Krankes Deutschland 12.12.2008: Eine Katze soll
TV-Gebühren bezahlen
Ein deutscher Arschloch-Adressanbieter vermittelte
Adressen von Haustieren - und provoziert so Psychoterror
aus: 20 minuten online: Schöne Welt der
TV-Gebühren: Wenn ein Kater fürs Fernsehen zahlen soll;
http://www.20min.ch/news/kreuz_und_quer/story/Wenn-ein-Kater-fuers-Fernsehen-zahlen-soll-18943403
<Beim ersten Brief lachte Doris G. noch. Bei der
zweiten brieflichen Aufforderung wurde die Frau aus
Bochum stinksauer. Die Gebühreneinzugszentrale
verlangte genaue Angaben von Fernseh- oder
Radiogeräten - und zwar von ihrem Kater Winnie.
Die deutsche Gebühreneinzugszentrale (GEZ) (das ist in der
Schweiz die Billag) forderte in zwei Schreiben die Angaben
von Fernseh- und Radiogeräten, schreibt «Der Westen» Online.
Nichts Ungewöhnliches, könnte man meinen. Doch die Briefe
waren an einen gewissen Winnie G. adressiert. Winnie war
Doris' Kater. Wie kam die GEZ auf den Namen des Haustieres?
Nach genauer Recherche wurde klar: «In dem Fall handelt es
sich um ein Infoschreiben, mit dem wir nicht gemeldete
volljährige Personen gebeten haben zu prüfen, ob sie nicht
anmeldepflichtige Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten»,
sagt GEZ-Sprecher Willi Rees.
Dafür wurden Anschriften von einem Adressanbieter gemietet. In
Einzelfällen kann es vorkommen, dass dabei auch ein Haustier
darunter ist, so Rees. Er vermutet, dass die Familie G.
irgendwann mal im Namen ihres Katers Winnie an einem
Wettbewerb teilgenommen hat, um so die Gewinnchance zu
optimieren. Der Eintrag im GEZ-Adressbestand wurde unterdessen
gelöscht.>
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10.8.2010: Dumme Deutsche: GEZ-Gebühr von totem
Dackel verlangt
GEZ-Hauptquartier: In Köln residieren die Gebühreneintreiber
Wenn es um Geld geht, ist die GEZ unerbittlich, das hat sie
jetzt wieder mal eindrucksvoll bewiesen: Die
Rundfunkgebühren-Eintreiber schickten eine
Zahlungsaufforderung an eine Münchnerin namens "Bini". Doch
dabei handelt es sich um einen Dackel - der seit fünf Jahren
tot ist.
Der Brief der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) drohte im
typischen Eintreiber-Deutsch: "Bini" solle jetzt mal ihren
Fernseher anmelden, vorausgesetzt sie verdiene "bereits
eigenes Geld", und ihr Einkommen liege "über dem einfachen
Sozialhilferegelsatz von monatlich 287 Euro".
"Bini" ist allerdings seit fünf Jahren tot. Und Bini hätte nie
eigenes Geld verdienen, den GEZ-Brief lesen oder einen
Fernseher bedienen können. Denn "Bini" war ein Rauhaardackel.
Der 2005 verstorbene Hund gehörte einer Münchner Studentin,
die nun das GEZ-Schreiben erhielt. Der "Bild"-Zeitung sagte
die 20-Jährige, der Brief habe sie an die letzten Stunden mit
ihrem Hund erinnert, den sie einschläfern lassen musste. Sie
sei "sauer, dass das überhaupt passieren kann."
"Das kommt schon einmal vor", kommentiert Andreas Müller von
der Gebührenabteilung des Bayerischen Rundfunks den Vorfall.
Immer mal wieder würden Hunde oder Katzen angeschrieben. Denn
manche Besitzer ließen ihre Haustiere mit Vor- und Zunamen
etwa bei Preisausschreiben teilnehmen oder registrierten sie
mit Anschrift und Geburtsdatum im Internet. Da die GEZ für die
Ermittlung von gebührenpflichtigen Personen Adressen von
Unternehmen "miete", landeten auch vermeintliche Menschen in
der Datenbank, die sich hinterher als Vierbeiner entpuppten.
Solche Geschäfte mit Adresshändlern hatten im Juli dazu
geführt, dass die GEZ im baden-württembergischen Alb-Donau die
vor 20 Jahren gestorbenen Kinder einer Familie zur Zahlung
aufforderten. "Seien Sie fair. Melden Sie sich an" musste die
schockierte Mutter lesen, der die Ereignisse um ihre tragisch
im Alter von neun Monaten und zwei Jahren verstorbenen Kinder
wieder schrecklich in Erinnerung gerufen wurden.
Anmerkung der Redaktion: In der ursprünglichen Version dieses
Textes hieß es, die GEZ hätte dem toten Dackel ein Einkommen
von mehr als 287 Euro unterstellt. Korrekt ist: Die GEZ hat
den toten Dackel Bini zum Zahlen der GEZ-Gebühr aufgefordert,
vorausgesetzt sein Einkommen liege über 287 Euro. Wir bitten
den Fehler zu entschuldigen.
lis/dpa>
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17.12.2011: Die "Rundfunkgebühr" wird zur
"Haushaltsabgabe" umdefiniert - und alle sollen blechen,
auch wenn kein Fernseher im Haus ist - das ist
CDU-FDP-"Politik"
aus: Welt online: Haushaltsabgabe: GEZ-Gebühr auch für Bürger
ohne Tv-Gerät besiegelt; 17.12.2011;
http://www.welt.de/politik/article13772435/GEZ-Gebuehr-auch-fuer-Buerger-ohne-TV-Geraet-besiegelt.html
< Abgabe statt
Gebühr: Die Umstellung der Rundfunkgebühr auf
Haushaltsabgabe ist besiegelt.
Die Rundfunkgebühr hat nach fast 60 Jahren eine neue
Grundlage: Künftig muss jeder Haushalt eine Abgabe
entrichten – egal, ob es einen Fernseher gibt oder nicht.
Die Umstellung der Rundfunkgebühren auf eine
Haushaltsabgabe kommt. Als letztes Bundesland stimmte
Schleswig-Holstein am Freitag dem 15.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu, in dem die Reform
geregelt wird.
Ab 2013 wird die Rundfunkgebühr demnach nicht mehr
geräteabhängig, sondern pro Wohnung entrichtet, unabhängig
davon, ob dort ein Fernseh- oder Radiogerät vorhanden ist.
Im vergangenen Jahr hatten die Ministerpräsidenten der
Länder den Vertrag unterzeichnet, dessen Kern der neu
geschaffene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist.
Künftig sind mit einem Beitrag pro Wohnung alle
Nutzungsmöglichkeiten – zum Beispiel Fernsehen, Hörfunk, PC,
Handy und Autoradio – der in einem Haushalt lebenden
Personen abgegolten. Dadurch entfallen die bisherigen
Mehrfachbeitragspflichten in Haushalten, etwa für
Minderjährige mit eigenem Einkommen.
Für Betriebsstätten werden künftig je nach Zahl der
Beschäftigten gestaffelte Gebühren fällig: In der
niedrigsten Kategorie, wenn neben dem Inhaber bis zu acht
Personen beschäftigt sind, muss ein Drittel des Beitrags
gezahlt werden. Am anderen Ende der Skala zahlen Betriebe
mit mehr als 20.000 Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.
Carstensen fordert Sparvorschläge des Rundfunks
Der Kieler Landtag billigte mit den Stimmen von CDU, FDP
und SPD die erzielte Länder-Übereinkunft. Nach Ansicht von
Ministerpräsident Peter Harry Carstensen (CDU) führt das
neue Vertragswerk zu mehr Gebührengerechtigkeit. Zudem könne
der Rundfunkbeitrag bis mindestens Ende 2014 stabil bleiben,
sagte Carstensen. Er forderte aber auch Sparvorschläge der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein. Es müsse
hinterfragt werden, ob im umfangreichen Programmangebot
wirklich alle Digitalkanäle notwendig und
Doppelübertragungen nötig seien.
Mit der neuen Regelung sollen unter anderem auch viele der
jetzt noch üblichen Besuche von Gebührenbeauftragten in
privaten Haushalten entfallen. Die Umstellung beende die
„Schnüffelpraxis“ der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), sagte
der CDU-Abgeordnete Christian von Boetticher.
Der rheinland-pfälzische Regierungschef Beck sagte, der
neue Rundfunkbeitrag stelle „die solidarische Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine einfache,
transparente und gerechte Regelung auf eine zeitgemäße
Grundlage“. Er fügte hinzu: „Es geht uns vor allem darum,
die Kontrollbedürftigkeit innerhalb des Systems deutlich zu
reduzieren und dabei die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer
zu schonen.“ Entscheidend sei, dass die Länder das Modell
aufkommensneutral gestaltet hätten, sodass keine
Beitragserhöhung mit dem Modellwechsel einhergehe, fügte er
hinzu.
ARD, ZDF und Deutschlandradio begrüßten die Ratifizierung
der Haushaltsabgabe. „Der neue Rundfunkbeitrag stellt die
Finanzierung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf
eine zeitgemäße, zukunftssichere Grundlage“, sagte die
ARD-Vorsitzende Monika Piel laut Mitteilung. Sie fügte
hinzu: „ARD, ZDF und Deutschlandradio wissen um das Privileg
der Beitragsfinanzierung, das mit einem qualitativ
hochwertigen Programmangebot für alle zu rechtfertigen ist.“
ZDF-Intendant Markus Schächter sagte: „Für die meisten
Menschen ändert sich zwar nichts, für ZDF, ARD und
Deutschlandradio ist diese Entscheidung aber eine
rundfunkhistorische Weichenstellung.“
Deutschlandradio-Intendant Willi Steul betonte, die Politik
habe ein transparentes System geschaffen, „um die nötige
Akzeptanz bei den Bürgern müssen wir uns selber bemühen.“
epd/dpa/ddp/toto>
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25.1.2013: Deutsche CIA-Sender zocken ab wie eine
Steuer: <Rundfunkbeitrag laut Gutachten
verfassungswidrig>
aus: Welt online; 25.1.2013;
http://www.welt.de/politik/deutschland/article113144072/Rundfunkbeitrag-laut-Gutachten-verfassungswidrig.html
<Ein juristisches Gutachten erklärt den Rundfunkbeitrag
für verfassungswidrig. Der Beitrag sei eine Abgabe auf
"Raumeinheiten" und damit eine Steuer. Zudem sei er
unvereinbar mit dem Gleichheitsgebot.
Der neue
Rundfunkbeitrag ist laut einem Gutachten im Auftrag des
Handelsverbandes Deutschland (HDE) verfassungswidrig. Ein
HDE-Sprecher bestätigte der dpa am Freitag einen Bericht der
"Frankfurter Allgemeinen Zeitung".
Dem Artikel zufolge ist der neue Beitrag nicht
verfassungskonform, weil die Länder nicht zuständig waren,
wie in dem Gutachten zu lesen sei. Darüber hinaus werde ein
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz festgestellt.
Wie die "FAZ"
zitiert, schreibt der Leipziger Verfassungsrechtler
Christoph Degenhart in dem Gutachten, der Beitrag sei keine
individuell zuzuordnende "Vorzugslast", sondern eine
"Gemeinlast". Somit sei der Beitrag eine Steuer – eine
Abgabe, die auf "Raumeinheiten" abstelle und einer
grundstücksbezogenen Steuer gleichkomme.
Für eine solche
Abgabe fehle es den Bundesländern, die den Rundfunkbeitrag
beschlossen haben, an der Gesetzgebungskompetenz.
Außerdem – so
zitiert die Zeitung weiter – werde der Rundfunkbeitrag
mehrfach und in ungleicher Weise erhoben, kritisiere
Degenhart. Der Beitrag verstoße gegen Artikel 2 und 3
Grundgesetz, er greife in die Handlungsfreiheit der
Unternehmen ein und sei nicht mit dem Gleichheitsgebot
vereinbar.
Es werde verkannt,
ob in den Räumen von Unternehmen Rundfunkempfang gestattet
oder überhaupt möglich sei. Insbesondere Filialunternehmen
des Einzelhandels würden "überproportional belastet".
[Fototext]: Wie hoch
die zusätzlichen Einnahmen durch die neue
Haushaltsabgabe sein werden, lässt sich derzeit nicht
seriös vorhersagen.
Kritik von Wirtschaftsverbänden
Der Berliner Staatsrechtler
Christian Waldhoff hatte bereits im Oktober 2012 im
Gespräch mit der "Welt" davor gewarnt, der neue
Rundfunkbeitrag sei zu nah an einer Steuer und könne
deswegen mit der Verfassung kollidieren. Er hatte deswegen
vorgeschlagen, den Beitrag aus dem allgemeinen
Staatshaushalt zu finanzieren.
HDE-Hauptgeschäftsführer
Stefan Genth sagte der "FAZ": "Das Gutachten bestätigt uns
in der Auffassung, dass das neue System zur Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks dringend erneut
überarbeitet werden muss." Es bestehe "dringender
Handlungsbedarf". Der Verband fordere ein "gerechtes
Beitragssystem ohne zusätzliche Belastungen im Vergleich zur
alten Beitragsordnung".
Wirtschaftsverbände hatten sich mehrfach kritisch über die Abgabe geäußert. Das
Drogerieunternehmen Rossmann hat Klage eingereicht. Der neue
Rundfunkbeitrag ist zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten.>
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5.9.2014: ARD+ZDF+Rundfunk haben genug Geld mit
Werbeeinnahmen - Radio-TV-Gebühr braucht es nicht
[Wie krank muss man denn sein, wenn man genügend
Werbeeinnahmen hat und mit einer Gebühr GEGEN die ganze
Bevölkerung einen Verwaltungsapparat finanziert, der wieder
einen grossen Teil der Werbeeinnahmen kostet? Krankes
Deutschland hat wirklich das Hirn verloren].
aus: Deutsche Wirtschaftsnachtichten online: AfD:
Öffentlich-rechtliche Sender können sehr gut nur mit
Werbeeinnahmen und ohne Gebühren leben;
http://german.ruvr.ru/2014_09_05/AfD-Offentlich-rechtliche-Sender-konnen-sehr-gut-nur-mit-Werbeeinnahmen-und-ohne-Gebuhren-leben-2709/
<STIMME
RUSSLANDS Zur Zwangsanmeldung für die GEZ-Gebühr
erklärt der stellvertretende Sprecher der Alternative für
Deutschland, Alexander Gauland:
“Nun ist der GEZ-Zwang perfekt. Mit dem Ende der
sogenannten Übergangsfrist werden nun all diejenigen bei den
Ämtern zwangsangemeldet, die bisher noch nicht eingetragen
waren. Das ist ein eindeutiger Eingriff in die Privatsphäre
der Bürger mit dem einzigen Zweck, die Staatskassen weiter
zu füllen. Und es unterstreicht ganz deutlich: Ein Beitrag,
den jeder zahlen muss, ist kein Beitrag, sondern eine
Steuer."
Dabei könnten die öffentlich-rechtlichen Sender
sehr gut allein mit ihren Werbeeinnahmen leben, so Gauland.
Es sei ein krasses Missverhältnis zwischen den
Milliardeneinnahmen der Sender und der nun flächendeckenden
Zwangserhebung des sogenannten Beitrages. “Es ist reine
Augenwischerei, diese Zwangsabgabe einen ‘Beitrag’ zu
nennen. Das suggeriert eine Freiwilligkeit, die nicht
existiert, und eine Gegenleistung, die die Höhe der Abgabe
nicht rechtfertigt”, so Gauland weiter.
“Die AfD fordert die Abschaffung dieses
ungerechten und ungerechtfertigten Abgabesystems und ein
Ende der Augenwischerei. Die öffentlich-rechtlichen Sender
müssen effizienter und schlanker arbeiten und nicht immer
höhere Gebühren verlangen. Ein System, in dem stets die
Einnahmen den Ausgaben angeglichen werden statt umgekehrt,
kann und wird nie verantwortungsbewusst mit dem Geld des
Gebührenzahlers umgehen.”>
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4.10.2014: Kriminelle ARD+ZDF
treiben 8 Milliarden EURO ein, obwohl der GEZ-Beitrag
illegal ist
aus: ARD und ZDF –– Wer bestimmt die Höhe ihrer Beute? -
4.10.2014;
http://info.kopp-verlag.de/hintergruende/deutschland/bernd-hoecker/ard-und-zdf-wer-bestimmt-die-hoehe-ihrer-beute-.html
<Bernd Höcker
Rund acht Milliarden Euro haben ARD, ZDF
und Deutschlandradio von ihrem Beitragsservice
2013 erfolgreich eintreiben lassen. Viele der »Kunden«
wurden dabei regelrecht ausgeraubt, womit ich meine, sie
wurden massiv unter Druck gesetzt und das Geld wurde
ihnen gegen ihren Willen, und ohne Gegenleistung, mit
zum Teil rabiaten Zwangsmaßnahmen abgenommen. Daher der
böse Begriff »Beute«. Freie Entscheidung in einem
Rechtsstaat sieht anders aus.
