terrororganisation, weil sie für Lügen-Sender des CIA (ARD+ZDF) Geld verlangen, obwohl andere Fernsehsender es OHNE GEZ schaffen, profitabel zu arbeiten.

-- ich war von Mai 2014 bis Juni 2015 in Köln.

-- ich war NIE ein Mieter, sondern immer nur ein Untermieter

-- ich wurde laufend von Ihren Terror-Briefen belästigt, ich sollte für den Vermieter Gebühren bezahlen, und die GEZ hat mir trotzdem eine "Beitragsnummer" gegeben, obwohl ein Untermieter NIE mit der GEZ was zu tun hat

-- der Vermieter wurde arbeitslos und ist deswegen von der GEZ befreit, was der GEZ nicht gepasst hat, dann ist die GEZ auf den Untermieter losgegangen, OHNE JEDE RECHTLICHE GRUNDLAGE, das heisst, die GEZ ist eine STASI

-- und nun verfolgt die STASI-GEZ mich immer noch, es werden nach meiner Auswanderung die Briefe auch noch auf einen anderen Kontinent nachgeschickt, obwohl auf dem Briefumschlag vermerkt ist, dass man das nicht tun soll.

Sie sehen: Der Hinweis auf dem Briefumschlag, Briefe nicht nachzuschicken, nützt NICHTS, weil die Maschinen der Post das Nachschicken automatisch übernehmen und nicht lesen können.

Hören SIE endlich auf, einen Untermieter zu belästigen, der gemäss rechtlichen Vorschriften NICHTS mit der GEZ zu tun hat. Die GEZ bzw. der Beitragsservice für Lügen-ARD+Lügen-ZDF ist absolut ÜBERFLÜSSIG. Maischberger ist nur eine Hostess, und Kleber ist nur ein Kopist. Dank diesen Lügensendern wurde die DM abgeschafft, das grösste Verbrechen der deutschen Geschichte seit 1945. D ist immer noch ein besetztes Land der Angelsachsen, und die GEZ mit Lügen-ARD+ZDF sind eine kriminelle Vereinigung des Komitees der 300 (Angelsachsen-Mafia, Sitz in England), unter deren Fuchtel auch das Merkel-Regime steht. Es wäre ein Dienst an der Menschheit, wenn GEZ, Lügen-ARD+ZDF sich auflösen würden.

Der Mechanismus, eine Datei anzuhängen, funktioniert übrigens auch nicht.

Michael Palomino, ausgewandert am 17.6.2015

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6.5.2016: WDR-Intendant kaufte Kunst mit GEZ-Geldern - geplanter Verkauf, um den CIA-WDR zu "retten"
WDR-Skandal: Gebührenzahler finanzieren Kunst, die Intendant Thomas Buhrow bei Sotheby’s versteigert
http://europaobjektiv.com/nachrichten/news-sammlung_2919.html

<Quelle: deutsch.rt.com

Die Spitzenverdiener im WDR erhalten nun die einmalige Gelegenheit, die Werke der deutschen Kunst zu ersteigern, die bisher in ihren Büros hingen. Ob die Werke von Ernst Ludwig Kirchner, Max Beckmann oder Oskar Kokoschka demnächst in die Privathäuser der Programmverantwortlichen umziehen, lässt sich jedoch kaum feststellen: Die Werke werden anonym von Sotheby’s versteigert.

Die Einnahmen aus dem allgemeinen Rundfunkbeitrag lagen im vergangenen Jahr deutlich über 8.000 Millionen Euro. Davon erhielt die größte Landesanstalt, der WDR, knapp 1,4 Milliarden Euro. Gerade erst zum Jahr 2014 hatten sich die Einnahmen durch die „Allgemeine Haushaltsabgabe“ derartig erhöht, dass die Gebühr nun symbolisch gesenkt werden kann.

Kaum zu glauben, aber das Haus unter Leitung von Thomas Buhrow hat angeblich ein Haushaltsloch. Nun hat Buhrow sein Amt ausgerechnet angetreten, als die Einnahmen des WDR sprungartig angestiegen sind, um etwa acht Prozent jährlich. In seiner Jahresbilanz für das Jahr 2016 kündigt der WDR jedoch einen Fehlbetrag von 200 Millionen Euro an.

Weil der WDR also gewohnheitsmäßig mehr Geld ausgibt, als er aus Rundfunkbeiträgen erhält, kommt nun das Tafelsilber unter den Hammer. Als sich die Intendanten des öffentlichen Rundfunks und ihre Vettern noch mit dem GEZ-Beitrag zufriedengaben und vollkommen auf Werbeeinahmen verzichteten, das war zwischen 1956 und 1965, kauften die Verantwortlichen im Namen der Öffentlichkeit die Kunstwerke anerkannter deutscher Künstler auf.

[Die gekauften Bilder - der Plan des Verkaufs, um den CIA-WDR zu "retten"]

Das Ziel war es, die Werke von Ernst Ludwig Kirchner, Max Beckmann oder Oskar Kokoschka in Deutschland und im Besitz der Allgemeinheit zu behalten. So erwarb der WDR Kirchners ‚Berglandschaft mit Alphütten‘ aus dem Jahr 1921 nach dem Krieg für 8.000 Mark. Bei einer Schätzung im Jahr 1997 bezifferten Experten seinen Wert auf das Hundertfache. Auf diese Weise kamen über die Jahrzehnte 600 Bilder und Skulpturen beim WDR zusammen.

Aber nicht genug damit, dass Thomas Buhrow öffentliche Kulturgüter verschleudern will, um die Defizite aus der eigenen Misswirtschaft kurzfristig zu überbrücken. Die Versteigerung findet in England statt. So garantiert der WDR, dass die aus dem Verkauf öffentlichen Eigentums anfallende Mehrwertsteuer auch bestimmt nicht in Deutschland veranschlagt wird.

Natürlich ist es nicht so, dass es in Deutschland keinen Kunsthandel per Auktion gibt. Im Gegenteil haben, bereits als Buhrows absurder Plan erstmals öffentlich zur Kenntnis genommen wurde, mehrere Auktionshäuser in Deutschland ihre Hilfe und Sonderkonditionenangeboten. Da fragt sich natürlich, was Sotheby's so besonders macht. Ist es vielleicht die besonders verbürgte Anonymität der Bieter?

Kulturstaatsministerin Monika Grütters gehörte zu den ersten Kritikerinnen des undurchsichtigen Plans. In einem Brief an den Verwaltungsrat rief sie den WDR dazu auf, diese „Planungen zu überdenken und verantwortungsvoll mit den durch die Gebührenzahler erworbenen Kunstwerken umzugehen“. Wenn ab Juni die ersten 37 Werke unter den Hammer kommen, wäre es natürlich gut zu erfahren, ob unter den Bietern auch leitende Mitarbeiter des WDR oder ihre Vettern sind.>

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Norbert Häring online, Logo

17.6.2016: Massenrevolte gegen Zensur-GEZ - Behörden sind überlastet mit Vollstreckungsbefehlen
Der Rundfunkbeitrag gerät aus den Fugen – Vollstreckungsbehörden revoltieren
http://norberthaering.de/de/27-german/news/639-rundfunkbeitrag-aus-den-fugen#weiterlesen

<Die Zahl der Mahnungen, die der Beitragsservice verschicken muss, steigt weiter massiv, ebenso wie die nur noch absurd zu nennende Zahl der Zwangsvollstreckungen des Rundfunkbeitrags. Die örtlichen Vollstreckungsbehörden sind von der Vollstreckungswut der Rundfunkanstalten überlastet und zunehmend unwillig, den Wahnsinn weiter mitzumachen. Der Beitragsservice muss deshalb bereits seine Vollstreckungsersuchen rationieren.

Sage und schreibe 1,4 Millionen Vollstreckungsersuchen brachte der Beitragsservice 2015 auf den Weg. Das ist nochmal eine halbe Million mehr als 2014 und doppelt so viel wie 2013 und in den Jahren zuvor. Mehr als jeder 30. Beitragspflichtige wurde in nur einem Jahr mit Vollstreckungsmaßnahmen überzogen. Da der Rundfunk keine eigenen Vollstreckungsbeamten hat, ist er auf Amtshilfe angewiesen, etwa der Kommunen. Was es diese kostet, millionenfach Vollstreckungsbeamte und Gerichte zu beschäftigen, taucht im Geschäftsbericht des Beitragsservice nicht auf. Nur deshalb kann er relativ zum Beitragsaufkommen bescheidene Verwaltungskosten ausweisen. Die Kosten des Rundfunkbeitrags werden so verschleiert und kleingerechnet.

Die Kommunen und sonstigen Vollstreckungsorgane sind jedoch immer weniger willig, diesen Wahnsinn weiter mitzumachen. Deshalb hat der Beitragsservice laut seinem Geschäftsbericht für 2015 im November 2014 eine auf die Bundesländer heruntergebrochene Rationierung der Ersuchen eingeführt:

„Durch die erhöhte Ausbringung von Vollstreckungsersuchen ab Ende 2014 liegt eine Belastung der bundesweiten Vollstreckungsorgane (z. B. örtliche Vollstreckungsbehörden) vor. Um diese Vollstreckungsorgane zu entlasten, wird seit November 2014 die Ausbringung der Vollstreckungsersuchen bei den Beitragskonten, die im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs und der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung aufgrund des Ausbleibens einer Reaktion der/des Beitragspflichtigen angemeldet wurden, auf monatlich rd. 60.000 Vollstreckungsersuchen begrenzt. Diese Vollstreckungsersuchen werden prozentual anteilig auf die Bundesländer verteilt.“

Bemerkenswert ist hier einerseits, dass der Beitragsservice diese Rationierung in seinem Geschäftsbericht für 2014 nicht für mitteilungswert hielt. Inzwischen fällt es ihm leichter, dies mitzuteilen, denn die vorgesehene Evaluierung des neuen Beitragssystems ist inzwischen erfolgt, ohne dass dabei der Vollstreckungs- und Mahnwahnsinn auch nur ansatzweise ein Thema gewesen wäre. Nicht einmal bei den „nicht analysierten Fragestellungen“ wird es aufgeführt. Ein Schelm wer Böses dabei denkt. 

Bemerkenswert ist andererseits, dass trotz dieser Deckelung der Vollstreckungsersuchen, die auf die Meldung neuer Beitragspflichtiger durch die Meldeämter zurückgehen, der traurige Rekord von 1,4 Millionen Vollstreckungsersuchen erreicht wurde. Bei den Meldungen durch die Meldeämter ist regelmäßig ein hoher Anteil an Leuten dabei, die nur vorübergehend dort wohnen, wo sie sich anmelden, z.B. Saisonarbeiter, oder bei denen aus anderen Gründen nichts zu holen ist. Dieser Meldedatenabgleich wird von den Rundfunkanstalten als wichtigster, wenn nicht einziger Grund für die explodierenden Mahnungen und Vollstreckungen genannt. Das ist offenkundig nicht richtig, wenn trotz der Deckelung der darauf zurückgehenden  Vollstreckungsersuchen auf 720.000 im Jahr die Vollstreckungsersuchen insgesamt auf 1,4 Millionen ansteigen. 

Das lässt die beiden anderen möglichen Hauptursachen in den Fokus rücken: Entweder, sehr viele Menschen empfinden den Rundfunkbeitrag als ungerecht und weigern sich zu zahlen, oder sehr viele Menschen können ihn nicht bezahlen, oder beides.

Die Evaluierer haben aber offenkundig die Ministerpräsidenten überzeugt, dass das neue System trotz absurder Vollstreckungszahlen hervorragend funktioniert. Deshalb wollen die Ministerpräsidenten den eigentlich nur einmalig zur Einführung des neuen Systems vorgesehenen vollständigen Meldedatenabgleich zur periodischen Dauereinrichtung machen. Entsprechend lässt der Beitragsservice, der bisher immer argumentierte, die Explosion der Mahn- und Vollstreckungsverfahren liege nur an der Umstellung von Rundfunkgebühr auf Rundfunkbeitrag und sei daher vorübergehend, alle Hoffnung hierauf fahren und erwartet nun „ein dauerhaft erhöhtes Niveau der auszubringenden Mahnmaßnahmen“. Es fällt schwer, das zu lesen und zu glauben: der Rundfunk will auch künftig jährlich etwa 25 Millionen Bürger mahnen und etwa 1,4 Millionen von ihnen den Gerichtsvollzieher ins Haus schicken und meint, das sei in Ordnung und damit tue er sich einen Gefallen. Die Damen und Herren haben jegliche Bodenhaftung verloren. Anders lässt sich das kaum erklären.

Die Evaluation des Rundfunkbeitrags, die all diese zentralen Fragen ausklammerte, erbrachte nur Vorschläge für Änderungen in kleinen Details, die die Länder inzwischen in einen geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegossen haben. Wenn er in Kraft tritt (planmäßig 1.1.2017) sind zum Beispiel in Ausbildung befindliche Kinder von Beitragsbefreiten automatisch auch befreit.

Auch wenn das in Anbetracht der vielen Ungerechtigkeiten des Rundfunkbeitrags nur eine Nebenbaustelle ist, wären die Ministerpräsidenten und Präsidentinnen besser beraten gewesen, gleich noch eine andere Baustelle anzugehen, den rechtswidrigen Ausschluss der Zahlung des Rundfunkbeitrags mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel Euro-Banknoten und Münzen. Mein Verfahren dagegen vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt ist weiter anhängig. Ein Termin für die Verhandlung ist für die zweite Jahreshälfte avisiert, aber noch nicht terminiert. Doch die Justiziarin des Westdeutschen Rundfunks hatte auch hierzu bei der Vorstellung des Geschäftsberichts des Beitragsservice Unglaubliches zu berichten, wie wir im nächsten Beitrag sehen werden, Unglaubliches im Wahrsten Sinne des Wortes.>

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Norbert Häring
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9.9.2017: GEZ-Terror mit Hausdurchsuchung gegen WG mit 43 Menschen - und will 8 GEZ-Gebühren haben!
Rundfunkanstalten inspizieren Wohnungen um zu sehen, wer gemeinsam wohnt
http://norberthaering.de/de/27-german/news/888-gez-wg

Die antisoziale Kopfsteuer Rundfunkbeitrag knüpft an das Innehaben einer Wohnung an. Bei aller Rabulistik haben die Schöpfer der Beitragsgesetzgebung um den dafür eingekauften ehemaligen Verfassungsrichter Paul Kirchhof allerdings vergessen, zu definieren, was eine Wohnungemeinschaft ist, die nur einmal zahlen muss. Deshalb muss ein Gericht nun über eine Wohngemeinschaft von 43 Menschen entscheiden.

Wie u.a. die Badische Zeitung berichtet, wurde ein Wohnprojekt in Berlin-Kreuzberg nach Inspektion der Räume durch den Beitragsservice nicht als Wohngemeinschaft anerkannt, mit der Folge, dass der Beitragsservice der Rundfunkanstalten statt einem acht Rundfunkbeiträge für die 43 Personen fordert. Das Wohnprojekt zieht vor Gericht. Eine Wohnung, ist laut Staatsvertrag, der dem Rundfunkbeitrag zugrundeliegt,  "unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume". Sie muss aber durch einen "eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen" betreten werden. Der Beitragsservice nutzt zwar den Begriff Wohngemeinschaft. Er ist aber in den Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags nirgends definiert.

Es gibt dem Bericht zufolge eine ganze Reihe von Komunen in Berlin, die sich bereits mit der Ex-GEZ darum streiten, was eine Wohngemeinschaft ist, und was nicht. Es dürften nach dieser Berichterstattung noch mehr werden, auch in anderen Städten und Dörfern. Da freuen sich unsere staatstragenden Verwaltungsgerichte, die mit Verfahren, die aus 21 Mio. Mahnschreiben wegen des Rundfunkbeitrags und 1,5 Mio. beantragten Zwangsvollstreckungen pro Jahr resultieren, sicherlich noch nicht ansatzweise ausgelastet sind.