Was sind acht Mrd. Euro eigentlich, außer, wie wir alle
wissen, 8 000 mal eine Million Euro? Hier ein
Vergleich mit der volkswirtschaftlichen Leistung eines
ganzen Staates: Vergleichszahl soll das
Bruttoinlandsprodukt (BIP) sein, also die gesamte Leistung
aller In- und Ausländer im Inland. Beispiel: Die Republik
Mazedonien verzeichnet für 2013 ein BIP von umgerechnet
7,5 Mrd. Euro. In Deutschland kostet das
öffentlich-rechtliche Rundfunksystem also mehr als das BIP
eines unserer künftigen EU-Mitgliedsstaaten!
Schauen wir uns heute einmal das System der
Geldbewilligung genauer an. Wer bestimmt, welche
finanziellen Ansprüche die Anstalten stellen können und
wie viele Milliarden Euro demzufolge eingetrieben werden
dürfen?
Es sind zurzeit 15 Männer und eine Frau, die von der
Politik handverlesen werden und zusammen die Kommission
zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) bilden.
Rechtsgrundlage der KEF ist der
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, an den sich die
Mitglieder halten müssen, den sie aber selber auch
mitgestalten. So wird etwa die Höhe des Rundfunkbeitrags,
in § 8, von der KEF ermittelt.
Das ganze Prozedere zwischen Rundfunkanstalt und KEF
funktioniert so: Alle zwei Jahre stellen die Anstalten
ihren Finanzbedarfsplan auf, den sie dann von der KEF
prüfen lassen. Mit kleinen Abstrichen, welche die KEF
jedesmal macht, damit alles so aussieht, als ob hierbei
knallhart gespart würde, genehmigt die KEF sodann diesen
Plan. Danach ist die Politik gefragt. Die endgültige
Festsetzung des Beitrags erfolgt schlussendlich durch die
Landesparlamente, die allerdings nur die
Sozialverträglichkeit des Beitrags überprüfen dürfen. Der
Staat darf zwar, wie vom BVerfG entschieden, nichts an der
Höhe des von der KEF gemachten Vorschlags ändern, aber er
darf »nein« dazu sagen. Praktisch ist es so, dass die KEF
quasi allein entscheidet. In aller Regel nicken die
Abgeordneten den KEF-Vorschlag nämlich nur noch ab.
Die Kommission besteht aus 16 unabhängigen
Sachverständigen; jedes Land benennt ein Mitglied. Die
Mitglieder sollen über verschiedene fachliche
Qualifikationen verfügen. Sie werden von den Regierungschefinnen
und -chefs der Länder jeweils für
fünf Jahre berufen; Wiederberufung
ist zulässig.
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Im Klartext: Die Ministerpräsidenten der Länder
bestimmen, wer die rund acht Mrd. Euro genehmigen oder
eben nicht genehmigen soll. Besonders zu beachten bei
dieser Selbstvorstellung der KEF ist der Hinweis, die »Wiederberufung
ist zulässig«. Das bedeutet doch, dass man sich
langfristig über die Jahre hinweg menschlich »näher«
kommen kann, und bei der Macht, die diese Leute haben,
sind auch menschliche Schwächen nicht ganz
ausgeschlossen...
Nochmal: 16 nicht vom Volk gewählte Leute entscheiden
über eine Summe, die mehr als dem BIP eines europäischen
Staates entspricht! Also über Wohl oder Wehe der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ist da nicht
Vetternwirtschaft und Korruption vom System her
vorprogrammiert?
Ich hatte an anderer Stelle schon darauf
aufmerksam gemacht, dass ein System, das sich selbst
kontrolliert, irgendwann ein totalitäres Eigenleben
entwickelt, das sich jeder Kontrolle von außen entzieht.
Ich will den 16 Experten nichts unterstellen, es ist mir
aber persönlich unmöglich, darauf zu vertrauen, dass die
Anstalten diesen Menschen nicht besonders »verpflichtet«
wären. Und dass es dabei zu einem »Geben« und »Nehmen«
kommen könnte, welches sich zu Ungunsten der zahlenden
Bürger auswirken würde.
»Von August 2012 an übertrug das ZDF
erstmals die Champions League. 18
Live-Spiele für 54 Millionen Euro, also drei Millionen
Euro pro Match. Davor lief die Königsklasse auf Sat.1,
die Senderechte kosteten weniger und waren aus den
Werbeeinnahmen finanziert.«
Die zwangsverpflichteten Beitragszahler müssen also für
etwas 54 Millionen Euro bezahlen, was es vorher genauso
gut für umsonst gab. Wie können die 16 KEF-Experten so
etwas reinen Herzens genehmigen?
Zu einer Verhaftung ist es trotz meiner bestehenden
Weigerung dennoch nicht gekommen. Nur weiß ich jetzt:
Recherchieren im dunklen Milieu der öffentlich-rechtlichen
Anstalten ist nicht ungefährlich! An dieser Stelle
verweise ich daher auf bereits veröffentlichte Zahlen:
Sehr interessante Informationen kann man diesem Artikel von TV Today
entnehmen.
Über all diesen Zahlen steht die Frage: Wie konnte die
KEF das genehmigen? Immerhin ist die KEF insbesondere nach
§ 3 Abs. 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
verpflichtet, streng auf Sparsamkeit zu achten. Was treibt
also eine solch hochkarätige Prüfungskommission dazu an,
derartig luschig zu handeln? Natürlich darf die KEF nicht
direkt in Personal- oder Programmentscheidungen eingreifen
– sie könnte aber die zur Verfügung stehenden Geldmittel
so weit kürzen, dass solche Verschwendungen nicht mehr
möglich wären. Immerhin geht es um die Ressourcen der
Allgemeinheit!
Wir kommen wieder unweigerlich zu dem Punkt, an dem wir
uns fragen müssen, ob wir als Bürger da nicht Widerstand
leisten und dem ganzen Elend ein Ende setzen müssen!
Bevor Sie nun weiterklicken, weil Sie glauben, es gehe ja
nur um ein paar Cent pro Tag, die wir als so genannten
Rundfunkbeitrag bezahlen müssen, sollten Sie einmal
mitrechnen. Monatlich sollen wir 17,98 Euro für dieses
System ausgeben, also im Jahr 215,76 Euro. Das macht für
einen heute 18-Jährigen bis zu seinem 85. Lebensjahr, bei
gleichbleibenden Beiträgen, 14 456 Euro. Es kostet
uns aber nicht nur eine Menge Geld, sondern schränkt auch noch die Vielfalt
der Medien ein.
Wir erkennen es u.a. auch an den gleichgeschalteten
Meinungen und »Tatsachenberichten«, dass ein
öffentlich-rechtlicher Rundfunk, welcher vom
Bundesverfassungsgericht eine Existenz- und
Entwicklungsgarantie angediehen bekommen hat und über
nahezu unbegrenzte Einkünfte verfügen kann, eine gefährliche Monopolstellung
innehat. Überall ringen die privaten
Medienschaffenden mit dem finanziellen Untergang, während
man es sich bei ARD und ZDF so
richtig gut gehen lassen darf.
Einfach, weil er Demokrat ist und weil er etwas für die
Demokratie tun möchte.>
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Zwangsanmeldung für die GEZ - der Gipfel der zionisischen
Sittenwidrigkeit:
17.10.2014: Zionistischer Staatsterror in
Deutschland: Zwangsanmeldung für die GEZ-Steuer geplant
aus: Deutsche Wirtschaftsnachrichten online: ARD und ZDF
machen ernst: GEZ-Verweigerer werden zwangsweise angemeldet;
17.10.2014;
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/10/17/ard-und-zdf-machen-ernst-gez-verweigerer-werden-zwangsweise-angemeldet/
Die öffentlich-rechtlichen Sender
wollen bis Jahresende alle Einwohner Deutschlands zur
Zahlung der Rundfunkbeitrag anmelden. Im Abgleich mit den
Einwohnermeldeämtern verschicken sie derzeit
Zahlungsaufforderungen an all jene, die sich bisher nicht
„freiwillig“ angemeldet haben. Die Verbraucherzentrale rät
allen Betroffenen dringend, auf die Briefe zu reagieren.
Die Übergangsfrist zur Anmeldung beim neuen Beitragsservice
der Öffentlich-rechtlichen Sender (ehemals GEZ) läuft Ende
des Jahres aus. Bis dahin verschicken ARD, ZDF und
Deutschlandradio tausende Briefe mit
Zahlungsaufforderungen an all jene Bürger, die sich bisher
nicht „freiwillig“ für den Zwangsbeitrag angemeldet haben.
Auf Grundlage des Abgleichs mit
den Daten der Einwohnermeldeämter schreibt der
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio alle
volljährigen Bürger an, die keiner der bereits bei ihm
angemeldeten Wohnungen zuzuordnen sind. Wer mit einem schon
angemeldeten Beitragszahler zusammenlebt, sollte umgehend
dessen Beitragsnummer mitteilen. Wer sich hingegen noch
anmelden muss, kann dafür den mitgeschickten Antwortbogen
nutzen. Für alle gilt: Wer auf keines der Schreiben
reagiert, den meldet der Beitragsservice automatisch an
und schickt eine Zahlungsaufforderung.
Möglich wird dies durch die Mithilfe der
Einwohnermeldeämter. Der Beitragsservice darf von
den staatlichen Behörden sämtliche Daten übernehmen. Einwände
von Datenschützern wurden gerichtlich abgewehrt. Durch
den Datenabgleich bekommt der Beitragsservice die Adressen
aller eingetragenen Bürger in Deutschland und kann die
monatliche Zwangsabgabe von 17, 98 pro Monat und Wohnung
eintreiben. Ob jemand überhaupt ein Empfangsgerät hat,
deutsch versteht oder die staatliche Berichterstattung
ablehnt, ist dabei unerheblich.
Wer bisher nicht bezahlt hat, dem drohen
Beitrags-Nachforderungen bis zum 1. Januar 2013. Das
bedeutet für 22 Monate eine Nachzahlung von knapp 400 Euro.
Es wird auch nicht darauf Rücksicht genommen, ob
verschiedene Personen in einem Haushalt leben, wenn sie
unterschiedliche Namen haben: Eigentlich genügt die
Anmeldung eines Haushalts, etwa in Wohngemeinschaften.
Medienforscher kritisieren zudem, dass
der öffentlich-rechtliche Rundfunk den freien Wettbewerb
verzerrtund im Zeitalter des Internet in
seiner bestehenden Form längst nicht mehr die Aufgaben
erfüllt, die ihm zu Gründungszeiten zugedacht wurden. Der
Medienforscher Stephan Russ-Mohl diagnostiziert, dass die
Sender, statt ein Marktversagen zu korrigieren, die
Entwicklung eines Marktplatzes der Ideen blockieren und die
Meinungsvielfalt gefährden.
In einem Punkt hat das
Bundesverfassungsgericht den derzeitigen ZDF-Staatsvertrag
allerdings für verfassungswidrig erklärt:
Der enorme Einfluss der Politik in den Aufsichtsgremien
widerspreche der für eine unabhängige Berichterstattung
erforderlichen „Staatsferne“. Die Politik ignorierte dieses
Urteil weitgehend und festigte
in einem neuen Entwurf die staatliche Kontrolle des ZDF.>
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4.11.2014: Pressestelle des ARD-Zwangssenders macht
sich über abgewiesene Klagen lustig - DDR-Verhältnisse in
Deutschland
aus: mm news online: GEZ: So verhöhnt die ARD ihre Zahler;
4.11.2014;
http://www.mmnews.de/index.php/politik/26013-gez-so-verhoehnt-die-ard-ihre-zahler#14151128428242&if_height=1305
Ein Tweet der ARD-Pressestelle
in Sachen Rundfunkgebühr sorgt derzeit für einen
Shitstorm gegen die öffentlich-rechtlichen Zwangssender:
Die ARD lässt per Kurzmitteilung wissen, dass man gerade
guter Stimmung sei, falls noch jemand den
Rundfunkbeitrag kritisieren wolle. - Außerdem macht man
sich darüber lustig, dass die Klagen gegen GEZ vor
Gericht abgewiesen werden.
Das politisch garantierte
Schutzgeld, welches die öffentlich-rechtlichen Medien per
Rundfunkzwangsbeitrag kassieren, führt zuweilen zu
leichter Überheblichkeit bei der ARD-Administration.
Dort ließ man Ende Oktober per
Twitter wissen, dass man gerade guter Stimmung sei, falls
noch jemand die ARD wegen des Rundfunkbeitrags beleidigen
wolle. Dies führte zu einem regelrechten Shitstorm nicht
nur bei Twitter sondern auch bei Facebook, wo das
entsprechende Tweet veröffentlicht wurde.
In einem aktuellen Tweet macht man sich
lustig über die gescheiterten Klagen gegen die
Rundfunkgebühr und verlinkt gleich auf einen
entsprechenden Beitrag:
26.12.2014: Gutachten von 32
Wirtschaftswissenschaftlern sagt klar: GEZ-Gebühr ist eine
Steuer und ist illegal
aus: Deutsche Wirtschaftsnachrichten: Ein Gutachten wie ein
Donnerhall: GEZ-Sender haben ausgedient; 26.12.2014;
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/12/26/ein-gutachten-wie-ein-donnerhall-gez-sender-haben-ausgedient/
<Das Gutachten, das 32
Wirtschaftswissenschaftler für das Bundesfinanzministerium
erstellt haben, ist der bisher radikalste Vorschlag zu
einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks in Deutschland. Die Ökonomen kommen zu dem
Schluss, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist. Sie
skizzieren, warum ARD, ZDF und Deutschlandradio zu teuer
sind und fordern das Ende von „Zwangsabgaben“. Schließlich
weisen sie einen Weg, wie man mit mehr privatem Wettbewerb
zu einem besseren Programm kommen kann.
Zunächst kritisieren die Professoren die bisherige
höchstgerichtliche Rechtssprechung, die faktisch unisono das
umstrittene Konzept des Rundfunkbeitrags als einer
zulässigen Zwangsgebühr unterstützt hat. Die Logik
der Argumentation in dem Gutachten ist glasklar:
Die Gerichte haben sich nicht mit der Realität beschäftigt,
sondern sind stets nur ihren eigenen Argumenten gefolgt. Die
Deutlichkeit dieser Aussage zeigt in erfrischender Weise,
dass der Gesetzgeber, wenn er nur wollte, nicht auf
juristische Hilfskonstruktionen angewiesen wäre, sondern
selbst die Maßstäbe festlegen könnte.
Die Kritik an den diversen Urteilen:
„Diese Ausführungen sind für
den vom Gesetzgeber gewählten Rahmen einer dualen
Rundfunkordnung getroffen, das Gericht selbst geht jedoch
der Sache nach kaum noch wirklich von Alternativen aus. Zur
Problematik dieser Rechtsprechung gehört es, dass die Basis
der rechtsdogmatischen Folgerungen ausschließlich
mit Eigenzitaten belegt wird und weder ökonomische,
sozialwissenschaftliche oder sonstige Fachliteratur
einbezieht, der Begründungsduktus mithin
zunehmend selbstreferentiell erscheint. Das alles hat
entsprechende Auswirkungen auf die
rundfunkverfassungsrechtliche Literatur und damit die
medienrechtliche Diskussion insgesamt gehabt.“
Anders als die Gerichte kommen die Gutachter zu dem
Ergebnis, dass die Rundfunkabgabe sehr wohl eine Steuer ist
– und als solche abgeschafft werden solle:
„Denn aus ökonomischer
Sicht sind die jetzigen Pflichtbeiträge eine Steuer, die
einer Zweckbindung unterliegt. Anstelle dieser
Mischform sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine
klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für
eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden. Entweder man
betrachtet den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als ein Gut,
das allen Bürgern gleichermaßen zur Verfügung gestellt
werden soll. Dann ist eine Finanzierung über Steuern
sachgerecht, da sich damit – im Gegensatz zu den jetzigen
Pflichtbeiträgen – eine Belastung nach der
Leistungsfähigkeit gewährleisten lässt. Oder man trägt den
veränderten technologischen Rahmenbedingungen Rechnung, die
die Bereitstellung einer breiten Palette von Programmen als
Clubgüter ermöglichen, und finanziert diese Programme durch
nutzungsabhängige Gebühren.“
Das Gutachten hält fest, dass das überbordende
öffentlich-rechtliche System kein Spiegelbild einer
pluralistischen Medienwelt ist:
„Wichtig ist dabei, nicht einer
dem Status quo verhafteten Denkblockade zu verfallen, wie
sie vor allem die neuere verfassungsgerichtliche Judikatur
nahelegen könnte. Die Funktionsfähigkeit eines
privatwirtschaftlichen Hörfunk- und Fernsehangebots kann und
darf nicht nur aus der Perspektive eines bestehenden Systems
empirisch erschlossen werden. Entscheidend ist nicht die
Frage, ob angesichts des derzeit bestehenden
privatwirtschaftlichen Angebots der öffentlich-rechtliche
Rundfunk eine bedeutsame Aufgabe erfüllt.
Öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk bilden ein
interdependentes System. Das privatwirtschaftliche Angebot
hat sich angesichts des bestehenden, gebührenfinanzierten
und breit aufgestellten öffentlich-rechtlichen Rundfunks
entwickelt. Ein reformierter oder anders
ausgerichteter öffentlich-rechtlicher Rundfunk würde ein
entsprechend verändertes privatwirtschaftliches Angebot
nach sich ziehen. Würde der öffentlich-rechtliche
Rundfunk sein Programmangebot einschränken, würden dadurch
zunächst Lücken entstehen. Nicht alle, aber viele dieser
Lücken würden durch entsprechende neue Angebote der Privaten
gefüllt werden. Bei einer Reform des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks müssen diese Reaktionen mitberücksichtigt werden.“
Neben der Kritik an den diversen Gerichtsurteilen weist das
Gutachten auch auf die europarechtliche Problematik des
neuen Zwangsbeitrages hin – und meldet Zweifel an, ob diese
Neuregelung vor dem EuGH Bestand haben könnte:
„Der EuGH behandelt den
Rundfunk als Dienstleistung i.S.v. Art. 56 AEUV, auf den die
Wettbewerbsregeln für Unternehmen (Art. 101 ff. AEUV)
grundsätzlich Anwendung finden. Die Gebührenfinanzierung
löste daher seinerzeit einen Beihilfenstreit aus, der zwar
beigelegt wurde, im Zuge der Reform des Finanzierungsmodells
jedoch erneut aufflackern könnte.“
Das Gutachten räumt mit einem Argument auf, das gerne von
den Vertretern der Sender angeführt wird, um Reformen zu
verhindern: Deutschland brauche ein derart ausuferndes
System, um in einem 80-Millionen-Volk eine entsprechende
Grundversorgung sicherzustellen. Genau das Gegenteil sei der
Fall: Die Kosten steigen nämlich nicht prinzipiell, wenn man
mehr Zuseher erreichen kann:
„Die Einnahmen aus
Zwangsabgaben hatten 2012 ein Gesamtvolumen von ca. 7,5 Mrd.
Euro. Bezogen auf die öffentlichen Mittel pro Kopf liegt
Deutschland zwar nicht ganz am oberen Ende in Europa, wohl
aber, was die Gesamtsumme angeht… Grundsätzlich sollte man
angesichts der spezifischen Kostenfunktion der Produktion
von Rundfunkprogrammen eine deutliche Kostendegression
erwarten: Viele Kosten der Produktion eines
bestimmten Programmangebots sind praktisch unabhängig von
der Zahl der Empfänger. Nur einige
Kostenbestandteile, insbesondere die Lizenzgebühren für
Filme und Serien, mögen ungefähr proportional mit den
Zuschauerzahlen steigen. Wenn sich also gegebene Kosten in
Deutschland auf 80 Millionen potentielle Nutzer verteilen,
sollte deren Finanzierungsbeitrag pro Kopf bei gleicher
Versorgungsqualität nur ein Bruchteil dessen sein, was in
kleinen Ländern wie der Schweiz, Norwegen oder Österreich
pro Kopf aufzubringen ist. Der hohe
Finanzierungsbeitrag pro Kopf in dem bevölkerungsreichen
Deutschland ist insofern ein Indikator für eine weit
überdurchschnittliche Versorgung.“
Diese Über-Versorgung ist nicht in einem intensiveren
öffentlich-rechtlichen Angebot begründet, sondern in der
Tatsache, dass sich die von „Zwangsgebühren“ finanzierten
Sender in wesentlichen Elementen nicht von dem
unterscheiden, was die privaten Anbieter am Markt
produzieren.
„Eine Aufgabenabgrenzung, die
sich am Subsidiaritätsprinzip orientiert, wird derzeit nicht
praktiziert. Im Gegenteil: Man beobachtet den Bieterwettbewerb
der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten um Sendeformate,
die inhaltlich und konzeptionell von der privaten
Konkurrenz praktisch kaum zu unterscheiden sind.
Beispiele finden sich im Fernsehen besonders im Bereich der
Sportberichterstattung, im Bereich von Vorabendserien sowie
bei Diskussionsveranstaltungen. Es könnte der Eindruck
entstehen, dass nicht der grundgesetzliche
Versorgungsauftrag und die Vielfalt im Zentrum der
Aufmerksamkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stehen,
sondern die Einschaltquoten. Auch im Hörfunk gibt es
erhebliche Doppelungen, z. B. wenn öffentliche und private
Sender gleichermaßen die ,größten Hits aus den 80er und 90er
Jahren‘ spielen.“
Das Gutachten verwendet in seiner Terminologie konsistent
den bei den öffentlich-rechtlichen Sender stets umschifften
Begriff einer „Zwangsabgabe“. Der „Rundfunkbeitrag“, wie die
Zwangsabgabe als Nachfolge der GEZ heißt, garantiere keine
höhere Programmqualität, sondern lähme die Kreativität
geradezu:
„Mit einer Finanzierung durch
nutzungsunabhängige Zwangsabgaben wie dem sog.
Haushaltsbeitrag seit dem 1. Januar 2013 wurde die
Sonderrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in
Wirtschaft und Gesellschaft weiter verfestigt. Ziel der
Finanzierung ist die Bereitstellung der bereits diskutierten
Grundversorgung, also eines gesellschaftlich gewünschten
Angebots, insbesondere soweit dieses nicht durch private
Anbieter gewährleistet ist. Eine der Höhe nach
maßgeblich vom Anbieter bestimmte, nutzungsunabhängige
Zwangsabgabe kann keine Impulse für eine optimale
Angebotssteuerung setzen. Alternative
Finanzierungskonzepte könnten die nachfrageseitige
Zahlungsbereitschaft, gerade auch für die von den privaten
Anbietern möglicherweise nicht bereitgestellten Angebote,
einbeziehen.“
Daher fordert das Gutachten, den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk gleich lieber durch eine ehrliche Steuer zu
finanzieren – wodurch die parlamentarische Kontrolle der
Finanzierung besser sichergestellt werden könnte:
„Gegen eine Finanzierung aus
den allgemeinen Staatshaushalten (der Länder) wird
gelegentlich eingewandt, dass den öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten damit die erfolgreiche Beeinflussung der
Entscheidungsträger für (zu hohe) Finanzierungsbeiträge
erleichtert würde. Allerdings ist unklar, ob die
Rundfunkanstalten leichter Einfluss auf die Parlamentarier
als auf die 16 Mitglieder der KEF nehmen können. Für
eine Steuerfinanzierung sprechen die verbesserte
demokratische Legitimierung und Kontrolle sowie die
parlamentarischen Hürden gegenüber einem Ausufern der
Finanzierungsansprüche.“
Vor allem die neuen Technologie des Internet hätte das
System eines staatlich finanzierten Rundfunks „überflüssig“
gemacht:
„Die beschriebene Theorie zum
Entstehen einer ineffizienten Programmvielfalt geht meist
(implizit) von knappen Transmissionskapazitäten aus. Wenn
Sender privatwirtschaftlich um eine beschränkte Zahl von
Rundfunkfrequenzen konkurrieren, werden sich die Programme
mit den höchsten Marktanteilen durchsetzen. Bei rein
werbefinanziertem Programm kann das, wie bereits ausgeführt,
zu ineffizienter Programmvielfalt und zur Doppelung von
Programminhalten führen. Durch neue Technologien –
insbesondere das Internet, aber auch die Digitalisierung
des terrestrischen Rundfunks – haben sich die
Rahmenbedingungen geändert. Die Zahl der
möglichen Sender ist technisch für alle praktischen Belange
unbegrenzt. Und in der Tat findet sich für praktisch jede
Musikvorliebe inzwischen ein geeignetes Internetradio.
Zumindest was die Bereitstellung von Musik über Rundfunk
betrifft, sind damit Staatseingriffe zur Sicherung der
Programmvielfalt allem Anschein nach überflüssig geworden.“
Doch nicht nur bei der Musik sehen die Gutachter die
Gefahr, dass durch einen staatlichen Eingriff nicht mehr
produziert wird, was die Nutzer wollen, sondern von oben
herab ein Programm ins Internet getragen wird, das den Markt
für unabhängige, private Anbieter verstopft:
„Die kostenlosen
Nachrichtenangebote von ZDF.de oder tagesschau.de im
Internet konkurrieren hier mit den Online-Angeboten der
klassischen Printmedien. Die beitragsfinanzierten Angebote
behindern in der Tendenz Prozesse, durch die sich ein selbst
tragendes, qualitativ hochwertiges Subskriptionssystem
privatwirtschaftlicher Anbieter (spiegel.de, faz.net,
welt.de, …) entwickeln kann. Ein solches
Subskriptionssystem hätte nicht nur den Vorteil, dass es
sich über die Zahlungsbereitschaft der Nutzer selbst
finanziert. Es hätte auch den Vorteil, dass die
Zahlungsbereitschaft der Nutzer eine wichtige
Steuerungsfunktion ausüben kann.“
Die im Gutachten formulierten „Leitlinien“ kommen zu dem
Schluss, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in
Deutschland drastisch eingeschränkt werden könne, ohne dass
die Medien-Konsumenten deshalb Schaden nehmen würden:
„Die Übernahme von Leistungen
durch den öffentlichen Sektor und ihre Finanzierung durch
Zwangsabgaben stehen unter dem Legitimierungszwang des
Subsidiaritätsprinzips. Dieser Schluss ergibt sich aus
grundlegenden ökonomischen Überlegungen. Legitim ist die
Leistungserbringung durch den öffentlichen Sektor nur dann,
wenn ein entsprechendes Leistungsangebot nicht
privatwirtschaftlich-konkurrenzwirtschaftlich zu
organisieren ist, und zugleich die Qualität eines
öffentlichen Angebots im Verhältnis zu den Kosten einen
hinreichenden Mehrwert erbringt. Der
öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte deshalb als Anbieter
nur dort auftreten können, wo die Privaten selbst bei
Setzung eines geeigneten regulatorischen Umfeldes ein
gesellschaftlich und bildungspolitisch gefordertes Angebot
nicht von sich aus anbieten würden. Für
staatliche Eingriffe in den Markt ist eine überzeugende
Rechtfertigung erforderlich.“
Die Gutachter wollen der Tatsache, dass „angesichts des
Finanzvolumens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und
einer dem demokratischen Budgetprozess weitgehend entzogenen
Finanzierungsweise“ „eine effektive Kostenkontrolle indes
besonders wünschenswert“ wäre. Dies könne etwa dadurch
geschehen, dass bestimmte Formate öffentlich ausgeschrieben
werden:
„Auf der Mikroebene stellt sich
bei den Sendeinhalten, die ohne staatlichen Eingriff nicht
privatwirtschaftlich bereitgestellt würden, die Frage, ob
viele der fehlenden Sendeinhalte nicht auch durch
Ausschreibung und Subventionierung ausgeglichen werden
können, oder ob für alle Entscheidungen über Sendeinhalte
fest etablierte Redaktionen notwendig sind, die in die
Hierarchie der Rundfunkanstalten eingebunden sind. Anstelle
einiger öffentlich-rechtlicher Sender könnte man sich auch
,Arts Councils‘ vorstellen, die einzelne Programminhalte
ausschreiben und finanzieren. Ein solches System
existiert bereits in Neuseeland. In beschränktem Umfang –
als Ergänzung zur BBC – wird ein solches ,PSB contract
awarding‘ auch von Robin Foster und Kip Meek vorgeschlagen.“
Das Fazit des Gutachtens:
„Ein zukunftsfähiges System des
öffentlichen Rundfunks sollte dem Subsidiaritätsprinzip mehr
Gewicht geben: Der öffentlich-rechtliche Anbieter
sollte nur da auftreten, wo das privatwirtschaftliche
Angebot klare Defizite aufweist. Angesichts der
technischen Entwicklung gibt es kaum noch Gründe, warum der
Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als
der Zeitungsmarkt, der durch ein breites privates Angebot
und Subskriptionsmodelle gekennzeichnet ist. Nur dort, wo
die Privaten kein geeignetes Angebot erstellen, entsteht
eine Aufgabe für die öffentliche Hand. Einige Lücken könnten
durch eine kluge Regulierung eines weitgehend privaten
Angebots geschlossen werden. Öffentlich-rechtliche
Sender könnten die verbleibenden Lücken im
Programmspektrum füllen. Allerding sollte im
öffentlichen Rundfunk auf die Werbefinanzierung komplett
verzichtet werden, da ansonsten die Fehlanreize der
Programmgestaltung, die mit dem öffentlichen-rechtlichen
Rundfunk beseitigt werden sollen, gleichsam durch die
Hintertür wieder eingeführt werden. Hier sollte sich der
Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem
allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr
entscheiden.“>
========
Kriminelles Deutschland ohne Ende - zuerst die
CIA-Lügensender, und nun auch noch der GEZ-Terrorismus:
23.12.2014: GEZ-Terrorismus mit Mahnbescheiden,
Bussgeldern und Erzwingungshaft
aus: Focus online: Rundfunkbeitrag
wird zur SchuldenlastSo hart gehen die
Gebühreneintreiber gegen Nichtzahler vor; 23.12.2014;
http://www.focus.de/immobilien/wohnen/rundfunkbeitrag-so-hart-gehen-die-gebuehreneintreiber-gegen-nichtzahler-vor_id_4365923.html
<Der Beitragsservice der ARD und ZDF hat im
vergangenen Jahr massenweise Mahnbescheide an säumige
Gebührenzahler verschickt. Die Forderungen liegen im
dreistelligen Millionenbereich. Für Schwarzseher wird es
schnell teuer.
Wer seine Rundfunkbeiträge nicht bezahlt, muss sich auf
schnell steigende Rechnungen einstellen. Betroffene
berichten gegenüber FOCUS Online von bis zu 400 Euro -
inklusive Mahngebühren. Regulär kostet der Rundfunkbeitrag
knapp 54 Euro im Quartal pro Wohnung.
Das bestätigte die Pressestelle des Beitragsservices
gegenüber der Zeitung. Wie viele Mahnverfahren insgesamt
angängig sind, darüber gibt die Pressestelle auf
FOCUS-Online-Nachfrage keine Auskunft. Diese Informationen
würden erst im kommenden Geschäftsbericht veröffentlicht.
Seit der Gebühren-Reform vor knapp zwei Jahren muss jeder
Haushalt 17,98 Euro im Monat bezahlen, um den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren. Im
vergangenen Jahr nahm der Beitragsservice so rund 7,7
Milliarden Euro ein. Im Jahr 2013 mahnte der
Beitragservice 14,9 Millionen mal die Gebühr an.
"Der Rundfunkbeitrag wird ohne weiteres Zutun der
Rundfunkanstalten nach der gesetzlichen Regelung fällig -
und der Beitragsschuldner – bei Nichtzahlung – säumig",
betont der Beitragsservice.
Keine Mahnung nötig
Gesonderte Zahlungsaufforderungen, Zahlungserinnerungen
oder Mahnungen seien eigentlich nicht nötig. Nur aus
Servicegründen verschickt der Beitragsservice diese
dennoch, so die Pressestelle.
Diese Zahlungsaufforderungen seien für den Schuldner
vorerst kostenlos. "Erst für den Festsetzungsbescheid wird
eine Säumnisgebühr in Höhe von einem Prozent der
rückständigen Beitragsschuld bzw. mindestens ein Betrag
von 8 Euro erhoben."