Wir dürfen gespannt sein, ob dem Gericht in diesem Fall gelingt, zu definieren, wer eine gemeinsame Wohnung sein eigen nennen darf, und wer nicht. Im Fall der Berliner WG wird argumentiert, man koche regelmäßig gemeinsam und jeder habe Zugang zu allen Räumen. Spaßig wird es, wenn eine Kommune angibt, man schlafe kreuz und quer durcheinander und nutze dafür alle Stockwerke und dafür geeigneten Räume gemeinschaftlich. Dann losen sie sicher beim Beitragsservice aus, wer dorthin muss, um das zu überprüfen.

{9.9.2017]"

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28.9.2016: Gerichtsurteil: GEZ ist Unternehmen, keine Behörde – Verwaltungsvollstreckung unrechtmäßig
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/gerichtsurteil-gez-ist-ein-unternehmen-keine-behoerde-zwangsvollstreckungen-sind-unrechtmaessig-a1940654.html?meistgelesen=1


Im September gab es einen Rückschlag für die "GEZ": Rundfunkanstalten sind Unternehmen, keine Behörden, entschied ein Gericht in Tübingen. "Verwaltungsvollstreckungen" wegen nicht gezahltem Rundfunkbeitrag seien deshalb rechtlich unzulässig. Die Sender können sich nicht einfach selbst Vollstreckungsbescheide ausstellen, sie müssen nun den Weg über Mahnung, Mahnbescheid und Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift gehen.

Im Urteil vom 16. September 2016 ging die 5. Zivilkammer des LG Tübingen ausführlich auf die #GEZ ein.

Grundsätzlich wurde eine vom Beitragsservice angeordnete Zwangsvollstreckung gegen einen Rundfunkgebührenverweigerer als unzulässig erklärt. Geklagt hatte eine GEZ-Gegnerin, die behauptete, niemals Bescheide der Rundfunkanstalt erhalten zu haben, die also die „Vogelstraußmethode“ durchzog.

Das Gericht kam in der Urteilsbegründung zu dem Schluss, dass der Südwestrundfunk SWR ein Unternehmen ist und dessen Vollstreckungen im Stil eine Verwaltungsvollstreckung nicht zulässig sind. Im Klartext: Der Sender kann nicht einfach so tun, als sei er eine Behörde und selbst Vollstreckungsbescheide wegen nicht geleistetem Rundfunkbeitrag ausstellen.

Zitat: „Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.“

Die Begründung lief im wesentlichen darauf hinaus, dass sich „die öffentlich-rechtlichen Sender zwar Behördenbefugnisse anmaßen, tatsächlich aber unverkennbar als Unternehmen auftreten“. Aus dem Urteil:

28
Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris). Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde – beispielsweise im Staatsvertrag – kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.
29
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht „Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
30
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.

Zusammenfassung: Rundfunkanstalten sind keine Behörden

Um ein Vollstreckungsverfahren durchführen zu können, muss ein Bescheid einer Behörde vorliegen.

Die Rundfunkanstalten sind keine Behörden (siehe Punkt 29 und folgende). Ihr wesentliches Handeln ist unternehmerisch.

Daraus ergibt sich: Keine Behörde = keine Verwaltungsvollstreckung möglich.

Wer ein Unternehmen ist, kann ohne Vertrag kein Geld einfordern – und zu einem Vertrag gehören mindestens zwei, damit der Vertrag zustande kommt.

Gilt dieses Urteil auch auf Bundesebene?

Es ist nun notwendig, dass dieses Urteil deutschlandweit anerkannt und angewendet wird. ARD, ZDF und Deutschlandradio müssten danach künftig – wie jedes andere Unternehmen auch – gegen säumige Zahler den üblichen Klageweg beschreiten und könnten nicht mehr zur Parkkralle greifen, um Autos zu beschlagnahmen.

Amtshilfe der Behörden ist nach diesem Urteil nicht mehr möglich, die Vollstreckungsmaßnahmen sind gesetzwidrig. Der Rundfunkbeitragsservice muss den Weg über Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift usw. gehen. Diese Bescheide können nicht von einem Unternehmen erteilt werden.

Urteil / Landesrechtsprechung Baden-Württemberg: LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16

Am 7. Dezember entschied das Bundesverwaltungsgericht über den Rundfunkbeitrag für Gewerbebetriebe – sie müssen zahlen. Die Verhandlung der Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto war für den 7. Dezember angesetzt, sagte eine Gerichtssprecherin.>



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Sputnik-Ticker
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15.11.2017: Kriminelles Merkel-Regime lässt von GEZ-Verweigerern Autos pfänden und versteigern
Zahle kein GEZ – und schnell ist das Auto weg: Ist ARD als Pay-TV die Lösung?
https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20171115318310829-zahle-kein-gez-und-schnell-ist-das-auto-weg/

"Paavo Günther zahlt seit Jahren keinen Beitragsservice (früher: GEZ). Dafür wurde sein Auto im Sommer gepfändet und später versteigert. Auch der Wagen von Andreas Zeevaert sollte vor wenigen Tagen gepfändet werden. „Ich konnte das im letzten Moment verhindern“, sagte er. Sputnik sprach mit den beiden Zahlungsverweigerern aus Überzeugung.

„Ich habe den Beitragsservice noch nie bezahlt“, sagte Günther, freiberuflicher Musiker aus Potsdam, im Sputnik-Interview. Infolge der Nicht-Zahlung wurde im Mai sein Auto gepfändet. „Ich wollte am Tag nach der Zwangsvollstreckung zu einem Musik-Workshop fahren, den ich selber gebe – und habe dann gesehen, dass mein Auto einfach nicht mehr da war. Weil ich dachte, es wurde geklaut oder abgeschleppt, habe ich dann erst mal beim Ordnungsamt der Stadt Potsdam angerufen. Die haben mich dann mit der Vollstreckungsdienstkraft der Stadt verbunden. Die hat mir mitgeteilt, dass mein Auto gepfändet wurde.“

Der 31-jährige schaue weder Fernsehen, noch höre er Radio, in seiner Wohnung gebe es keine solchen Geräte. Auch keinen Internetanschluss. Seine Verweigerung zur Zahlung führte zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse Potsdam. Sie pfändete den Wagen, der anschließend auf einer Auktion versteigert wurde. Die von Günther eingelegten Rechtswidersprüche gegen die Zahlungsaufforderungen hätten „die Landesrundfunkanstalt nicht davon abgehalten, sich an die Stadtkasse Potsdam zu wenden und dieses Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten. Ich habe daraufhin – zum wiederholten Male – mitgeteilt, dass die Festsetzungsbescheide nicht rechtskräftig sind. Das hat die aber auch nicht weiter interessiert.“

Er argumentierte, er benötige sein Auto für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Selbst dieses Argument wurde von den Behörden ignoriert. Begründung: Seine Tätigkeit sei „zu geringfügig“, um „als berufsrelevant“ eingestuft zu werden.

„Frage nach Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühren wird nicht beantwortet“

„Auf jeden Brief vom Beitragsservice folgte ein Brief von mir, in dem ich eine inhaltliche Aufklärung über die Rechtmäßigkeit der Vorgänge fordere“, postete Günter bereits im Sommer auf seiner Facebook-Seite. „Diese habe ich bis heute nicht bekommen. Stattdessen wurde ich immer wieder auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verwiesen.“ Günter werde nun mit Rechtsbeistand abwarten, wie sein Fall ausgeht.

Andreas Zeevaert (48) aus Köln schaut schon seit 2001 kein Fernsehen mehr, schon gar kein Öffentlich-Rechtliches. Er zahlt ebenso keine Rundfunkgebühren, und sein Wagen sollte ebenfalls durch die Stadt gepfändet werden. „Ich gucke am zweiten November morgens aus meinem Fenster und sehe dann die Ventilwächter an meinen Reifen und Siegel über meinen Türen“, sagte der Frührentner im Sputnik-Interview. „Der Beitragsservice schickt sein Vollstreckungsersuchen an die Städte und Gemeinden, und dann hat die Stadt Köln die Vollstreckung bei mir vollzogen.“ Nur eine Zahlung im letzten Moment verhinderte die Pfändung und Zwangsversteigerung seines Pkw, berichtete er.