Ignoriert der Gebührenverweigerer
diese Meldungen, leitet der Beitragsservice die
Vollstreckung ein. Das heißt: Als nächstes meldet sich
bereits der Gerichtsvollzieher. Wie teuer dieses Verfahren
schließlich wird, hängt von der jeweiligen Gebührenordnung
der Länder ab.
Können die Säumigen auch bei der Zwangsvollstreckung nicht
zahlen oder öffnen nicht die Tür, drohen ihnen
Wegfahrsperren am Auto, Türöffnung und sogar
Erzwingungshaft, wie die „Bild am Sonntag“ berichtet.>
========
26.12.2014: Gutachten sagt klar, die GEZ-Gebühr ist
eine "Zwangsabgabe": <Ein Gutachten wie ein Donnerhall:
GEZ-Sender haben ausgedient>
aus: Deutsche Wirtschaftsnachrichten online; 26.12.2014;
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/12/26/ein-gutachten-wie-ein-donnerhall-gez-sender-haben-ausgedient/
<Das Gutachten, das 32
Wirtschaftswissenschaftler für das Bundesfinanzministerium
erstellt haben, ist der bisher radikalste Vorschlag zu
einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks in Deutschland. Die Ökonomen kommen zu dem
Schluss, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist. Sie
skizzieren, warum ARD, ZDF und Deutschlandradio zu teuer
sind und fordern das Ende von „Zwangsabgaben“. Schließlich
weisen sie einen Weg, wie man mit mehr privatem Wettbewerb
zu einem besseren Programm kommen kann.
Zunächst kritisieren die Professoren die bisherige
höchstgerichtliche Rechtssprechung, die faktisch unisono das
umstrittene Konzept des Rundfunkbeitrags als einer
zulässigen Zwangsgebühr unterstützt hat. Die Logik
der Argumentation in dem Gutachten ist glasklar:
Die Gerichte haben sich nicht mit der Realität beschäftigt,
sondern sind stets nur ihren eigenen Argumenten gefolgt. Die
Deutlichkeit dieser Aussage zeigt in erfrischender Weise,
dass der Gesetzgeber, wenn er nur wollte, nicht auf
juristische Hilfskonstruktionen angewiesen wäre, sondern
selbst die Maßstäbe festlegen könnte.
Die Kritik an den diversen Urteilen:
„Diese Ausführungen sind für
den vom Gesetzgeber gewählten Rahmen einer dualen
Rundfunkordnung getroffen, das Gericht selbst geht jedoch
der Sache nach kaum noch wirklich von Alternativen aus. Zur
Problematik dieser Rechtsprechung gehört es, dass die Basis
der rechtsdogmatischen Folgerungen ausschließlich
mit Eigenzitaten belegt wird und weder ökonomische,
sozialwissenschaftliche oder sonstige Fachliteratur
einbezieht, der Begründungsduktus mithin
zunehmend selbstreferentiell erscheint. Das alles hat
entsprechende Auswirkungen auf die
rundfunkverfassungsrechtliche Literatur und damit die
medienrechtliche Diskussion insgesamt gehabt.“
Anders als die Gerichte kommen die Gutachter zu dem
Ergebnis, dass die Rundfunkabgabe sehr wohl eine Steuer ist
– und als solche abgeschafft werden solle:
„Denn aus ökonomischer
Sicht sind die jetzigen Pflichtbeiträge eine Steuer, die
einer Zweckbindung unterliegt. Anstelle dieser
Mischform sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine
klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für
eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden. Entweder man
betrachtet den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als ein Gut,
das allen Bürgern gleichermaßen zur Verfügung gestellt
werden soll. Dann ist eine Finanzierung über Steuern
sachgerecht, da sich damit – im Gegensatz zu den jetzigen
Pflichtbeiträgen – eine Belastung nach der
Leistungsfähigkeit gewährleisten lässt. Oder man trägt den
veränderten technologischen Rahmenbedingungen Rechnung, die
die Bereitstellung einer breiten Palette von Programmen als
Clubgüter ermöglichen, und finanziert diese Programme durch
nutzungsabhängige Gebühren.“
Das Gutachten hält fest, dass das überbordende
öffentlich-rechtliche System kein Spiegelbild einer
pluralistischen Medienwelt ist:
„Wichtig ist dabei, nicht einer
dem Status quo verhafteten Denkblockade zu verfallen, wie
sie vor allem die neuere verfassungsgerichtliche Judikatur
nahelegen könnte. Die Funktionsfähigkeit eines
privatwirtschaftlichen Hörfunk- und Fernsehangebots kann und
darf nicht nur aus der Perspektive eines bestehenden Systems
empirisch erschlossen werden. Entscheidend ist nicht die
Frage, ob angesichts des derzeit bestehenden
privatwirtschaftlichen Angebots der öffentlich-rechtliche
Rundfunk eine bedeutsame Aufgabe erfüllt.
Öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk bilden ein
interdependentes System. Das privatwirtschaftliche Angebot
hat sich angesichts des bestehenden, gebührenfinanzierten
und breit aufgestellten öffentlich-rechtlichen Rundfunks
entwickelt. Ein reformierter oder anders
ausgerichteter öffentlich-rechtlicher Rundfunk würde ein
entsprechend verändertes privatwirtschaftliches Angebot
nach sich ziehen. Würde der öffentlich-rechtliche
Rundfunk sein Programmangebot einschränken, würden dadurch
zunächst Lücken entstehen. Nicht alle, aber viele dieser
Lücken würden durch entsprechende neue Angebote der Privaten
gefüllt werden. Bei einer Reform des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks müssen diese Reaktionen mitberücksichtigt werden.“
Neben der Kritik an den diversen Gerichtsurteilen weist das
Gutachten auch auf die europarechtliche Problematik des
neuen Zwangsbeitrages hin – und meldet Zweifel an, ob diese
Neuregelung vor dem EuGH Bestand haben könnte:
„Der EuGH behandelt den
Rundfunk als Dienstleistung i.S.v. Art. 56 AEUV, auf den die
Wettbewerbsregeln für Unternehmen (Art. 101 ff. AEUV)
grundsätzlich Anwendung finden. Die Gebührenfinanzierung
löste daher seinerzeit einen Beihilfenstreit aus, der zwar
beigelegt wurde, im Zuge der Reform des Finanzierungsmodells
jedoch erneut aufflackern könnte.“
Das Gutachten räumt mit einem Argument auf, das gerne von
den Vertretern der Sender angeführt wird, um Reformen zu
verhindern: Deutschland brauche ein derart ausuferndes
System, um in einem 80-Millionen-Volk eine entsprechende
Grundversorgung sicherzustellen. Genau das Gegenteil sei der
Fall: Die Kosten steigen nämlich nicht prinzipiell, wenn man
mehr Zuseher erreichen kann:
„Die Einnahmen aus
Zwangsabgaben hatten 2012 ein Gesamtvolumen von ca. 7,5 Mrd.
Euro. Bezogen auf die öffentlichen Mittel pro Kopf liegt
Deutschland zwar nicht ganz am oberen Ende in Europa, wohl
aber, was die Gesamtsumme angeht… Grundsätzlich sollte man
angesichts der spezifischen Kostenfunktion der Produktion
von Rundfunkprogrammen eine deutliche Kostendegression
erwarten: Viele Kosten der Produktion eines
bestimmten Programmangebots sind praktisch unabhängig von
der Zahl der Empfänger. Nur einige
Kostenbestandteile, insbesondere die Lizenzgebühren für
Filme und Serien, mögen ungefähr proportional mit den
Zuschauerzahlen steigen. Wenn sich also gegebene Kosten in
Deutschland auf 80 Millionen potentielle Nutzer verteilen,
sollte deren Finanzierungsbeitrag pro Kopf bei gleicher
Versorgungsqualität nur ein Bruchteil dessen sein, was in
kleinen Ländern wie der Schweiz, Norwegen oder Österreich
pro Kopf aufzubringen ist. Der hohe
Finanzierungsbeitrag pro Kopf in dem bevölkerungsreichen
Deutschland ist insofern ein Indikator für eine weit
überdurchschnittliche Versorgung.“
Diese Über-Versorgung ist nicht in einem intensiveren
öffentlich-rechtlichen Angebot begründet, sondern in der
Tatsache, dass sich die von „Zwangsgebühren“ finanzierten
Sender in wesentlichen Elementen nicht von dem
unterscheiden, was die privaten Anbieter am Markt
produzieren.
„Eine Aufgabenabgrenzung, die
sich am Subsidiaritätsprinzip orientiert, wird derzeit nicht
praktiziert. Im Gegenteil: Man beobachtet den Bieterwettbewerb
der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten um Sendeformate,
die inhaltlich und konzeptionell von der privaten
Konkurrenz praktisch kaum zu unterscheiden sind.
Beispiele finden sich im Fernsehen besonders im Bereich der
Sportberichterstattung, im Bereich von Vorabendserien sowie
bei Diskussionsveranstaltungen. Es könnte der Eindruck
entstehen, dass nicht der grundgesetzliche
Versorgungsauftrag und die Vielfalt im Zentrum der
Aufmerksamkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stehen,
sondern die Einschaltquoten. Auch im Hörfunk gibt es
erhebliche Doppelungen, z. B. wenn öffentliche und private
Sender gleichermaßen die ,größten Hits aus den 80er und 90er
Jahren‘ spielen.“
Das Gutachten verwendet in seiner Terminologie konsistent
den bei den öffentlich-rechtlichen Sender stets umschifften
Begriff einer „Zwangsabgabe“. Der „Rundfunkbeitrag“, wie die
Zwangsabgabe als Nachfolge der GEZ heißt, garantiere keine
höhere Programmqualität, sondern lähme die Kreativität
geradezu:
„Mit einer Finanzierung durch
nutzungsunabhängige Zwangsabgaben wie dem sog.
Haushaltsbeitrag seit dem 1. Januar 2013 wurde die
Sonderrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in
Wirtschaft und Gesellschaft weiter verfestigt. Ziel der
Finanzierung ist die Bereitstellung der bereits diskutierten
Grundversorgung, also eines gesellschaftlich gewünschten
Angebots, insbesondere soweit dieses nicht durch private
Anbieter gewährleistet ist. Eine der Höhe nach
maßgeblich vom Anbieter bestimmte, nutzungsunabhängige
Zwangsabgabe kann keine Impulse für eine optimale
Angebotssteuerung setzen. Alternative
Finanzierungskonzepte könnten die nachfrageseitige
Zahlungsbereitschaft, gerade auch für die von den privaten
Anbietern möglicherweise nicht bereitgestellten Angebote,
einbeziehen.“
Daher fordert das Gutachten, den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk gleich lieber durch eine ehrliche Steuer zu
finanzieren – wodurch die parlamentarische Kontrolle der
Finanzierung besser sichergestellt werden könnte:
„Gegen eine Finanzierung aus
den allgemeinen Staatshaushalten (der Länder) wird
gelegentlich eingewandt, dass den öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten damit die erfolgreiche Beeinflussung der
Entscheidungsträger für (zu hohe) Finanzierungsbeiträge
erleichtert würde. Allerdings ist unklar, ob die
Rundfunkanstalten leichter Einfluss auf die Parlamentarier
als auf die 16 Mitglieder der KEF nehmen können. Für
eine Steuerfinanzierung sprechen die verbesserte
demokratische Legitimierung und Kontrolle sowie die
parlamentarischen Hürden gegenüber einem Ausufern der
Finanzierungsansprüche.“
Vor allem die neuen Technologie des Internet hätte das
System eines staatlich finanzierten Rundfunks „überflüssig“
gemacht:
„Die beschriebene Theorie zum
Entstehen einer ineffizienten Programmvielfalt geht meist
(implizit) von knappen Transmissionskapazitäten aus. Wenn
Sender privatwirtschaftlich um eine beschränkte Zahl von
Rundfunkfrequenzen konkurrieren, werden sich die Programme
mit den höchsten Marktanteilen durchsetzen. Bei rein
werbefinanziertem Programm kann das, wie bereits ausgeführt,
zu ineffizienter Programmvielfalt und zur Doppelung von
Programminhalten führen. Durch neue Technologien –
insbesondere das Internet, aber auch die Digitalisierung
des terrestrischen Rundfunks – haben sich die
Rahmenbedingungen geändert. Die Zahl der
möglichen Sender ist technisch für alle praktischen Belange
unbegrenzt. Und in der Tat findet sich für praktisch jede
Musikvorliebe inzwischen ein geeignetes Internetradio.
Zumindest was die Bereitstellung von Musik über Rundfunk
betrifft, sind damit Staatseingriffe zur Sicherung der
Programmvielfalt allem Anschein nach überflüssig geworden.“
Doch nicht nur bei der Musik sehen die Gutachter die
Gefahr, dass durch einen staatlichen Eingriff nicht mehr
produziert wird, was die Nutzer wollen, sondern von oben
herab ein Programm ins Internet getragen wird, das den Markt
für unabhängige, private Anbieter verstopft:
„Die kostenlosen
Nachrichtenangebote von ZDF.de oder tagesschau.de im
Internet konkurrieren hier mit den Online-Angeboten der
klassischen Printmedien. Die beitragsfinanzierten Angebote
behindern in der Tendenz Prozesse, durch die sich ein selbst
tragendes, qualitativ hochwertiges Subskriptionssystem
privatwirtschaftlicher Anbieter (spiegel.de, faz.net,
welt.de, …) entwickeln kann. Ein solches
Subskriptionssystem hätte nicht nur den Vorteil, dass es
sich über die Zahlungsbereitschaft der Nutzer selbst
finanziert. Es hätte auch den Vorteil, dass die
Zahlungsbereitschaft der Nutzer eine wichtige
Steuerungsfunktion ausüben kann.“
Die im Gutachten formulierten „Leitlinien“ kommen zu dem
Schluss, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in
Deutschland drastisch eingeschränkt werden könne, ohne dass
die Medien-Konsumenten deshalb Schaden nehmen würden:
„Die Übernahme von Leistungen
durch den öffentlichen Sektor und ihre Finanzierung durch
Zwangsabgaben stehen unter dem Legitimierungszwang des
Subsidiaritätsprinzips. Dieser Schluss ergibt sich aus
grundlegenden ökonomischen Überlegungen. Legitim ist die
Leistungserbringung durch den öffentlichen Sektor nur dann,
wenn ein entsprechendes Leistungsangebot nicht
privatwirtschaftlich-konkurrenzwirtschaftlich zu
organisieren ist, und zugleich die Qualität eines
öffentlichen Angebots im Verhältnis zu den Kosten einen
hinreichenden Mehrwert erbringt. Der
öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte deshalb als Anbieter
nur dort auftreten können, wo die Privaten selbst bei
Setzung eines geeigneten regulatorischen Umfeldes ein
gesellschaftlich und bildungspolitisch gefordertes Angebot
nicht von sich aus anbieten würden. Für
staatliche Eingriffe in den Markt ist eine überzeugende
Rechtfertigung erforderlich.“
Die Gutachter wollen der Tatsache, dass „angesichts des
Finanzvolumens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und
einer dem demokratischen Budgetprozess weitgehend entzogenen
Finanzierungsweise“ „eine effektive Kostenkontrolle indes
besonders wünschenswert“ wäre. Dies könne etwa dadurch
geschehen, dass bestimmte Formate öffentlich ausgeschrieben
werden:
„Auf der Mikroebene stellt sich
bei den Sendeinhalten, die ohne staatlichen Eingriff nicht
privatwirtschaftlich bereitgestellt würden, die Frage, ob
viele der fehlenden Sendeinhalte nicht auch durch
Ausschreibung und Subventionierung ausgeglichen werden
können, oder ob für alle Entscheidungen über Sendeinhalte
fest etablierte Redaktionen notwendig sind, die in die
Hierarchie der Rundfunkanstalten eingebunden sind. Anstelle
einiger öffentlich-rechtlicher Sender könnte man sich auch
,Arts Councils‘ vorstellen, die einzelne Programminhalte
ausschreiben und finanzieren. Ein solches System
existiert bereits in Neuseeland. In beschränktem Umfang –
als Ergänzung zur BBC – wird ein solches ,PSB contract
awarding‘ auch von Robin Foster und Kip Meek vorgeschlagen.“
Das Fazit des Gutachtens:
„Ein zukunftsfähiges System des
öffentlichen Rundfunks sollte dem Subsidiaritätsprinzip mehr
Gewicht geben: Der öffentlich-rechtliche Anbieter
sollte nur da auftreten, wo das privatwirtschaftliche
Angebot klare Defizite aufweist. Angesichts der
technischen Entwicklung gibt es kaum noch Gründe, warum der
Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als
der Zeitungsmarkt, der durch ein breites privates Angebot
und Subskriptionsmodelle gekennzeichnet ist. Nur dort, wo
die Privaten kein geeignetes Angebot erstellen, entsteht
eine Aufgabe für die öffentliche Hand. Einige Lücken könnten
durch eine kluge Regulierung eines weitgehend privaten
Angebots geschlossen werden. Öffentlich-rechtliche
Sender könnten die verbleibenden Lücken im
Programmspektrum füllen. Allerding sollte im
öffentlichen Rundfunk auf die Werbefinanzierung komplett
verzichtet werden, da ansonsten die Fehlanreize der
Programmgestaltung, die mit dem öffentlichen-rechtlichen
Rundfunk beseitigt werden sollen, gleichsam durch die
Hintertür wieder eingeführt werden. Hier sollte sich der
Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem
allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr
entscheiden.“
========
19.8.2015: KRIMINELLER GEZ-BEITRAGSSERVICE belästigt
den Untermieter ohne Ende
E-Mail vom 19.8.2015
Hallo GEZ Beitragsservice,
-- die GEZ ist eine Terrororganisation, weil sie für
Lügen-Sender des CIA (ARD+ZDF) Geld verlangen, obwohl andere
Fernsehsender es OHNE GEZ schaffen, profitabel zu arbeiten.