Genau wie der Potsdamer Günther wehrt sich auch der Kölner rechtlich gegen die Zahlungsaufforderungen. Doch das sei vergeblich, wie er meint: „Es ist in dem ganzen Verfahren auf alles das, was ich vorgebracht habe, rechtlich und sachlich überhaupt nicht eingegangen worden. Ich habe den Eindruck: Wenn man sich da keinen Anwalt nimmt, dann wird man überhaupt nicht ernstgenommen."

Auf der Suche nach Alternativen

Beide Zahlungsverweigerer kritisieren die „Einseitigkeit und Unausgewogenheit“ in der Berichterstattung bei den Öffentlich-Rechtlichen Medienanstalten und darüber hinaus den „Zwangscharakter“ der Rundfunkgebühren, die „ohne Unterschied des Einkommens“ eingetrieben werden.

Zeevaert hatte auf Anhieb auch „keine Lösung für das Problem der Medienlandschaft. Aber was den zwangsfinanzierten Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk in Deutschland angeht, so würde ich mir ein Pay-TV-basiertes Modell wünschen: Wer tatsächlich gern bei ARD und ZDF in der ersten Reihe sitzen möchte, der möge dafür bezahlen.“ Was den Beitragsservice angehe, wünsche er sich „einkommensabhängige Abgaben und völlige Transparenz über die Ausgaben und die Gehälter der Mitarbeiter des Staatsfunks.“

Nach Angaben des „Jahresberichts 2016“ des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit Sitz in Köln ist seit dem Jahr 2010 die Zahl der Zahlungsverweigerer kontinuierlich gestiegen: Gab es damals noch etwa 13,3 Millionen Mahnschreiben, wurden 2016 bereits 21,2 Millionen Mahnbriefe und Zahlungserinnerungsschreiben verschickt. Für das Jahr 2016 beliefen sich die Gesamterträge aller eingezogenen Rundfunkbeiträge auf fast 8 Milliarden Euro, gezahlt von knapp 45 Millionen Haushalten. Eine Sputnik-Anfrage bei der Pressestelle der Stadt Potsdam zum Fall des Paavo Günther blieb bis Redaktionsschluss unbeantwortet.

Alexander Boos"

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Fuck You Merkel:

Shortnews online,
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29.11.2017: Merkels Terror mit GEZ: Rentnerin ohne TV und ohne Radio wird Rente gepfändet
Sie hat kein TV und Radio: 77-Jähriger wird wegen Rundfunkgebühr Rente gepfändet
http://www.shortnews.de/id/1233267/sie-hat-kein-tv-und-radio-77-jaehriger-wird-wegen-rundfunkgebuehr-rente-gepfaendet

"Eine 77-Jährige, die weder einen Fernseher noch ein Radio hat, muss wie jeder andere auch die Rundfunkgebühr bezahlen, die nun per Haushalt eingezogen wird.

Weil die Frau jahrelang nicht bezahlte, wird ihr nun die Rente gepfändet: Sie muss 95 Euro im Monat abgeben, bis ihre Schuld beglichen ist.

Völlig von der Gebühr ausgeschlossen sind nur Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose oder Bezieher von Grundsicherung."

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8.12.2017: Krimineller Merkel-Staat: GEZ-Spitzel haben ab 2018 Zugriff auf die Meldedaten
"GEZ"-Verweigerer: Alle Schwarzseher werden ab 2018 entlarvt!
https://www.tag24.de/nachrichten/rundfunkbeitrag-meldedatenabgleich-2018-gez-verweigerer-schwarzseher-werden-ab-2018-entlarvt-394908

"Deutschland - Alle deutschen Haushalte müssen die Rundfunkgebühr entrichten. Das gilt selbstverständlich auch für Wohngemeinschaften.

Nachrichten rund um den Rundfunkbeitrag gibt es zu Hauf: In Bayern muss ein Bauer für Kühe zahlen (TAG24 berichtete), eine Rentnerin aus Wismar hatte weder Fernseher noch Radio - sie zahlte nie und wird jetzt gepfändet (TAG24 berichtete), Asylbewerber müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen (TAG24 berichtete)...

Mit dem neuen Meldedatenabgleich 2018 werden wieder einige "Schwarzseher" in die Röhre schauen:

Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag pro Haushalt berechnet. Zuvor war das Kriterium, ob man ein Radio oder einen Fernseher besaß - heute lassen sich Rundfunksendungen aber auch am Computer oder am Smartphone verfolgen. Die Umstellung führte zunächst zu deutlich mehr Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag. Viele, die zuvor nicht gezahlt hatten, wurden nun vom System erfasst.

2013 wurden dem Beitragsservice die Daten der Einwohnermeldeämter übermittelt. 2018 soll es erneut einen solchen Meldedatenabgleich geben.

"GEZ"-Tricks in Wohngemeinschaften gelingen nur noch bis 2018

Der Meldedatenabgleich 2018 macht es schwerer, die Rechnung zu "vergessen".

Besonders diejenigen, die in Wohngemeinschaften leben, werden dann zur Kasse gebeten. Entscheidend hierbei ist, wer ist der Hauptmieter und entrichtet demnach den Beitrag - denn dieser ist beim Beitragsservice angemeldet.

"Wer das übernimmt, muss für die regelmäßige Abbuchung geradestehen", erklärt es Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in der "Die Rheinpfalz".

Wenn der angemeldete Beitragszahler auszieht und sein Beitragskonto mit an die neue Adresse nimmt – bliebe ein Schlupfloch für die zurückgebliebenen Bewohner.

"Meldet sich keiner der verbliebenen Bewohner – ob bewusst oder versehentlich – beim Beitragsservice, würde dieser hiervon nichts erfahren. Hier kommt der sogenannte bundesweite Meldedatenabgleich ins Spiel", sagt eine Sprecherin des Beitragsservices in Köln.

Der Meldedatenabgleich soll den WG-Schwarzsehern das Leben schwer machen. 2018 werden dem Rundfunkservice bundesweit alle Einwohnermeldedaten übermittelt. Heißt: Alle deutschen Einwohnermeldeämter sind verpflichtet, ihren aktuellen Datenbestand zu melden.

Es gibt Ausnahmen: Es könnte sein, dass nicht alle WG-Bewohner zahlen müssen - sozial Schwächere, wie Bafög-Empfänger oder Arbeitslose oder Hartz4-Empfänger. Blinde, gehörlose oder schwerbehinderte Menschen erhalten eine Beitragsermäßigung.

Wer nun noch nicht als bei der als "GEZ" registriert gilt, wird vom Beitragsservice zur Kasse gebeten.

Was also tun? "Wir raten dazu, innerhalb der WG eine Vereinbarung zu treffen, damit auch die anderen WG-Bewohner monatlich ihren Anteil am Rundfunkbeitrag in die WG-Kasse einzahlen. Das hat für alle eine Signalwirkung, und der Beitragszahler bekommt schwarz auf weiß, dass seine Mitbewohner mit zahlungspflichtig sind", so ein "GEZ"-Experte aus Köln.

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Epoch Times online,
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13.2.2018: GEZ-Terror: Verwaltungsgerichtshof Kassel legt fest, dass der GEZ-Betrag bargeldlos erfolgen MUSS
Kassel: Rundfunkbeitrag muss bargeldlos bezahlt werden
http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/kassel-rundfunkbeitrag-muss-bargeldlos-bezahlt-werden-a2347941.html

<Der Rundfunkbeitrag muss bargeldlos über ein Konto bezahlt werden, legte der Verwaltungsgerichtshof in Kassel heute fest.

Der Rundfunkbeitrag muss bargeldlos über ein Konto bezahlt werden. Ein Anspruch auf Barzahlung besteht nicht, wie am Dienstag der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel entschied. (Az: 10 A 2929/16 und 10 A 116/17)

Geklagt hatten zwei Wohnungsinhaber aus dem Raum Frankfurt am Main. Den 2013 eingeführten Rundfunkbeitrag wollten sie nicht über ihr Konto bezahlen.

Sie machten geltend, nach deutschem und auch nach EU-Recht seien Euro-Banknoten „das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“. Daher müsse es möglich sein, den Rundfunkbeitrag damit zu bezahlen.

Demgegenüber verlangen Regelungen des Hessischen Rundfunks (HR) eine „unbare Zahlungsweise“. Schon das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klagen jedoch ab. Dem folgte nun auch der VGH.

Für öffentlich-rechtliche Zahlungen wie den Rundfunkbeitrag könne „auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden“, betonten die Kasseler Richter. Die HR-Regelungen seien daher nicht zu beanstanden. Der VGH ließ allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.

Der Rundfunkbeitrag hatte 2013 die frühere Rundfunkgebühr ersetzt. Für Privathaushalte wird er je Wohnung erhoben und ist unabhängig von Art und Zahl der Geräte. Er beträgt derzeit 17,50 Euro pro Monat. (afp)>

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Epoch Times
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24.4.2018: Kriminelles Merkel-Regime überlässst Meldedaten den GEZ-Terroristen - es droht ZWANGSANMELDUNG
GEZ als Datenkrake – Meldedaten aller Einwohner Deutschlands werden am 6. Mai übertragen
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/gez-als-datenkrake-meldedaten-aller-einwohner-deutschlands-werden-am-6-mai-uebertragen-a2408809.html


Der "Beitragsservice" erhält am 6. Mai 2018 die Meldedaten aller Einwohner Deutschlands. Dieser Datentransfer ist nicht unumstritten. Wer auf die folgenden Anschreiben nicht reagiert, dem droht die Zwangsanmeldung, auch rückwirkend bis zum Jahr 2013.

Der „Beitragsservice“ erhält zum 6. Mai 2018 die Meldedaten aller Einwohner Deutschlands. Begründet wird diese Maßnahme damit, dass Umzüge im System nicht ausreichend erfasst werden könnten.

Ein solcher Meldedatenabgleich hat bis jetzt nur einmal, 2013, bei der Umstellung der Rundfunkgebühren auf Haushalte und Betriebsstätten stattgefunden und eigentlich sollte es dabei bleiben.

Offizieller Sinn der Aktion ist es, alle volljährigen Bewohner Deutschlands herauszufinden, die nicht einem Beitragskonto zuzuordnen sind.

Nach Angaben des Beitragsservice wären die verwendeten Verfahren in der Lage, Kriterien wie gleicher Nachname bzw. gleichzeitiges Meldedatum usw. zu berücksichtigen. Ab Juli sollen dann aufgrund „ungeklärter“ Daten Schreiben an all jene verschickt werden, denen kein Beitragskonto zugeordnet werden konnte.

Wer nicht reagiert, dem droht die Zwangsanmeldung, auch rückwirkend bis zum Jahr 2013.

Meldedaten werden massenhaft an eine „Nicht-Behörde“ übermittelt

In den Diskussionsforen von GEZ-Boykott wird zum Thema „Umgang mit Meldedatenabgleich 2018“ und „Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?“ heftig diskutiert.

Da der Beitragsservice keine Behörde ist (siehe unten) gibt es starke Bedenken zur generellen Weitergabe der Daten.

Normalerweise darf kein aus wirtschaftlichen Gründen interessierter Anfrager, laut dem Gesetz, das dem Schutz der Meldedaten dient, Namen, Anschrift und Geburtsdaten von ganzen Straßenzügen erhalten. Es bedarf des Nachweises des berechtigten Interesses an einem bestimmten Datensatz, wobei zum abgefragten Datensatz der Interessent mindestens den Namen und ein bis zwei die Person beschreibende Merkmale nennen muss.

So das normale Verfahren für Firmen. Der Beitragsservice hingegen erhält die Daten „Blanko“, als wäre er eine Behörde.

Wie wird mit Daten umgegangen die normalerweise gesperrt sind? Was ist zu tun?

Auch hinsichtlich der normalerweise gesperrten Daten von Personen mit besonderem Schutzbedarf (z.B.: Zeugen) bestehen Zweifel, ob diese ausreichend geschützt sind.

Einige Beitragsverweigerer konnten bis jetzt der GEZ durch einen Wohnsitzwechsel entgehen, diese werden sich jetzt aktiv darum kümmern müssen, wenn sie auch zukünftig keine Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Sender zahlen wollen.

Informationen dazu findet man zum Beispiel bei GEZ-Boykott  oder bei der Seite des bekannten GEZ-Verweigerers Heiko Schrang „Macht steuert Wissen“ unter der Rubrik GEZ.

Schrang bietet auf seiner Seite Formschreiben an für Menschen, die den Rundfunkbeitrag bewusst verweigern wollen und den Weg durch verschiedene Instanzen nicht scheuen.

Hintergrund: Der Rundfunkbeitrag ist rechtlich umstritten

Das ganze Gesetz zur Beitragserhebung und dessen Durchführung stehen seit dessen Verabschiedung in der Kritik.

Die Rundfunkanstalten sind rechtlich gesehen Firmen, die als Anstalten öffentlichen Rechts agieren. Diese Konstruktion wurde bei deren Gründung gewählt, um einige Nachteile einer Behörde zu umschiffen und deren „Unabhängigkeit“ von der Politik zu gewährleisten. Soweit die Idee.

Wer in den Rundfunkräten sitzt und wie heftig diskutiert wird, ob nun ein Anhänger der SPD oder der CDU einen Intendantenposten bekommt, kann in der Berichterstattung der Presse verfolgt werden.

Auch wie unabhängig und objektiv die Rundfunkanstalten berichten oder ihre Talkshows gestalten, kann jeder selber beurteilen.

Beitragsservice ist keine Behörde

Unabhängig davon, wie gut oder schlecht die Rundfunkanstalten ihren Auftrag erfüllen, wurde durch verschiedene Gerichte immer wieder festgestellt, dass die Rundfunkanstalten und ihr Beitragsservice keine Behörden sind und deshalb auch keine direkte Vollstreckung anordnen dürfen.

Sie müssten wie jeder normale Gläubiger den Weg über die Gerichte gehen und den Nachweis über die geforderten Beträge führen.

Da entsprechende Urteile immer wieder auch von übergeordneten Instanzen kassiert und zurückverwiesen wurden, hat ein Richter am Landgericht in Tübingen im August 2017 eine Anfrage an den EU-Gerichtshof gestellt, wie weit die Gesetze zur Finanzierung des Rundfunks konform zum EU-Recht sind.

Eine Hotelbesitzerin in Bayern hat vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen einen Aspekt, der insbesondere Hoteliers betrifft, geklagt. Bei ihr ging es darum, dass in den von ihr vermieteten Zimmern keine Rundfunkgeräte installiert sind und auch keine Internetverbindung von Seiten des Hotels angeboten wird. Sie muss für diese Gastzimmer keinen Beitrag zahlen. Was aus diesem Urteil für Privatpersonen gefolgert werden könnte, ist noch offen.

Mehr zum Thema Rundfunkgebühren:

Vollstreckungsbeamter packt aus: „So helfe ich heimlich GEZ-Verweigerern“GEZ-Verhaftung: Mutter mit Baby in Zelle gesteckt wegen nichtgezahlter Rundfunkgebühr

GEZ: 4,6 Millionen Mahnverfahren, 4.000 Klagen – ARD-Angestellte sind Spitzenverdiener in Deutschland

Beatrix von Storch bei Maischberger: GEZ-Gebühr abschaffen und Rundfunk freiwillig finanzieren

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18.7.2018: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe billigt die kriminelle NWO-GEZ
BVerfG: Das GEZ-Skandalurteil im Wortlaut
https://www.mmnews.de/vermischtes/79750-bverfg-das-gez-skandalurteil-im-wortlaut?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+mmnews%2FQliz+(MMnews)

<Die Abzockerei mit den ARD-ZDF Zwangsgebühren ist angeblich verfassungskonform - urteilten die Richter heute "im Namen des Volkes". Das ganze Skandalurteil im Wortlaut.

Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

Urteil vom 18. Juli 2018
1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17

Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

 

Sachverhalt:

Drei der der Entscheidung zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, wobei einer der Beschwerdeführer insbesondere die Beitragspflicht für Zweitwohnungen angreift. Die vierte Verfassungsbeschwerde eines im Bereich der Autovermietung tätigen Unternehmens richtet sich gegen die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich und hier insbesondere gegen die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für Kraftfahrzeuge.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge steht mit der Verfassung im Einklang.

I. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen ist verfassungsgemäß.

1. Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. Die Kompetenz für die Erhebung solcher nichtsteuerlicher Abgaben wird von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie - hier der Länderkompetenz für den Rundfunk - umfasst.

2. Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungen mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten.

a) Der Rundfunkbeitrag gilt einen individuellen Vorteil ab, der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst wird. In der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag rechtfertigende individuelle Vorteil. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss.

b) Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Die Gesetzgeber halten sich damit innerhalb des ihnen zustehenden weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung. Zugrunde liegt die durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist von Verfassungs wegen grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern kann auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen.

c) Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen. Darüber hinaus erwiese sich eine Anknüpfung an Empfangsgeräte auch als nicht mehr praktikabel. Insbesondere angesichts der Diversifizierung der Empfangsmöglichkeiten sind effektive Kontrollen kaum möglich.

d) Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers.

e) Die Bemessung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist im Wesentlichen belastungsgleich ausgestaltet.

aa) Die Gesetzgeber haben den bestehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 nicht überschritten. Die Länder wollten sich bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags an den Berechnungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten orientieren. Die tatsächlichen Mehreinnahmen aus Rundfunkbeiträgen lagen auch nicht wesentlich über den von der Kommission prognostizierten Einnahmen. Im Übrigen werden Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Periode abgezogen. Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht für andere Zwecke erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV.

bb) Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Dem Rundfunkbeitrag steht eine äquivalente staatliche Leistung, nämlich ein umfangreiches, so auf dem freien Markt nicht erhältliches Angebot in Form von Vollprogrammen, Spartenprogrammen und Zusatzangeboten, einem Bildungsprogramm, zahlreichen Hörfunkprogrammen und Telemedienangeboten gegenüber.

Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können und dadurch weniger belastet werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung. Diese beruht jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen. Die Landesgesetzgeber stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen. An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen. Die Gemeinschaften unterfallen darüber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Regelung ist vom weiten Einschätzungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt. Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, weil die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.

II. Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.

Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht, da den Rundfunkanstalten die relevanten Meldedaten übermittelt werden und die Anzeigepflicht auf die Angabe von Erst- und Mehrfachwohnung erstreckt werden kann. Auch ist die Regelung nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt, da Beitragspflichtige, die eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung verpflichtet sind. Durch einen Meldeverstoß können auch Inhaber von Erstwohnungen der Beitragszahlung rechtswidrig entgehen; in diesem Fall können jedoch bewusst falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit oder gar als Straftat verfolgt werden.

Allerdings dürfen die Gesetzgeber bei einer Neuregelung Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten. So können sie die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als einem insgesamt vollen Beitrag herangezogen werden.

III. Im nicht privaten Bereich verstoßen weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.

1. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt den Betriebsstätteninhabern einen Vorteil. Sie können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen.

2. Ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil erwächst den Betriebsstätteninhabern durch die Möglichkeit, Rundfunk in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zu empfangen. Bei Unternehmen, deren erwerbswirtschaftliche Betätigung schwerpunktmäßig in der Nutzung von Kraftfahrzeugen liegt, wird der Nutzungsvorteil zum Hauptvorteil. Bei Mietwagen liegt der abgeltungsfähige Vorteil im preisbildenden Faktor der Empfangsmöglichkeit.

3. Die Gesamtheit dieser zusätzlichen Vorteile haben die Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise erfasst. Der Vorteil ist den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar. Die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge ist belastungsgleich.

a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag macht die Höhe des Beitrags von der Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte neben dem Inhaber Beschäftigten abhängig, wobei mit zunehmender Belastung eine Degression eintritt. Diese Bemessung ist vorteilsgerecht. Dass es bei gleicher Beschäftigtenzahl zu unterschiedlichen Belastungen kommt, je nachdem auf wie viele Betriebsstätten sich die Beschäftigten verteilen, bewirkt keinen Gleichheitsverstoß. Die Landesgesetzgeber durften die Beitragspflicht sowohl an die Betriebsstätte als denjenigen Ort anknüpfen, in dem von der Möglichkeit der Rundfunknutzung typischerweise Gebrauch gemacht wird, als auch den nach der Größe einer Betriebsstätte zu bemessenden Vorteil im Wege einer degressiven Staffelung an die Beschäftigtenzahl knüpfen.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass es bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten mitunter zu unterschiedlich hohen Belastungen kommen kann, denn die Gesetzgeber haben nicht die Beschäftigtenzahl eines Unternehmens, sondern die der Betriebsstätte zur Bemessung des Rundfunkbeitrags herangezogen.

b) Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist deren Inhaber für jedes zugelassene Fahrzeug zur Zahlung eines Drittels des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Davon ist jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers ausgenommen. Diese zusätzliche Beitragspflicht ist ebenfalls vorteilsgerecht ausgestaltet. Die Landesgesetzgeber konnten auch Kraftfahrzeuge als Orte, an denen der Rundfunk typischerweise intensiv genutzt wird, mit einem eigenen (Teil-) Beitrag belasten, um damit auch Unternehmer ohne Betriebsstätte zu erfassen. Insbesondere mussten die Gesetzgeber nicht zwischen solchen Kraftfahrzeugen unterscheiden, die der Betriebsstätteninhaber unmittelbar für die Zwecke des Betriebs einsetzt, und solchen, die an Kunden vermietet werden. Die Landesgesetzgeber mussten diese Unterscheidung nicht in unterschiedliche Beitragsregelungen übersetzen. Sie konnten sich vielmehr darauf beschränken, die Beitragslast auf drei verschiedene Nutzungsarten im Betrieb aufzuteilen, um insgesamt die Vielgestaltigkeit der Nutzungsmöglichkeiten im betrieblichen Bereich zu erfassen und die Betriebsstätten in angemessener Höhe zu belasten.

Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 836/17 profitiert jedenfalls als Vermieterin von Kraftfahrzeugen vom kommunikativen Nutzen ihrer Kundschaft dadurch, dass sie Kraftfahrzeuge mit Möglichkeit zur Rundfunknutzung teurer beziehungsweise überhaupt vermieten kann. Dieser Nutzen ist durch den Beitrag der Betriebsstätte noch nicht erfasst, kann also als Leistung von den Gesetzgebern mit einer Pflicht zur Gegenleistung in Form eines (Drittel-)Beitrags belegt werden.

c) Schließlich ist das Erhebungsverfahren des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich belastungsgleich. Die Rundfunkanstalten verfügen über hinreichende Möglichkeiten, die beitragsrelevanten Tatbestände zu ermitteln, und machen davon auch Gebrauch. Ein strukturelles Erhebungsdefizit ist nicht erkennbar.

IV. Auch im Übrigen ist die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsgemäß.

1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren. Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information. Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt.

2. Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist. Der Zweck eines Gesetzes kann aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich werden und sich auch aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Regelung zu dem zu regelnden Lebensbereich steht. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist allgemein bekannt und ergibt sich zudem aus den frei verfügbaren Informationen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Auch weist die Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich auf das nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestehende Festsetzungsverfahren hin.

V. Im Übrigen begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entziehen den Beschwerdeführern nicht ihren gesetzlichen Richter. Insbesondere begründet es keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union hätte notifiziert werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine etwaige Vorlagepflicht weder verkannt noch ist es bewusst von bestehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Rechtslage zur Notifizierungspflicht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt. Nach dieser Rechtsprechung wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn sie von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, insbesondere, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer geklärten Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht. Nicht zu beanstanden ist, dass es eine Änderung im Kern verneint, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die vormalige Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Dies leuchtet ohne weiteres ein.