-- ich war von Mai 2014 bis Juni 2015 in Köln.
-- ich war NIE ein Mieter, sondern immer nur ein
Untermieter
-- ich wurde laufend von Ihren Terror-Briefen belästigt,
ich sollte für den Vermieter Gebühren bezahlen, und die GEZ
hat mir trotzdem eine "Beitragsnummer" gegeben, obwohl ein
Untermieter NIE mit der GEZ was zu tun hat
-- der Vermieter wurde arbeitslos und ist deswegen von der
GEZ befreit, was der GEZ nicht gepasst hat, dann ist die GEZ
auf den Untermieter losgegangen, OHNE JEDE RECHTLICHE
GRUNDLAGE, das heisst, die GEZ ist eine STASI
-- und nun verfolgt die STASI-GEZ mich immer noch, es
werden nach meiner Auswanderung die Briefe auch noch auf
einen anderen Kontinent nachgeschickt, obwohl auf dem
Briefumschlag vermerkt ist, dass man das nicht tun soll.
Sie sehen: Der Hinweis auf dem Briefumschlag, Briefe nicht
nachzuschicken, nützt NICHTS, weil die Maschinen der Post
das Nachschicken automatisch übernehmen und nicht lesen
können.
Hören SIE endlich auf, einen Untermieter zu belästigen, der
gemäss rechtlichen Vorschriften NICHTS mit der GEZ zu tun
hat. Die GEZ bzw. der Beitragsservice für
Lügen-ARD+Lügen-ZDF ist absolut ÜBERFLÜSSIG. Maischberger
ist nur eine Hostess, und Kleber ist nur ein Kopist. Dank
diesen Lügensendern wurde die DM abgeschafft, das grösste
Verbrechen der deutschen Geschichte seit 1945. D ist immer
noch ein besetztes Land der Angelsachsen, und die GEZ mit
Lügen-ARD+ZDF sind eine kriminelle Vereinigung des Komitees
der 300 (Angelsachsen-Mafia, Sitz in England), unter deren
Fuchtel auch das Merkel-Regime steht. Es wäre ein Dienst an
der Menschheit, wenn GEZ, Lügen-ARD+ZDF sich auflösen
würden.
Der Mechanismus, eine Datei anzuhängen, funktioniert
übrigens auch nicht.
Michael Palomino, ausgewandert am 17.6.2015
========
6.5.2016: WDR-Intendant kaufte Kunst mit
GEZ-Geldern - geplanter Verkauf, um den CIA-WDR zu
"retten" WDR-Skandal: Gebührenzahler finanzieren Kunst, die
Intendant Thomas Buhrow bei Sotheby’s versteigert
http://europaobjektiv.com/nachrichten/news-sammlung_2919.html
Die Spitzenverdiener im WDR erhalten nun die einmalige
Gelegenheit, die Werke der deutschen Kunst zu ersteigern,
die bisher in ihren Büros hingen. Ob die Werke von Ernst
Ludwig Kirchner, Max Beckmann oder Oskar Kokoschka demnächst
in die Privathäuser der Programmverantwortlichen umziehen,
lässt sich jedoch kaum feststellen: Die Werke werden anonym
von Sotheby’s versteigert.
Die Einnahmen aus dem allgemeinen Rundfunkbeitrag lagen im
vergangenen Jahr deutlich über 8.000 Millionen Euro. Davon
erhielt die größte Landesanstalt, der WDR, knapp 1,4
Milliarden Euro. Gerade erst zum Jahr 2014 hatten sich die
Einnahmen durch die „Allgemeine Haushaltsabgabe“ derartig
erhöht, dass die Gebühr nun symbolisch gesenkt werden kann.
Kaum zu glauben, aber das Haus unter Leitung von Thomas
Buhrow hat angeblich ein Haushaltsloch. Nun hat Buhrow sein
Amt ausgerechnet angetreten, als die Einnahmen des WDR
sprungartig angestiegen sind, um etwa acht Prozent jährlich.
In seiner Jahresbilanz für das Jahr
2016 kündigt der WDR jedoch einen Fehlbetrag von
200 Millionen Euro an.
Weil der WDR also gewohnheitsmäßig mehr Geld ausgibt, als
er aus Rundfunkbeiträgen erhält, kommt nun das Tafelsilber
unter den Hammer. Als sich die Intendanten des öffentlichen
Rundfunks und ihre Vettern noch mit dem GEZ-Beitrag
zufriedengaben und vollkommen auf Werbeeinahmen
verzichteten, das war zwischen 1956 und 1965, kauften
die Verantwortlichen im Namen der Öffentlichkeit die
Kunstwerke anerkannter deutscher Künstler auf.
[Die gekauften Bilder - der Plan des Verkaufs, um den
CIA-WDR zu "retten"]
Das Ziel war es, die Werke von Ernst Ludwig Kirchner, Max
Beckmann oder Oskar Kokoschka in Deutschland und im Besitz
der Allgemeinheit zu behalten. So erwarb der WDR Kirchners
‚Berglandschaft mit Alphütten‘ aus dem Jahr 1921 nach dem
Krieg für 8.000 Mark. Bei einer Schätzung im Jahr 1997
bezifferten Experten seinen Wert auf das Hundertfache. Auf
diese Weise kamen über die Jahrzehnte 600 Bilder und
Skulpturen beim WDR zusammen.
Aber nicht genug damit, dass Thomas Buhrow öffentliche
Kulturgüter verschleudern will, um die Defizite aus der
eigenen Misswirtschaft kurzfristig zu überbrücken. Die
Versteigerung findet in England statt. So garantiert der
WDR, dass die aus dem Verkauf öffentlichen Eigentums
anfallende Mehrwertsteuer auch bestimmt nicht in Deutschland
veranschlagt wird.
Natürlich ist es nicht so, dass es in Deutschland keinen
Kunsthandel per Auktion gibt. Im Gegenteil haben, bereits
als Buhrows absurder Plan erstmals öffentlich zur Kenntnis
genommen wurde, mehrere Auktionshäuser in Deutschland ihre
Hilfe und Sonderkonditionenangeboten. Da fragt sich
natürlich, was Sotheby's so besonders macht. Ist es
vielleicht die besonders verbürgte Anonymität der Bieter?
Kulturstaatsministerin Monika Grütters gehörte zu den ersten
Kritikerinnen des undurchsichtigen Plans. In einem Brief an
den Verwaltungsrat rief sie den WDR dazu auf, diese „Planungen
zu überdenken und verantwortungsvoll mit den durch die
Gebührenzahler erworbenen Kunstwerken umzugehen“. Wenn ab Juni
die ersten 37 Werke unter den Hammer kommen, wäre es
natürlich gut zu erfahren, ob unter den Bietern auch leitende
Mitarbeiter des WDR oder ihre Vettern sind.>
<Die Zahl der Mahnungen, die der
Beitragsservice verschicken muss, steigt weiter massiv,
ebenso wie die nur noch absurd zu nennende Zahl der
Zwangsvollstreckungen des Rundfunkbeitrags. Die
örtlichen Vollstreckungsbehörden sind von der
Vollstreckungswut der Rundfunkanstalten überlastet und
zunehmend unwillig, den Wahnsinn weiter mitzumachen. Der
Beitragsservice muss deshalb bereits seine
Vollstreckungsersuchen rationieren.
Sage und schreibe 1,4 Millionen
Vollstreckungsersuchen brachte der
Beitragsservice 2015 auf den Weg. Das ist
nochmal eine halbe Million mehr als 2014 und
doppelt so viel wie 2013 und in den Jahren
zuvor. Mehr als jeder 30. Beitragspflichtige
wurde in nur einem Jahr mit
Vollstreckungsmaßnahmen überzogen. Da der
Rundfunk keine eigenen Vollstreckungsbeamten
hat, ist er auf Amtshilfe angewiesen, etwa der
Kommunen. Was es diese kostet, millionenfach
Vollstreckungsbeamte und Gerichte zu
beschäftigen, taucht im Geschäftsbericht des
Beitragsservice nicht auf. Nur deshalb kann er
relativ zum Beitragsaufkommen bescheidene
Verwaltungskosten ausweisen. Die Kosten des
Rundfunkbeitrags werden so verschleiert und
kleingerechnet.
Die Kommunen und sonstigen Vollstreckungsorgane
sind jedoch immer weniger willig, diesen
Wahnsinn weiter mitzumachen. Deshalb hat der
Beitragsservice laut seinem Geschäftsbericht
für 2015 im November 2014 eine auf die
Bundesländer heruntergebrochene Rationierung der
Ersuchen eingeführt:
„Durch die
erhöhte Ausbringung von Vollstreckungsersuchen
ab Ende 2014 liegt eine Belastung der
bundesweiten Vollstreckungsorgane (z. B.
örtliche Vollstreckungsbehörden) vor. Um diese
Vollstreckungsorgane zu entlasten, wird seit
November 2014 die Ausbringung der
Vollstreckungsersuchen bei den Beitragskonten,
die im Rahmen des bundesweiten
Meldedatenabgleichs und der anlassbezogenen
Meldedatenübermittlung aufgrund des
Ausbleibens einer Reaktion der/des
Beitragspflichtigen angemeldet wurden, auf
monatlich rd. 60.000 Vollstreckungsersuchen
begrenzt. Diese Vollstreckungsersuchen werden
prozentual anteilig auf die Bundesländer
verteilt.“
Bemerkenswert ist hier einerseits, dass der
Beitragsservice diese Rationierung in seinem Geschäftsbericht
für 2014 nicht für mitteilungswert hielt.
Inzwischen fällt es ihm leichter, dies
mitzuteilen, denn die vorgesehene Evaluierung
des neuen Beitragssystems ist inzwischen
erfolgt, ohne dass dabei der Vollstreckungs- und
Mahnwahnsinn auch nur ansatzweise ein Thema
gewesen wäre. Nicht einmal bei den „nicht
analysierten Fragestellungen“ wird es
aufgeführt. Ein Schelm wer Böses dabei
denkt.
Bemerkenswert ist andererseits, dass trotz
dieser Deckelung der Vollstreckungsersuchen, die
auf die Meldung neuer Beitragspflichtiger durch
die Meldeämter zurückgehen, der traurige Rekord
von 1,4 Millionen Vollstreckungsersuchen
erreicht wurde. Bei den Meldungen durch die
Meldeämter ist regelmäßig ein hoher Anteil an
Leuten dabei, die nur vorübergehend dort wohnen,
wo sie sich anmelden, z.B. Saisonarbeiter, oder
bei denen aus anderen Gründen nichts zu holen
ist. Dieser Meldedatenabgleich wird von den
Rundfunkanstalten als wichtigster, wenn nicht
einziger Grund für die explodierenden Mahnungen
und Vollstreckungen genannt. Das ist offenkundig
nicht richtig, wenn trotz der Deckelung der
darauf zurückgehenden
Vollstreckungsersuchen auf 720.000 im Jahr die
Vollstreckungsersuchen insgesamt auf 1,4
Millionen ansteigen.
Das lässt die beiden anderen möglichen
Hauptursachen in den Fokus rücken: Entweder,
sehr viele Menschen empfinden den
Rundfunkbeitrag als ungerecht und weigern sich
zu zahlen, oder sehr viele Menschen können ihn
nicht bezahlen, oder beides.
Die Evaluierer haben aber offenkundig die
Ministerpräsidenten überzeugt, dass das neue
System trotz absurder Vollstreckungszahlen
hervorragend funktioniert. Deshalb wollen
die Ministerpräsidenten den eigentlich nur
einmalig zur Einführung des neuen Systems
vorgesehenen vollständigen Meldedatenabgleich
zur periodischen Dauereinrichtung machen.
Entsprechend lässt der Beitragsservice, der
bisher immer argumentierte, die Explosion der
Mahn- und Vollstreckungsverfahren liege nur an
der Umstellung von Rundfunkgebühr auf
Rundfunkbeitrag und sei daher vorübergehend,
alle Hoffnung hierauf fahren und erwartet nun
„ein dauerhaft erhöhtes Niveau der
auszubringenden Mahnmaßnahmen“. Es fällt schwer,
das zu lesen und zu glauben: der Rundfunk will
auch künftig jährlich etwa 25 Millionen Bürger
mahnen und etwa 1,4 Millionen von ihnen den
Gerichtsvollzieher ins Haus schicken und meint,
das sei in Ordnung und damit tue er sich einen
Gefallen. Die Damen und Herren haben jegliche
Bodenhaftung verloren. Anders lässt sich das
kaum erklären.
Die Evaluation des Rundfunkbeitrags, die all
diese zentralen Fragen ausklammerte, erbrachte
nur Vorschläge für Änderungen in kleinen
Details, die die Länder inzwischen in einen
geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
gegossen haben. Wenn er in Kraft tritt
(planmäßig 1.1.2017) sind zum Beispiel in
Ausbildung befindliche Kinder von
Beitragsbefreiten automatisch auch befreit.
Auch wenn das in Anbetracht der vielen
Ungerechtigkeiten des Rundfunkbeitrags nur eine
Nebenbaustelle ist, wären die
Ministerpräsidenten und Präsidentinnen besser
beraten gewesen, gleich noch eine andere
Baustelle anzugehen, den rechtswidrigen
Ausschluss der Zahlung des Rundfunkbeitrags mit
dem gesetzlichen Zahlungsmittel Euro-Banknoten
und Münzen. Mein Verfahren dagegen vor dem
Verwaltungsgericht Frankfurt ist weiter
anhängig. Ein Termin für die Verhandlung ist für
die zweite Jahreshälfte avisiert, aber noch
nicht terminiert. Doch die Justiziarin des
Westdeutschen Rundfunks hatte auch hierzu bei
der Vorstellung des Geschäftsberichts des
Beitragsservice Unglaubliches zu berichten, wie
wir im
nächsten Beitrag sehen werden,
Unglaubliches im Wahrsten Sinne des Wortes.>
========
9.9.2017: GEZ-Terror mit Hausdurchsuchung
gegen WG mit 43 Menschen - und will 8 GEZ-Gebühren haben! Rundfunkanstalten inspizieren Wohnungen um zu sehen, wer
gemeinsam wohnt
http://norberthaering.de/de/27-german/news/888-gez-wg
|
Die antisoziale Kopfsteuer Rundfunkbeitrag knüpft an das
Innehaben einer Wohnung an. Bei aller Rabulistik haben die
Schöpfer der Beitragsgesetzgebung um den dafür
eingekauften ehemaligen Verfassungsrichter Paul Kirchhof
allerdings vergessen, zu definieren, was eine
Wohnungemeinschaft ist, die nur einmal zahlen muss.
Deshalb muss ein Gericht nun über eine Wohngemeinschaft
von 43 Menschen entscheiden.