VI. Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung Personen, die Ihrer Rundfunkbeitragspflicht bezüglich der Erstwohnung nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend stellen. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt.>

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19.7.2018: Die Mafia mit der NWO-Zwangsgebühr GEZ: Richter=Bruder des Urhebers
GEZ-Urteil: Verfassungsrichter und Urheber des Rundfunkbeitrags sind Brüder
https://www.journalistenwatch.com/2018/07/19/gez-urteil-verfassungsrichter/

<Die Abweisung der Klage gegen den Rundfunkbeitrag hat ein übles Geschmäckle. Das gestern von Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof verkündete Urteil dreht sich um ein Gesetz, das auf ein Gutachten seines Bruders Paul Kirchhof zurückgeht. Wie eine „jouwatch“-Analyse ergibt, ähneln sich sogar Formulierungen im Urteil sowie im Gutachten.

von Wilhelm Schulz

Rückblende: 2010 überlegten die öffentlich-rechtlichen Anstalten, wie sie aus der Rundfunkgebühr eine Quasi-Steuer machen konnten, um alle Haushalte abzukassieren – auch diejenigen, die kein Empfangsgerät besaßen. Das entscheidende Gutachten dafür verfasste Paul Kirchhof. Daraus entstand der sogenannte „Rundfunkbeitrag“ und ersetzte die GEZ-Gebühr.

Ob das Gesetz darüber verfassungskonform ist, musste nun gestern der Erste Senat unter Führung von Ferdinand Kirchhof entscheiden. Und er kam – oh Wunder – zu dem Ergebnis, dass alles bis auf die Belastung von Zweitwohnungen okay ist. Pauls Bruder Ferdinand verlas das Urteil, das bei den Staatsfunkern so viel Freude auslöste. Überraschung kann es indes nicht verursacht haben.

An die Illegalität gewöhnt

Schließlich hätte sich der Verfassungsrichter dann gegen seine eigene Verwandtschaft stellen müssen. Paul Kirchhof hatte im Auftrag der Öffentlich-Rechtlichen in seinem Gutachten vom April 2010 die damals geltende Regelung, wonach ein Empfangsgerät für die Gebühr entscheidend sei, im Sinne seiner Auftraggeber als „verfassungswidrig“ bezeichnet: „Das Empfangsgerät ist ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt, um die Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatbestandlich zu erfassen und die Nutzungsintensität sachgerecht zu unterscheiden. Wegen dieser fehlerhaften Bemessungsgrundlage erreicht die Rundfunkabgabe nicht mehr alle Rundfunkempfänger, gewöhnt viele – auch jugendliche – Menschen an die Illegalität, schafft Ungleichheit unter den Nutzern. Sie ist deshalb rechtstaatlich bedenklich.“

Paul Kirchhof schlug die Haushaltsabgabe vor. Nur ein paar Wochen später, am 9. Juni 2010, beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder, genau dieses Gebührenmodell ab 2013 einzuführenDas gesamte Paul-Kirchhof-Gutachten mit dem Titel „Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D-Radio“ können Sie ganz offiziell auf der Internetseite der ARD herunterladen.

Berufliche und private Verbundenheit

Die Verbundenheit der Kirchhof-Brüder geht weit über das gemeinsame Aufwachsen hinaus. Auch beruflich sind beide ähnliche Wege gegangen. Paul, 75 Jahre alt, war von 1987 bis 1999 Verfassungsrichter. Der 68-jährige Ferdinand übt dieses Amt seit 2007 aus. Er ist Vizepräsident des BVG. Beide sind damit in die Fußstapfen ihres Vaters Ferdinand senior getreten, der von 1959 bis 1979 Richter am Bundesgerichtshof war.

Auffällige Formulierungs-Ähnlichkeiten

Ferdinand junior sagte in seinem Urteil über den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk gestern: „Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht.

Es liest sich für Böswillige ein bisschen so, als hätte er einfach Sätze aus dem Gutachten seines Bruders umgeschrieben. Dort heißt es: „Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist andererseits so zu gestalten, dass der Finanzertrag weitgehend vom ökonomischen Markt abgekoppelt und dadurch gesichert ist, ‚dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen‘.“

Noch ein schönes Beispiel gefällig? Paul Kirchhof schrieb vor acht Jahren: „Der Abgabentatbestand muss deshalb grundsätzlich auf den Menschen, nicht das Empfangsgerät ausgerichtet werden.“

Im Urteil von Ferdinand Kirchhof heißt es: „Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.“>

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25.7.2018: Kein Mensch muss GEZ zahlen – FAX an BeitragSService

https://bewusstscout.wordpress.com/2018/07/25/kein-mensch-muss-gez-zahlen-fax-an-beitragsservice/

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16.1.2019: GEZ begünstigt nur Korruption in den Medien:
„Luxusgehälter und Misswirtschaft“: Kritiker des Rundfunkbeitrags sehen sich durch KEF-Bericht bestätigt

Die Vorstände der öffentlich-rechtlichen Medien in Deutschland fordern eine zeitnahe Erhöhung des Rundfunkbeitrages. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten ist... Mehr»


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BRD-Schwindel
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16.3.2019: RA Lutz Schaefer: Wie man der Pest „GEZ-Gebühren“ effektiv zu Leibe rücken kann

http://brd-schwindel.ru/ra-lutz-schaefer-wie-man-der-pest-gez-gebuehren-effektiv-zu-leibe-ruecken-kann/

Liebe Leser,

bevor ich zu einem grandiosen Kollegen komme, der allen Zwangszahlern einer „GEZ“ einen ebenso grandiosen Weg aufzeigt, zunächst das,

die Begriffe „Heucheln“, dies in geradezu sich aufdrängender und zwingender Verbindung mit Idiotie zu sehen und „Verschweigen“, dies in zwingender Verbindung mit Verrat zu sehen, treiben mich am heutigen Tage besonders um!

Kommen wir zunächst zum „Heucheln“: Heute war wieder einmal ein Schulschwänzer-Day gegen den Klimawandel, also Schüler auf der Gass`, wenn auch größtenteils nur wenige davon „zeitintensiv“ beteiligt; eine Bekannte, die sich zum Zwecke der „Wahrheitsfindung“ bei einer solchen großen Demo unter die Schüler mischte, berichtete über Schüler, welche nur kurz an der Demo teilnahmen, „da das Wetter zu schlecht war und sie nun nur noch etwas shoppen gehen“, dafür kann man doch Verständnis haben, nicht wahr?!

Das sind ebenfalls genau und überwiegend diese Schüler, auch weltweit, welche nahezu ausnahmslos mit schmartfons ausgestattet sind (das verlangt inzwischen ja auch der „Leerplan“ an Schulen), bei Macdonald fressen und ihre Klamotten bei H&M o.ä. kaufen!

Was CO2 bedeutet, das wurde unserer Bekannten heute sehr klar von einigen, ca. 12 – 16 Jahre alten Gymniasal(!)-Schulschwänzern erklärt: „Das ist ein Giftgas, welches die Menschen produzieren“, auf Nachfrage unserer Bekannten, daß dieses „Giftgas“ aber auch für die Natur wichtig sei, erhielt sie als Antwort: „Wofür denn bitte!“

Unsere Bekannte zog sich daraufhin zurück, da die Stimmung aggressiv wurde…; gerne hätte unsere Bekannte z.B. von Schülerseite noch erfahren wollen, warum z.B. das größte und das absolut akuteste Problem unseres Globus, nämlich die Vermüllung durch Plastikdreck, kein Thema ist. Denn hier haben wir es tagtäglich mit realen Toten zu tun, die Todesursachen stehen konkret und zweifelsfrei fest (dies im Gegensatz zu den „Feinstaubtoten“, aber das sind halt nur „Viecher“, diese kann man folglich vernachlässigen, nicht wahr?!), nein, für diese Fragen fand sich anläßlich dieser Demo allerdings kein Raum…, und dann noch eine „Greta for Friedensnobelpreis“, jau, dieses Mädel, wohl auf einer Spur mit einer durchgeknallten Lehrerin namens Brunschweiger, sorgt, dies treulich geleitet, allein für Spaltungen und Zorn in der Gesellschaft, das ist absolut „Friedens“-verdächtig!

Mal sehen, wann die ersten Eltern/Großeltern/Tanten/ Betreuer o.ä. auf offener Straße angegriffen werden, weil sie es wagen, sich mit ihren „klimazerstörenden Kindern“ zu zeigen, sie überhaupt zu haben und/oder sie zu betreuen!

Hierzu passend nun der Hinweis auf einen Beitrag im „zdf“ vom 31.05.2018, ich habe mal etwas in meinen Archiven gekramt:

„Smartphones 2040 die größten Klimakiller“,

sie können dort Zahlen und Fakten nachlesen, welche jede Art von Angstpsychosen erklären, dies allerdings nur bei Menschen mit noch gesundem Verstand zu finden! Wir sehen daran, daß dieses „FFF“ ein rein gesteuertes Produkt darstellt, ach, da fällt mir doch gerade eben spontan ein, also wegen „Steuerung“:

Werte Frauen Will, Maischberger, Illner und wie Sie alle heißen: Warum ladet ihr euch nicht einfach mal die Chefs von VW, Audi, Mercedes, BMW ein und fragt mal bei diesen Figuren direkt nach, weshalb der Brennstoffzellenantrieb und die Serieneinführung in Deutschland „schläft“?!

Wir sind an einem gesellschaftlichen Punkt angelangt, der allerdings keine Gesellschaft mehr vermuten lässt, sondern nur noch einen Hexenkessel der Idiotie und des nackten Verbrechens!

Kommen wir zum „Verschweigen“, das ist allerdings sehr harmlos ausgedrückt:

Der heutige Tag war gespickt von Meldungen, Sondermeldungen, Brennpunkten u.a.m., dies bzgl. des Attentats in Neuseeland. Ein furchtbarer Anschlag, ohne Frage und dennoch war es nichts anderes als eine Antwort! Was in der arabischen Welt Alltag ist, ebenso aber auch in der westlichen Welt, hat eben nun einen „Nachahmer“ gefunden, nur umgekehrt, das war längst zu erwarten.

Abscheulich ist die Tatsache, daß dieser Terroranschlag gegen Muslime x-mal mehr Aufmerksamkeit erhält, als jeder tödliche Anschlag auf Christen und ihre Kirchen in der Welt, das ist mehr als empörend! Und noch einmal habe ich in meinen Archiven gekramt:

„Alle fünf Minuten wird ein Christ getötet“

ein Beitrag in der „welt“ vom 19.09.2012! Der Autor ist „böse“ realistisch, er bemerkt hierzu abschließend: „Erschreckende Gleichgültigkeit in deutschen Medien“.

Ja, das ist tatsächlich mehr als erschreckend, aber eben auch ein klarer Hinweis auf die gesamte Planung:

„Asylzuwanderung in die EU sinkt – meiste Anträge in Deutschland“ oder auch das

„Fast jeder zweite Ausländer zieht in eine Großstadt“

heiß übersetzt und auch so in diesem Beitrag zu finden:

Wer seinen Unterhalt durch Arbeit verdient, hat keine Chance mehr, in einer Stadt wohnen zu können, das können nur diejenigen Personen, welche ihren Wohnraum bezahlt von staatlicher Seite bekommen. So, und wer also als arbeitender und steuerzahlender Bürger auf das platte Land ausweichen muß, der ist mehr denn je auf ein Auto angewiesen, nicht wahr? Tja, und die Autos nehmen sie uns gerade peu a peu wech…, begreift jetzt auch der letzte Idiot, was sich hier vollzieht?!

Also, die wievielte Arschkarte haben auch Sie, liebe Leser, liebe Bürger allein heute gezogen? Sind Sie auch heute an einem Tschoppcenter, einem Gericht, einer Kreisverwaltung, einem Sozialamt usw. gescheitert? Net ärgern, denn das steht alles im „Geschäftsverteilungsplan“ der Bundesregierung Merkel!

Und soeben teilt mir mein Informant mit, daß es wohl mit der Ära Merkel zu Ende geht und man deshalb in Brüssel beschlossen hat, den Euro umzubenennen, dies quasi als eine Hommage an die KANZLERIN, auf daß sie uns ewig erhalten bleibe:

Der „Euro“ nebst der kleineren Einheit „Cent“ wird nun umbenannt in „Merkel“, die kleinere Einheit wird umbenannt in „Merz“, also: 1 Merkel = 100 Merz; ja endlich, dem Himmel sei Dank, das erleichtert so einige Dinge und sorgt vor allem endlich für Stabilität im Euroraum!

In den Medien war heute zu vernehmen, daß nun erstmalig ein Soldat wegen „Reichsbürgertum“ aus der Bundeswehr entlassen wurde, so einen (geplanten) Fall habe ich auch gerade auf dem Schreibtisch, man spricht von insgesamt 34 Fällen; dieses Thema war heute u.a. beim „spiegel“ nachzulesen, aber auch der SWR befasste sich damit; in den Nachrichten hieß es hierzu:

„… dies war u.a. durch Recherchen des Militärischen Abschiebdienstes zu erfahren“,

Sie sehen, liebe Leser, man lässt keine Gelegenheit aus, uns stets fundiert zu informieren und vor allem konnten wir dadurch erfahren, daß es offensichtlich eine weitere Behörde gibt, von der wir bislang keine Ahnung hatten!

Ich schließe wie angekündigt mit einem grandiosen Kollegen, Carlos A.Gebauer; sehen Sie bitte dringend zunächst seinen Beitrag an: „Bargeld, eine Handvoll Menschenwürde“, dort werden Sie u.a. auch finden, wie man dieser verachtenswerten Pest „GEZ-Gebühren“ effektiv, wenn auch nicht kostenfrei zu Leibe rücken kann:

Ausgangspunkt ist § 14 Abs.1 S.2 Bundesbankgesetz, daß auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Wir kennen das von den amerikanischen Dollars, auf denen gleich aufgedruckt steht: „Legal tender for all debts private and public“, also legales Zahlungsmittel für alle Schulden, privat und staatlich. Also kann man mit seinen Euros jede Schuld bezahlen.

Dies teile man den Nachfolgern der GEZ mit und bitte um eine schriftliche Ablehnung, wenn diese Zahlungsart abgelehnt wird. Mit diesem Nachweis des Annahmeverzuges gehen Sie zu Ihrem Amtsgericht auf die Hinterlegungsstelle und hinterlegen wegen dieser Ablehnung den fälligen Betrag und verzichten auf die Rücknahme des eingezahlten Geldes.

Damit ist die Schuld mit dem einzig legalen Zahlungsmittel bezahlt, und der Gläubiger kann sich den Betrag beim Amtsgericht abholen. Die Schuld ist damit bezahlt, die ARD usw. bekommt den Hinterlegungsschein notfalls per Gerichtsvollzieher zugestellt, und damit ist jede weitere Zwangsvollstreckung obsolet und führt zum Schadensersatz, wenn trotzdem vollstreckt wird, möglicherweise liegt sogar Betrug vor, wenn das Bestehen einer Forderung vorgespiegelt wird, die sogar mit Gewalt räuberisch beigetrieben werden soll. Dies wäre Grund für eine Strafanzeige.

Der Kollege weist darauf hin, daß das größte Problem der Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle sein könnte, der sich querstellt. Da hilft nur das Rechtsmittel: „Ich gehe hier nicht eher weg, als bis das erledigt ist“. Probieren Sie es aus, je mehr dies versuchen, umso größer wird der Erfolg und das öffentliche Interesse.>

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BRD-Schwindel
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29.3.2019: Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden

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Volksbetrug.net
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19.5.2019: GEZiefer ARD+ZDF hat doch keinen Wert!
Rundfunkbeitrag : Müssen wir GEZiefer bezahlen?

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Epoch Times online,
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Tübingen 14.9.2019: Gericht entscheidet: TV+Radio=Unternehmen - GEZ-Verwaltungsvollstreckung ist kriminell:
Gerichtsurteil: GEZ ist Unternehmen, keine Behörde – Verwaltungsvollstreckung unrechtmäßig
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/gerichtsurteil-gez-ist-ein-unternehmen-keine-behoerde-zwangsvollstreckungen-sind-unrechtmaessig-a1940654.html?meistgelesen=1

Im September gab es einen Rückschlag für die "GEZ": Rundfunkanstalten sind Unternehmen, keine Behörden, entschied ein Gericht in Tübingen. "Verwaltungsvollstreckungen" wegen nicht gezahltem Rundfunkbeitrag seien deshalb rechtlich unzulässig. Die Sender können sich nicht einfach selbst Vollstreckungsbescheide ausstellen, sie müssen nun den Weg über Mahnung, Mahnbescheid und Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift gehen.>

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