Wie u.a. die Badische
Zeitung berichtet, wurde ein Wohnprojekt in
Berlin-Kreuzberg nach Inspektion der Räume durch
den Beitragsservice nicht als Wohngemeinschaft
anerkannt, mit der Folge, dass der Beitragsservice der
Rundfunkanstalten statt einem acht Rundfunkbeiträge für die
43 Personen fordert. Das Wohnprojekt zieht vor Gericht. Eine
Wohnung, ist laut Staatsvertrag, der dem Rundfunkbeitrag
zugrundeliegt, "unabhängig von der Zahl der darin
enthaltenen Räume". Sie muss aber durch einen "eigenen
Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum
oder von außen" betreten werden. Der Beitragsservice nutzt
zwar den Begriff Wohngemeinschaft. Er ist aber in den
Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags nirgends definiert.
Es gibt dem Bericht zufolge eine ganze Reihe von
Komunen in Berlin, die sich bereits mit der Ex-GEZ
darum streiten, was eine Wohngemeinschaft ist, und was
nicht. Es dürften nach dieser Berichterstattung noch mehr
werden, auch in anderen Städten und Dörfern. Da freuen sich
unsere staatstragenden Verwaltungsgerichte, die mit
Verfahren, die aus 21 Mio. Mahnschreiben wegen des
Rundfunkbeitrags und 1,5 Mio. beantragten
Zwangsvollstreckungen pro Jahr resultieren, sicherlich noch
nicht ansatzweise ausgelastet sind.
Wir dürfen gespannt sein, ob dem Gericht in diesem Fall
gelingt, zu definieren, wer eine gemeinsame Wohnung sein
eigen nennen darf, und wer nicht. Im Fall der Berliner WG
wird argumentiert, man koche regelmäßig gemeinsam und jeder
habe Zugang zu allen Räumen. Spaßig wird es, wenn eine
Kommune angibt, man schlafe kreuz und quer durcheinander und
nutze dafür alle Stockwerke und dafür geeigneten Räume
gemeinschaftlich. Dann losen sie sicher beim Beitragsservice
aus, wer dorthin muss, um das zu überprüfen.
{9.9.2017]"
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28.9.2016: Gerichtsurteil: GEZ ist
Unternehmen, keine Behörde – Verwaltungsvollstreckung
unrechtmäßig
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/gerichtsurteil-gez-ist-ein-unternehmen-keine-behoerde-zwangsvollstreckungen-sind-unrechtmaessig-a1940654.html?meistgelesen=1
Im September gab es einen Rückschlag für die "GEZ":
Rundfunkanstalten sind Unternehmen, keine Behörden,
entschied ein Gericht in Tübingen.
"Verwaltungsvollstreckungen" wegen nicht gezahltem
Rundfunkbeitrag seien deshalb rechtlich unzulässig. Die
Sender können sich nicht einfach selbst
Vollstreckungsbescheide ausstellen, sie müssen nun den Weg
über Mahnung, Mahnbescheid und Vollstreckungsgericht mit
richterlicher Unterschrift gehen.
Grundsätzlich wurde eine vom Beitragsservice angeordnete
Zwangsvollstreckung gegen einen Rundfunkgebührenverweigerer
als unzulässig erklärt. Geklagt hatte eine GEZ-Gegnerin, die
behauptete, niemals Bescheide der Rundfunkanstalt erhalten
zu haben, die also die „Vogelstraußmethode“ durchzog.
Das Gericht kam in der Urteilsbegründung zu dem Schluss,
dass der Südwestrundfunk SWR ein Unternehmen ist und dessen
Vollstreckungen im Stil eine Verwaltungsvollstreckung nicht
zulässig sind. Im Klartext: Der Sender kann nicht einfach so
tun, als sei er eine Behörde und selbst
Vollstreckungsbescheide wegen nicht geleistetem
Rundfunkbeitrag ausstellen.
Zitat: „Auf die Beschwerde des Schuldners wird der
Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016
aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem
Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für
unzulässig erklärt.“
Die Begründung lief im wesentlichen darauf hinaus, dass
sich „die öffentlich-rechtlichen Sender zwar
Behördenbefugnisse anmaßen, tatsächlich aber unverkennbar
als Unternehmen auftreten“. Aus dem Urteil:
28
Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus,
dass Bescheide einer Behörde zu
vollstrecken sind, auf Ersuchen einer
Vollstreckungsbehörde. Der Begriff
der Behörde ist in allen gesetzlichen
Vorschriften in einem einheitlichen Sinn
aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und
Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH,
Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW
1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB
171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine
Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung
eingeordnete, organisatorische Einheit von
Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer
gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu
berufen ist, unter öffentlicher Autorität für
die Erreichung der Zwecke des Staates oder von
ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH,
Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10,
20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich
um eine Stelle handeln, deren Bestand
unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall,
dem Wechsel der Beamten oder der physischen
Person, der die Besorgung der in den Kreis des
Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist.
(BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10
–, Rn. 8, juris). Typische Merkmale einer
Behörde sind gesetzlich festgelegte
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie
die transparente Regelung wesentlicher
Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und
Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung
oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das
Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln
erkennbar ist, dass sich Behörde und
Behördenmitarbeiter als solche erkennbar
verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde
– beispielsweise im Staatsvertrag – kann
danach nicht zur Begründung einer materiellen
Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich
alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen
und Vorgaben fehlen.
29
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei
der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft.
Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem
Erscheinungsbild nicht als Behörde auf,
sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage
www.swr.de ist mit „Unternehmen“
überschrieben, von einer Behörde ist nicht die
Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt
„Unternehmen“, nicht „Behörde“ auf. Die
Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist
einen Geschäftsleiter und eine
Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine
Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht
angegeben, statt dessen – behördenuntypisch –
unternehmerische Beteiligungen.
30
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der
Gläubigerin ist unternehmerisch.
Zusammenfassung: Rundfunkanstalten sind keine Behörden
Um ein Vollstreckungsverfahren durchführen zu können, muss
ein Bescheid einer Behörde vorliegen.
Die Rundfunkanstalten sind keine Behörden (siehe Punkt 29
und folgende). Ihr wesentliches Handeln ist unternehmerisch.
Daraus ergibt sich: Keine Behörde = keine
Verwaltungsvollstreckung möglich.
Wer ein Unternehmen ist, kann ohne Vertrag kein Geld
einfordern – und zu einem Vertrag gehören mindestens zwei,
damit der Vertrag zustande kommt.
Gilt dieses Urteil auch auf Bundesebene?
Es ist nun notwendig, dass dieses Urteil deutschlandweit
anerkannt und angewendet wird. ARD, ZDF und Deutschlandradio
müssten danach künftig – wie jedes andere Unternehmen auch –
gegen säumige Zahler den üblichen Klageweg beschreiten und
könnten nicht mehr zur Parkkralle greifen, um Autos zu
beschlagnahmen.
Amtshilfe der Behörden ist nach diesem Urteil nicht mehr
möglich, die Vollstreckungsmaßnahmen sind gesetzwidrig. Der
Rundfunkbeitragsservice muss den Weg über Mahnung,
Mahnbescheid, Vollstreckungsgericht mit richterlicher
Unterschrift usw. gehen. Diese Bescheide können nicht von
einem Unternehmen erteilt werden.
Am 7. Dezember
entschied das Bundesverwaltungsgericht über den
Rundfunkbeitrag für Gewerbebetriebe – sie müssen zahlen. Die
Verhandlung der Klagen des Autovermieters Sixt und des
Discounters Netto war für den 7. Dezember angesetzt, sagte
eine Gerichtssprecherin.>
========
15.11.2017: Kriminelles Merkel-Regime lässt
von GEZ-Verweigerern Autos pfänden und versteigern Zahle kein GEZ – und schnell ist das Auto weg: Ist ARD als
Pay-TV die Lösung?
https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20171115318310829-zahle-kein-gez-und-schnell-ist-das-auto-weg/
"Paavo Günther zahlt seit Jahren keinen
Beitragsservice (früher: GEZ). Dafür wurde sein Auto im
Sommer gepfändet und später versteigert. Auch der Wagen
von Andreas Zeevaert sollte vor wenigen Tagen gepfändet
werden. „Ich konnte das im letzten Moment verhindern“,
sagte er. Sputnik sprach mit den beiden
Zahlungsverweigerern aus Überzeugung.
„Ich habe den Beitragsservice noch nie bezahlt“, sagte
Günther, freiberuflicher Musiker aus Potsdam, im
Sputnik-Interview. Infolge der Nicht-Zahlung wurde im Mai
sein Auto gepfändet. „Ich wollte am Tag nach der
Zwangsvollstreckung zu einem Musik-Workshop fahren, den ich
selber gebe – und habe dann gesehen, dass mein Auto einfach
nicht mehr da war. Weil ich dachte, es wurde geklaut oder
abgeschleppt, habe ich dann erst mal beim Ordnungsamt der
Stadt Potsdam angerufen. Die haben mich dann mit der
Vollstreckungsdienstkraft der Stadt verbunden. Die hat mir
mitgeteilt, dass mein Auto gepfändet wurde.“
Der 31-jährige schaue weder Fernsehen, noch höre er Radio,
in seiner Wohnung gebe es keine solchen Geräte. Auch
keinen Internetanschluss. Seine Verweigerung zur Zahlung
führte zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren durch die
Stadtkasse Potsdam. Sie pfändete den Wagen, der anschließend
auf einer Auktion versteigert wurde. Die von Günther
eingelegten Rechtswidersprüche gegen die
Zahlungsaufforderungen hätten „die Landesrundfunkanstalt nicht
davon abgehalten, sich an die Stadtkasse Potsdam zu wenden und
dieses Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten. Ich habe
daraufhin – zum wiederholten Male – mitgeteilt, dass die
Festsetzungsbescheide nicht rechtskräftig sind. Das hat die
aber auch nicht weiter interessiert.“
Er argumentierte, er benötige sein Auto für die Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit. Selbst dieses Argument wurde
von den Behörden ignoriert. Begründung: Seine Tätigkeit sei
„zu geringfügig“, um „als berufsrelevant“ eingestuft zu
werden.
„Frage nach Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühren
wird nicht beantwortet“
„Auf jeden Brief vom Beitragsservice folgte ein Brief von
mir, in dem ich eine inhaltliche Aufklärung über die
Rechtmäßigkeit der Vorgänge fordere“, postete Günter bereits
im Sommer auf seiner Facebook-Seite. „Diese
habe ich bis heute nicht bekommen. Stattdessen wurde ich
immer wieder auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
verwiesen.“ Günter werde nun mit Rechtsbeistand abwarten,
wie sein Fall ausgeht.
Andreas Zeevaert (48) aus Köln schaut schon seit 2001 kein
Fernsehen mehr, schon gar kein Öffentlich-Rechtliches. Er
zahlt ebenso keine Rundfunkgebühren, und sein Wagen sollte
ebenfalls durch die Stadt gepfändet werden. „Ich gucke am
zweiten November morgens aus meinem Fenster und sehe dann die
Ventilwächter an meinen Reifen und Siegel über meinen Türen“,
sagte der Frührentner im Sputnik-Interview.
„Der Beitragsservice schickt sein Vollstreckungsersuchen an
die Städte und Gemeinden, und dann hat die Stadt Köln die
Vollstreckung bei mir vollzogen.“ Nur eine Zahlung im letzten
Moment verhinderte die Pfändung und Zwangsversteigerung seines
Pkw, berichtete er.
Genau wie der Potsdamer Günther wehrt sich auch der Kölner
rechtlich gegen die Zahlungsaufforderungen. Doch das sei
vergeblich, wie er meint: „Es ist in dem ganzen
Verfahren auf alles das, was ich vorgebracht habe, rechtlich
und sachlich überhaupt nicht eingegangen worden. Ich habe
den Eindruck: Wenn man sich da keinen Anwalt nimmt, dann
wird man überhaupt nicht ernstgenommen."
Auf der Suche nach Alternativen
Beide Zahlungsverweigerer kritisieren die „Einseitigkeit
und Unausgewogenheit“ in der Berichterstattung bei den
Öffentlich-Rechtlichen Medienanstalten und darüber hinaus
den „Zwangscharakter“ der Rundfunkgebühren, die „ohne
Unterschied des Einkommens“ eingetrieben werden.
Zeevaert hatte auf Anhieb auch „keine Lösung für das Problem
der Medienlandschaft. Aber was den zwangsfinanzierten
Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk in Deutschland angeht, so
würde ich mir ein Pay-TV-basiertes Modell wünschen: Wer
tatsächlich gern bei ARD und ZDF in der ersten Reihe
sitzen möchte, der möge dafür bezahlen.“ Was den
Beitragsservice angehe, wünsche er sich „einkommensabhängige
Abgaben und völlige Transparenz über die Ausgaben und die
Gehälter der Mitarbeiter des Staatsfunks.“
Nach Angaben des „Jahresberichts 2016“ des „ARD ZDF
Deutschlandradio Beitragsservice“ mit Sitz in Köln ist
seit dem Jahr 2010 die Zahl der Zahlungsverweigerer
kontinuierlich gestiegen: Gab es damals noch etwa 13,3
Millionen Mahnschreiben, wurden 2016 bereits 21,2 Millionen
Mahnbriefe und Zahlungserinnerungsschreiben verschickt. Für
das Jahr 2016 beliefen sich die Gesamterträge aller
eingezogenen Rundfunkbeiträge auf fast 8 Milliarden Euro,
gezahlt von knapp 45 Millionen Haushalten. Eine
Sputnik-Anfrage bei der Pressestelle der Stadt Potsdam zum
Fall des Paavo Günther blieb bis Redaktionsschluss
unbeantwortet.
Alexander Boos"
========
Fuck You Merkel:
29.11.2017: Merkels Terror mit GEZ: Rentnerin
ohne TV und ohne Radio wird Rente gepfändet Sie hat kein TV und Radio: 77-Jähriger wird wegen
Rundfunkgebühr Rente gepfändet
http://www.shortnews.de/id/1233267/sie-hat-kein-tv-und-radio-77-jaehriger-wird-wegen-rundfunkgebuehr-rente-gepfaendet
"Eine 77-Jährige, die weder einen Fernseher noch ein
Radio hat, muss wie jeder andere auch die Rundfunkgebühr
bezahlen, die nun per Haushalt eingezogen wird.
Weil die Frau jahrelang nicht bezahlte, wird ihr nun die Rente
gepfändet: Sie muss 95 Euro im Monat abgeben, bis ihre Schuld
beglichen ist.
Völlig von der Gebühr ausgeschlossen sind nur
Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose oder Bezieher von
Grundsicherung."
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8.12.2017: Krimineller Merkel-Staat:
GEZ-Spitzel haben ab 2018 Zugriff auf die Meldedaten "GEZ"-Verweigerer: Alle Schwarzseher werden ab 2018
entlarvt!
https://www.tag24.de/nachrichten/rundfunkbeitrag-meldedatenabgleich-2018-gez-verweigerer-schwarzseher-werden-ab-2018-entlarvt-394908
"Deutschland - Alle deutschen Haushalte müssen
die Rundfunkgebühr entrichten. Das gilt selbstverständlich
auch für Wohngemeinschaften.
Nachrichten rund um den Rundfunkbeitrag gibt es zu Hauf: In
Bayern muss ein Bauer für Kühe zahlen (TAG24 berichtete), eine Rentnerin aus
Wismar hatte weder Fernseher noch Radio - sie zahlte nie und
wird jetzt gepfändet (TAG24 berichtete), Asylbewerber müssen
keinen Rundfunkbeitrag zahlen (TAG24 berichtete)...
Mit dem neuen Meldedatenabgleich 2018 werden wieder einige
"Schwarzseher" in die Röhre schauen:
Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag pro Haushalt berechnet.
Zuvor war das Kriterium, ob man ein Radio oder einen
Fernseher besaß - heute lassen sich Rundfunksendungen aber
auch am Computer oder am Smartphone verfolgen. Die
Umstellung führte zunächst zu deutlich mehr Einnahmen aus
dem Rundfunkbeitrag. Viele, die zuvor nicht gezahlt hatten,
wurden nun vom System erfasst.
2013 wurden dem Beitragsservice die Daten der
Einwohnermeldeämter übermittelt. 2018 soll es erneut einen
solchen Meldedatenabgleich geben.
"GEZ"-Tricks in Wohngemeinschaften gelingen nur noch bis
2018
Der Meldedatenabgleich 2018 macht es
schwerer, die Rechnung zu "vergessen".
Besonders diejenigen, die in Wohngemeinschaften leben,
werden dann zur Kasse gebeten. Entscheidend hierbei ist,
wer ist der Hauptmieter und entrichtet demnach den Beitrag
- denn dieser ist beim Beitragsservice angemeldet.
"Wer das übernimmt, muss für die regelmäßige Abbuchung
geradestehen", erklärt es Christian Gollner,
Rechtsreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in
der "Die Rheinpfalz".
Wenn der angemeldete Beitragszahler auszieht und sein
Beitragskonto mit an die neue Adresse nimmt – bliebe ein
Schlupfloch für die zurückgebliebenen Bewohner.
"Meldet sich keiner der verbliebenen Bewohner – ob
bewusst oder versehentlich – beim Beitragsservice, würde
dieser hiervon nichts erfahren. Hier kommt der sogenannte
bundesweite Meldedatenabgleich ins Spiel", sagt eine
Sprecherin des Beitragsservices in Köln.
Der Meldedatenabgleich soll den WG-Schwarzsehern das
Leben schwer machen. 2018 werden dem Rundfunkservice
bundesweit alle Einwohnermeldedaten übermittelt. Heißt:
Alle deutschen Einwohnermeldeämter sind verpflichtet,
ihren aktuellen Datenbestand zu melden.
Es gibt Ausnahmen: Es könnte sein, dass nicht alle
WG-Bewohner zahlen müssen - sozial Schwächere, wie
Bafög-Empfänger oder Arbeitslose oder Hartz4-Empfänger.
Blinde, gehörlose oder schwerbehinderte Menschen erhalten
eine Beitragsermäßigung.
Wer nun noch nicht als bei der als "GEZ" registriert
gilt, wird vom Beitragsservice zur Kasse gebeten.
Was also tun? "Wir raten dazu, innerhalb der WG eine
Vereinbarung zu treffen, damit auch die anderen
WG-Bewohner monatlich ihren Anteil am Rundfunkbeitrag in
die WG-Kasse einzahlen. Das hat für alle eine
Signalwirkung, und der Beitragszahler bekommt schwarz
auf weiß, dass seine Mitbewohner mit zahlungspflichtig
sind", so ein "GEZ"-Experte aus Köln.
========
13.2.2018: GEZ-Terror: Verwaltungsgerichtshof
Kassel legt fest, dass der GEZ-Betrag bargeldlos erfolgen
MUSS Kassel: Rundfunkbeitrag muss bargeldlos bezahlt werden
http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/kassel-rundfunkbeitrag-muss-bargeldlos-bezahlt-werden-a2347941.html
<Der Rundfunkbeitrag muss bargeldlos über ein Konto
bezahlt werden, legte der Verwaltungsgerichtshof in Kassel
heute fest.
Der Rundfunkbeitrag muss bargeldlos über ein Konto bezahlt
werden. Ein Anspruch auf Barzahlung besteht nicht, wie am
Dienstag der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel
entschied. (Az: 10 A 2929/16 und 10 A 116/17)
Geklagt hatten zwei Wohnungsinhaber aus dem Raum Frankfurt
am Main. Den 2013 eingeführten Rundfunkbeitrag wollten sie
nicht über ihr Konto bezahlen.
Sie machten geltend, nach deutschem und auch nach EU-Recht
seien Euro-Banknoten „das einzige unbeschränkte gesetzliche
Zahlungsmittel“. Daher müsse es möglich sein, den
Rundfunkbeitrag damit zu bezahlen.
Demgegenüber verlangen Regelungen des Hessischen Rundfunks
(HR) eine „unbare Zahlungsweise“. Schon das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klagen jedoch
ab. Dem folgte nun auch der VGH.
Für öffentlich-rechtliche Zahlungen wie den Rundfunkbeitrag
könne „auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden“,
betonten die Kasseler Richter. Die HR-Regelungen seien daher
nicht zu beanstanden. Der VGH ließ allerdings die Revision
zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Der Rundfunkbeitrag hatte 2013 die frühere Rundfunkgebühr
ersetzt. Für Privathaushalte wird er je Wohnung erhoben und
ist unabhängig von Art und Zahl der Geräte. Er beträgt
derzeit 17,50 Euro pro Monat. (afp)>
========
24.4.2018: Kriminelles Merkel-Regime
überlässst Meldedaten den GEZ-Terroristen - es droht
ZWANGSANMELDUNG GEZ als Datenkrake – Meldedaten aller Einwohner
Deutschlands werden am 6. Mai übertragen
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/gez-als-datenkrake-meldedaten-aller-einwohner-deutschlands-werden-am-6-mai-uebertragen-a2408809.html
Der "Beitragsservice" erhält am 6. Mai 2018 die Meldedaten
aller Einwohner Deutschlands. Dieser Datentransfer ist nicht
unumstritten. Wer auf die folgenden Anschreiben nicht
reagiert, dem droht die Zwangsanmeldung, auch rückwirkend
bis zum Jahr 2013.
Der „Beitragsservice“ erhält zum 6. Mai 2018 die Meldedaten
aller Einwohner Deutschlands. Begründet wird diese Maßnahme
damit, dass Umzüge im System nicht ausreichend erfasst werden
könnten.
Ein solcher Meldedatenabgleich hat bis jetzt nur einmal,
2013, bei der Umstellung der Rundfunkgebühren auf Haushalte
und Betriebsstätten stattgefunden und eigentlich sollte es
dabei bleiben.
Offizieller Sinn der Aktion ist es, alle volljährigen
Bewohner Deutschlands herauszufinden, die nicht einem
Beitragskonto zuzuordnen sind.
Nach Angaben des Beitragsservice wären die verwendeten
Verfahren in der Lage, Kriterien wie gleicher Nachname bzw.
gleichzeitiges Meldedatum usw. zu berücksichtigen. Ab Juli
sollen dann aufgrund „ungeklärter“ Daten Schreiben an all
jene verschickt werden, denen kein Beitragskonto zugeordnet
werden konnte.
Wer nicht reagiert, dem droht die Zwangsanmeldung,
auch rückwirkend bis zum Jahr 2013.
Meldedaten werden massenhaft an eine „Nicht-Behörde“
übermittelt
Da der Beitragsservice keine Behörde ist (siehe unten) gibt
es starke Bedenken zur generellen Weitergabe der Daten.
Normalerweise darf kein aus wirtschaftlichen Gründen
interessierter Anfrager, laut dem Gesetz, das dem Schutz der
Meldedaten dient, Namen, Anschrift und Geburtsdaten von
ganzen Straßenzügen erhalten. Es bedarf des Nachweises des
berechtigten Interesses an einem bestimmten Datensatz, wobei
zum abgefragten Datensatz der Interessent mindestens den
Namen und ein bis zwei die Person beschreibende Merkmale
nennen muss.
So das normale Verfahren für Firmen. Der Beitragsservice
hingegen erhält die Daten „Blanko“, als wäre er eine
Behörde.
Wie wird mit Daten umgegangen die normalerweise gesperrt
sind? Was ist zu tun?
Auch hinsichtlich der normalerweise gesperrten Daten von
Personen mit besonderem Schutzbedarf (z.B.: Zeugen) bestehen
Zweifel, ob diese ausreichend geschützt sind.
Einige Beitragsverweigerer konnten bis jetzt der GEZ durch
einen Wohnsitzwechsel entgehen, diese werden sich jetzt
aktiv darum kümmern müssen, wenn sie auch zukünftig keine
Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Sender zahlen
wollen.
Informationen dazu findet man zum Beispiel bei GEZ-Boykott oder bei der Seite
des bekannten GEZ-Verweigerers Heiko Schrang „Macht steuert Wissen“
unter der Rubrik GEZ.
Schrang bietet auf seiner Seite Formschreiben an für
Menschen, die den Rundfunkbeitrag bewusst verweigern wollen
und den Weg durch verschiedene Instanzen nicht scheuen.
Hintergrund: Der Rundfunkbeitrag ist rechtlich umstritten
Das ganze Gesetz zur Beitragserhebung und dessen
Durchführung stehen seit dessen Verabschiedung in der
Kritik.
Die Rundfunkanstalten sind rechtlich gesehen Firmen, die
als Anstalten öffentlichen Rechts agieren. Diese
Konstruktion wurde bei deren Gründung gewählt, um einige
Nachteile einer Behörde zu umschiffen und deren
„Unabhängigkeit“ von der Politik zu gewährleisten. Soweit
die Idee.
Wer in den Rundfunkräten sitzt und wie heftig diskutiert
wird, ob nun ein Anhänger der SPD oder der CDU einen
Intendantenposten bekommt, kann in der Berichterstattung der
Presse verfolgt werden.
Auch wie unabhängig und objektiv die Rundfunkanstalten
berichten oder ihre Talkshows gestalten, kann jeder selber
beurteilen.
Beitragsservice ist keine Behörde
Unabhängig davon, wie gut oder schlecht die
Rundfunkanstalten ihren Auftrag erfüllen, wurde durch
verschiedene Gerichte immer wieder festgestellt, dass die
Rundfunkanstalten und ihr Beitragsservice keine Behörden
sind und deshalb auch keine direkte Vollstreckung anordnen
dürfen.
Sie müssten wie jeder normale Gläubiger den Weg über die
Gerichte gehen und den Nachweis über die geforderten Beträge
führen.
Da entsprechende Urteile immer wieder auch von
übergeordneten Instanzen kassiert und zurückverwiesen
wurden, hat ein Richter am Landgericht in Tübingen im August
2017 eine Anfrage an den
EU-Gerichtshof gestellt, wie weit die Gesetze zur
Finanzierung des Rundfunks konform zum EU-Recht sind.
Eine Hotelbesitzerin in Bayern hat vor dem
Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen einen Aspekt, der
insbesondere Hoteliers betrifft, geklagt. Bei ihr ging es
darum, dass in den von ihr vermieteten Zimmern keine
Rundfunkgeräte installiert sind und auch keine
Internetverbindung von Seiten des Hotels angeboten wird. Sie
muss für diese Gastzimmer keinen Beitrag zahlen. Was aus
diesem Urteil für Privatpersonen gefolgert werden könnte,
ist noch offen.
18.7.2018: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
billigt die kriminelle NWO-GEZ BVerfG: Das GEZ-Skandalurteil im Wortlaut
https://www.mmnews.de/vermischtes/79750-bverfg-das-gez-skandalurteil-im-wortlaut?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+mmnews%2FQliz+(MMnews)
<Die Abzockerei mit den ARD-ZDF Zwangsgebühren
ist angeblich verfassungskonform - urteilten die Richter
heute "im Namen des Volkes". Das ganze Skandalurteil im
Wortlaut.
Vorschriften zur Erhebung des
Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht
privaten Bereich verfassungsgemäß
Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht
privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung
vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht
vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein
Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf
die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger
und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen
Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit
dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat den zuständigen
Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni
2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das
Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die
diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung
beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.
Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der
Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu
können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen
Nutzungswillen kommt es nicht an. Die
Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das
Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk
typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen
dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung
allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen
Rundfunkbeitrag belastet werden.
Sachverhalt:
Drei der der Entscheidung zugrundeliegenden
Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Erhebung des
Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, wobei einer der
Beschwerdeführer insbesondere die Beitragspflicht für
Zweitwohnungen angreift. Die vierte Verfassungsbeschwerde
eines im Bereich der Autovermietung tätigen Unternehmens
richtet sich gegen die Beitragserhebung im nicht-privaten
Bereich und hier insbesondere gegen die Entrichtung von
zusätzlichen Beiträgen für Kraftfahrzeuge.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber,
Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich
privat genutzter Kraftfahrzeuge steht mit der Verfassung im
Einklang.
I. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten
Bereich mit Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen
ist verfassungsgemäß.
1. Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags
haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich beim
Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen
Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, der
für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen
Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird.
Die Kompetenz für die Erhebung solcher nichtsteuerlicher
Abgaben wird von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie -
hier der Länderkompetenz für den Rundfunk - umfasst.
2. Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht für
Erstwohnungen mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere
werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes
aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten.
a) Der Rundfunkbeitrag gilt einen individuellen Vorteil
ab, der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht
erfasst wird. In der Möglichkeit der Nutzung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als
nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die
Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender
Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte
Informationen Orientierungshilfe bietet, liegt der die
Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag rechtfertigende
individuelle Vorteil. Zur Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die
allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen
kann, aber nicht notwendig empfangen muss.
b) Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft haben
die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst.
Die Gesetzgeber halten sich damit innerhalb des ihnen
zustehenden weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der
Beitragsverpflichtung. Zugrunde liegt die durch statistische
Erhebungen gedeckte Erwägung, dass die Adressaten des
Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung
empfangen und dass deshalb das Innehaben einer solchen
Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die
Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt. Diese
gesetzgeberische Entscheidung ist von Verfassungs wegen
grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss keinen
Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern kann auch einen Ersatz-
oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit
auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung
abstellen.
c) Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob in jeder
beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich
Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Die
Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig
von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich
ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie
ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das
Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im
gesamten Bundesgebiet möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern
objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen
Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine
Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen. Darüber
hinaus erwiese sich eine Anknüpfung an Empfangsgeräte auch
als nicht mehr praktikabel. Insbesondere angesichts der
Diversifizierung der Empfangsmöglichkeiten sind effektive
Kontrollen kaum möglich.
d) Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne
Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang
verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig
vom Willen des Empfängers.
e) Die Bemessung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich
ist im Wesentlichen belastungsgleich ausgestaltet.
aa) Die Gesetzgeber haben den bestehenden weiten
Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des
Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 nicht überschritten. Die
Länder wollten sich bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags
an den Berechnungen der Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten orientieren. Die
tatsächlichen Mehreinnahmen aus Rundfunkbeiträgen lagen auch
nicht wesentlich über den von der Kommission
prognostizierten Einnahmen. Im Übrigen werden Überschüsse am
Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende
Periode abgezogen. Letztlich ist verfassungsrechtlich
entscheidend, dass die Beiträge nicht für andere Zwecke
erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung
der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV.
bb) Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro
Wohnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der
Belastungsgleichheit. Dem Rundfunkbeitrag steht eine
äquivalente staatliche Leistung, nämlich ein umfangreiches,
so auf dem freien Markt nicht erhältliches Angebot in Form
von Vollprogrammen, Spartenprogrammen und Zusatzangeboten,
einem Bildungsprogramm, zahlreichen Hörfunkprogrammen und
Telemedienangeboten gegenüber.
Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag
untereinander aufteilen können und dadurch weniger belastet
werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine
Ungleichbehandlung. Diese beruht jedoch auf Sachgründen, die
den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen. Die
Landesgesetzgeber stützen die wohnungsbezogene Erhebung des
Rundfunkbeitrags darauf, dass der private Haushalt in der
Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften
abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass
die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das
Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen. An diese
gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber
anknüpfen. Die Gemeinschaften unterfallen darüber hinaus
vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Regelung ist
vom weiten Einschätzungsspielraum der Landesgesetzgeber
gedeckt. Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb
hingenommen werden, weil die ungleiche Belastung das Maß
nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in
vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des
öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der
Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines
Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen
wird.
II. Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei
Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG
abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.
Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für
eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags
herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits
abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen
Vorteil mehrfach herangezogen. Gründe der
Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht, da den
Rundfunkanstalten die relevanten Meldedaten übermittelt
werden und die Anzeigepflicht auf die Angabe von Erst- und
Mehrfachwohnung erstreckt werden kann. Auch ist die Regelung
nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr
gerechtfertigt, da Beitragspflichtige, die eine Wohnung als
Erstwohnung innehaben, unabhängig von der zusätzlichen
Präsenz von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung verpflichtet
sind. Durch einen Meldeverstoß können auch Inhaber von
Erstwohnungen der Beitragszahlung rechtswidrig entgehen; in
diesem Fall können jedoch bewusst falsche Angaben als
Ordnungswidrigkeit oder gar als Straftat verfolgt werden.
Allerdings dürfen die Gesetzgeber bei einer Neuregelung
Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die
Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten. So können
sie die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen
von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von
Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen. Dabei
können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer
Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen
Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht
nachweisen. Dabei darf dieselbe Person jedoch für die
Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als
einem insgesamt vollen Beitrag herangezogen werden.
III. Im nicht privaten Bereich verstoßen weder die
Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht
für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte
Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.
1. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt den
Betriebsstätteninhabern einen Vorteil. Sie können sich aus
dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen
sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung
ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen.
2. Ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil
erwächst den Betriebsstätteninhabern durch die Möglichkeit,
Rundfunk in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zu
empfangen. Bei Unternehmen, deren erwerbswirtschaftliche
Betätigung schwerpunktmäßig in der Nutzung von
Kraftfahrzeugen liegt, wird der Nutzungsvorteil zum
Hauptvorteil. Bei Mietwagen liegt der abgeltungsfähige
Vorteil im preisbildenden Faktor der Empfangsmöglichkeit.
3. Die Gesamtheit dieser zusätzlichen Vorteile haben die
Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise erfasst. Der Vorteil
ist den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich
genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar. Die konkrete
Ausgestaltung der Beitragspflicht für Betriebsstätten und
Kraftfahrzeuge ist belastungsgleich.
a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag macht die Höhe des
Beitrags von der Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte
neben dem Inhaber Beschäftigten abhängig, wobei mit
zunehmender Belastung eine Degression eintritt. Diese
Bemessung ist vorteilsgerecht. Dass es bei gleicher
Beschäftigtenzahl zu unterschiedlichen Belastungen kommt, je
nachdem auf wie viele Betriebsstätten sich die Beschäftigten
verteilen, bewirkt keinen Gleichheitsverstoß. Die
Landesgesetzgeber durften die Beitragspflicht sowohl an die
Betriebsstätte als denjenigen Ort anknüpfen, in dem von der
Möglichkeit der Rundfunknutzung typischerweise Gebrauch
gemacht wird, als auch den nach der Größe einer
Betriebsstätte zu bemessenden Vorteil im Wege einer
degressiven Staffelung an die Beschäftigtenzahl knüpfen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass es bezogen auf die
Gesamtzahl der Beschäftigten mitunter zu unterschiedlich
hohen Belastungen kommen kann, denn die Gesetzgeber haben
nicht die Beschäftigtenzahl eines Unternehmens, sondern die
der Betriebsstätte zur Bemessung des Rundfunkbeitrags
herangezogen.
b) Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist deren
Inhaber für jedes zugelassene Fahrzeug zur Zahlung eines
Drittels des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Davon ist
jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige
Betriebsstätte des Inhabers ausgenommen. Diese zusätzliche
Beitragspflicht ist ebenfalls vorteilsgerecht ausgestaltet.
Die Landesgesetzgeber konnten auch Kraftfahrzeuge als Orte,
an denen der Rundfunk typischerweise intensiv genutzt wird,
mit einem eigenen (Teil-) Beitrag belasten, um damit auch
Unternehmer ohne Betriebsstätte zu erfassen. Insbesondere
mussten die Gesetzgeber nicht zwischen solchen
Kraftfahrzeugen unterscheiden, die der
Betriebsstätteninhaber unmittelbar für die Zwecke des
Betriebs einsetzt, und solchen, die an Kunden vermietet
werden. Die Landesgesetzgeber mussten diese Unterscheidung
nicht in unterschiedliche Beitragsregelungen übersetzen. Sie
konnten sich vielmehr darauf beschränken, die Beitragslast
auf drei verschiedene Nutzungsarten im Betrieb aufzuteilen,
um insgesamt die Vielgestaltigkeit der Nutzungsmöglichkeiten
im betrieblichen Bereich zu erfassen und die Betriebsstätten
in angemessener Höhe zu belasten.
Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 836/17
profitiert jedenfalls als Vermieterin von Kraftfahrzeugen
vom kommunikativen Nutzen ihrer Kundschaft dadurch, dass sie
Kraftfahrzeuge mit Möglichkeit zur Rundfunknutzung teurer
beziehungsweise überhaupt vermieten kann. Dieser Nutzen ist
durch den Beitrag der Betriebsstätte noch nicht erfasst,
kann also als Leistung von den Gesetzgebern mit einer
Pflicht zur Gegenleistung in Form eines (Drittel-)Beitrags
belegt werden.
c) Schließlich ist das Erhebungsverfahren des
Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich belastungsgleich.
Die Rundfunkanstalten verfügen über hinreichende
Möglichkeiten, die beitragsrelevanten Tatbestände zu
ermitteln, und machen davon auch Gebrauch. Ein strukturelles
Erhebungsdefizit ist nicht erkennbar.
IV. Auch im Übrigen ist die Rundfunkbeitragspflicht
verfassungsgemäß.
1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende
Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu
allgemein zugänglichen Informationsquellen und zugleich die
eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu
informieren. Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der
Grundtatbestand jeder Information. Ob das Grundrecht der
Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im
Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen
den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, oder
ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG
einschlägig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn
die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur
Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls
an einem Eingriff fehlt.
2. Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das
Bestimmtheitsgebot vor, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags
nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist. Der Zweck
eines Gesetzes kann aus dem Gesetzestext in Verbindung mit
den Materialien deutlich werden und sich auch aus dem
Zusammenhang ergeben, in dem die Regelung zu dem zu
regelnden Lebensbereich steht. Die Höhe des Rundfunkbeitrags
ist allgemein bekannt und ergibt sich zudem aus den frei
verfügbaren Informationen des ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice. Auch weist die Gesetzesbegründung zum
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich auf das nach dem
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestehende
Festsetzungsverfahren hin.
V. Im Übrigen begegnen auch die angegriffenen
Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie
entziehen den Beschwerdeführern nicht ihren gesetzlichen
Richter. Insbesondere begründet es keinen Verstoß gegen Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art.
267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den
Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag
eine Beihilfe umgestaltet wurde, die der Kommission der
Europäischen Union hätte notifiziert werden müssen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat eine etwaige Vorlagepflicht
weder verkannt noch ist es bewusst von bestehender
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
abgewichen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen,
die Rechtslage zur Notifizierungspflicht sei in einer Weise
geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt. Nach
dieser Rechtsprechung wird die ursprüngliche Regelung durch
die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung
umgewandelt, wenn sie von der in der
Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich
abweicht, insbesondere, wenn die Änderung sie in ihrem Kern
betrifft. Auf dieser Grundlage hat das
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer geklärten
Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich
einleuchtende Begründung bejaht. Nicht zu beanstanden ist,
dass es eine Änderung im Kern verneint, weil der
Rundfunkbeitrag ebenso wie die vormalige Rundfunkgebühr als
Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird,
um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Dass nun
auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein
Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht
wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht
wesentlich eingestuft. Dies leuchtet ohne weiteres ein.
VI. Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens
bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung
dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung Personen, die
Ihrer Rundfunkbeitragspflicht bezüglich der Erstwohnung
nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere
Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig
gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden
ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend stellen. Bereits
bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung
dieses Urteils bleiben hingegen unberührt.>
========
19.7.2018: Die Mafia mit der
NWO-Zwangsgebühr GEZ: Richter=Bruder des Urhebers GEZ-Urteil: Verfassungsrichter und Urheber des
Rundfunkbeitrags sind Brüder
https://www.journalistenwatch.com/2018/07/19/gez-urteil-verfassungsrichter/
<Die Abweisung der Klage gegen den Rundfunkbeitrag
hat ein übles Geschmäckle. Das gestern von
Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof verkündete Urteil
dreht sich um ein Gesetz, das auf ein Gutachten seines
Bruders Paul Kirchhof zurückgeht. Wie eine
„jouwatch“-Analyse ergibt, ähneln sich sogar Formulierungen
im Urteil sowie im Gutachten.
von Wilhelm Schulz
Rückblende: 2010 überlegten die öffentlich-rechtlichen
Anstalten, wie sie aus der Rundfunkgebühr eine Quasi-Steuer
machen konnten, um alle Haushalte abzukassieren – auch
diejenigen, die kein Empfangsgerät besaßen. Das
entscheidende Gutachten dafür verfasste Paul Kirchhof.
Daraus entstand der sogenannte „Rundfunkbeitrag“ und
ersetzte die GEZ-Gebühr.
Ob das Gesetz darüber verfassungskonform ist, musste nun
gestern der Erste Senat unter Führung von Ferdinand Kirchhof
entscheiden. Und er kam – oh Wunder – zu dem Ergebnis, dass
alles bis auf die Belastung von Zweitwohnungen okay ist.
Pauls Bruder Ferdinand verlas das Urteil, das bei den
Staatsfunkern so viel Freude auslöste. Überraschung kann es
indes nicht verursacht haben.
An die Illegalität gewöhnt
Schließlich hätte sich der Verfassungsrichter dann gegen
seine eigene Verwandtschaft stellen müssen. Paul Kirchhof
hatte im Auftrag der Öffentlich-Rechtlichen in seinem Gutachten vom April
2010 die damals geltende Regelung, wonach ein Empfangsgerät
für die Gebühr entscheidend sei, im Sinne seiner
Auftraggeber als „verfassungswidrig“ bezeichnet: „Das
Empfangsgerät ist ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt, um
die Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
tatbestandlich zu erfassen und die Nutzungsintensität
sachgerecht zu unterscheiden. Wegen dieser fehlerhaften
Bemessungsgrundlage erreicht die Rundfunkabgabe nicht mehr
alle Rundfunkempfänger, gewöhnt viele – auch jugendliche –
Menschen an die Illegalität, schafft Ungleichheit unter
den Nutzern. Sie ist deshalb rechtstaatlich bedenklich.“
Die Verbundenheit der Kirchhof-Brüder geht weit über das
gemeinsame Aufwachsen hinaus. Auch beruflich sind beide
ähnliche Wege gegangen. Paul, 75 Jahre alt, war von 1987 bis
1999 Verfassungsrichter. Der 68-jährige Ferdinand übt dieses
Amt seit 2007 aus. Er ist Vizepräsident des BVG. Beide sind
damit in die Fußstapfen ihres Vaters Ferdinand senior
getreten, der von 1959 bis 1979 Richter am Bundesgerichtshof
war.
Noch ein schönes Beispiel gefällig? Paul Kirchhof schrieb
vor acht Jahren: „Der Abgabentatbestand muss deshalb
grundsätzlich auf den Menschen, nicht das Empfangsgerät
ausgerichtet werden.“
Im Urteil von Ferdinand
Kirchhof heißt es: „Auf das Vorhandensein von
Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht
an.“>
========
25.7.2018: Kein Mensch muss GEZ zahlen – FAX an
BeitragSService
bevor ich zu einem
grandiosen Kollegen komme, der allen Zwangszahlern einer
„GEZ“ einen ebenso grandiosen Weg aufzeigt, zunächst das,
die Begriffe „Heucheln“,
dies in geradezu sich aufdrängender und zwingender
Verbindung mit Idiotie zu sehen und „Verschweigen“,
dies in zwingender Verbindung mit Verrat zu sehen, treiben
mich am heutigen Tage besonders um!
Kommen wir zunächst zum „Heucheln“:
Heute war wieder einmal ein Schulschwänzer-Day gegen den
Klimawandel, also Schüler auf der Gass`, wenn auch
größtenteils nur wenige davon „zeitintensiv“ beteiligt;
eine Bekannte, die sich zum Zwecke der „Wahrheitsfindung“
bei einer solchen großen Demo unter die Schüler mischte,
berichtete über Schüler, welche nur kurz an der Demo
teilnahmen,
„da das Wetter zu schlecht war und sie nun nur noch
etwas shoppen gehen“, dafür kann man doch
Verständnis haben, nicht wahr?!
Das sind ebenfalls genau und
überwiegend diese Schüler, auch weltweit, welche nahezu
ausnahmslos mit schmartfons ausgestattet sind (das
verlangt inzwischen ja auch der „Leerplan“ an Schulen),
bei Macdonald fressen und ihre Klamotten bei H&M o.ä.
kaufen!
Was CO2 bedeutet, das wurde
unserer Bekannten heute sehr klar von einigen, ca. 12 – 16
Jahre alten Gymniasal(!)-Schulschwänzern erklärt: „Das
ist ein Giftgas, welches die Menschen produzieren“,
auf Nachfrage unserer Bekannten, daß dieses „Giftgas“ aber
auch für die Natur wichtig sei, erhielt sie als Antwort: „Wofür
denn bitte!“
Unsere Bekannte zog sich
daraufhin zurück, da die Stimmung aggressiv wurde…; gerne
hätte unsere Bekannte z.B. von Schülerseite noch erfahren
wollen, warum z.B. das größte und das absolut akuteste
Problem unseres Globus, nämlich die Vermüllung durch
Plastikdreck, kein Thema ist. Denn hier haben wir es
tagtäglich mit realen Toten zu tun, die Todesursachen
stehen konkret und zweifelsfrei fest (dies im
Gegensatz zu den „Feinstaubtoten“, aber das sind halt
nur „Viecher“, diese kann man folglich vernachlässigen,
nicht wahr?!), nein, für diese Fragen fand sich
anläßlich dieser Demo allerdings kein Raum…, und dann noch
eine „Greta for Friedensnobelpreis“,
jau, dieses Mädel, wohl auf einer Spur mit einer
durchgeknallten Lehrerin namens Brunschweiger, sorgt, dies
treulich geleitet, allein für Spaltungen und Zorn
in der Gesellschaft, das ist absolut
„Friedens“-verdächtig!
Mal sehen, wann die ersten
Eltern/Großeltern/Tanten/ Betreuer o.ä. auf offener Straße
angegriffen werden, weil sie es wagen, sich mit ihren „klimazerstörenden
Kindern“ zu zeigen, sie überhaupt zu haben
und/oder sie zu betreuen!
Hierzu passend nun der
Hinweis auf einen Beitrag im „zdf“ vom 31.05.2018, ich
habe mal etwas in meinen Archiven gekramt:
„Smartphones 2040
die größten Klimakiller“,
sie können dort Zahlen und
Fakten nachlesen, welche jede Art von Angstpsychosen
erklären, dies allerdings nur bei Menschen mit noch
gesundem Verstand zu finden! Wir sehen daran, daß dieses
„FFF“ ein rein gesteuertes Produkt darstellt, ach, da
fällt mir doch gerade eben spontan ein, also wegen
„Steuerung“:
Werte Frauen Will,
Maischberger, Illner und wie Sie alle heißen: Warum ladet
ihr euch nicht einfach mal die Chefs von VW, Audi,
Mercedes, BMW ein und fragt mal bei diesen Figuren direkt
nach, weshalb der Brennstoffzellenantrieb und die
Serieneinführung in Deutschland „schläft“?!
Wir sind an einem
gesellschaftlichen Punkt angelangt, der allerdings keine
Gesellschaft mehr vermuten lässt, sondern nur noch einen
Hexenkessel der Idiotie und des nackten Verbrechens!
Kommen wir zum „Verschweigen“,
das ist allerdings sehr harmlos ausgedrückt:
Der heutige Tag war gespickt
von Meldungen, Sondermeldungen, Brennpunkten u.a.m., dies
bzgl. des Attentats in Neuseeland. Ein furchtbarer
Anschlag, ohne Frage und dennoch war es nichts anderes als
eine Antwort! Was in der arabischen Welt Alltag ist,
ebenso aber auch in der westlichen Welt, hat eben nun
einen „Nachahmer“ gefunden, nur umgekehrt, das war längst
zu erwarten.
Abscheulich ist die
Tatsache, daß dieser Terroranschlag gegen Muslime x-mal
mehr Aufmerksamkeit erhält, als jeder tödliche Anschlag
auf Christen und ihre Kirchen in der Welt, das ist mehr
als empörend! Und noch einmal habe ich in meinen Archiven
gekramt:
„Alle fünf Minuten
wird ein Christ getötet“
ein Beitrag in der „welt“
vom 19.09.2012! Der Autor ist „böse“ realistisch, er
bemerkt hierzu abschließend: „Erschreckende
Gleichgültigkeit in deutschen Medien“.
Ja, das ist tatsächlich mehr
als erschreckend, aber eben auch ein klarer Hinweis auf
die gesamte Planung:
„Asylzuwanderung in
die EU sinkt – meiste Anträge in Deutschland“
oder auch das
„Fast jeder zweite
Ausländer zieht in eine Großstadt“
heiß übersetzt und auch so
in diesem Beitrag zu finden:
Wer seinen Unterhalt durch
Arbeit verdient, hat keine Chance mehr, in einer Stadt
wohnen zu können, das können nur diejenigen Personen,
welche ihren Wohnraum bezahlt von staatlicher Seite
bekommen. So, und wer also als arbeitender und
steuerzahlender Bürger auf das platte Land ausweichen muß,
der ist mehr denn je auf ein Auto angewiesen, nicht wahr?
Tja, und die Autos nehmen sie uns gerade peu a peu wech…,
begreift jetzt auch der letzte Idiot, was sich hier
vollzieht?!
Also, die wievielte
Arschkarte haben auch Sie, liebe Leser, liebe Bürger
allein heute gezogen? Sind Sie auch heute an einem
Tschoppcenter, einem Gericht, einer Kreisverwaltung, einem
Sozialamt usw. gescheitert? Net ärgern, denn das steht
alles im „Geschäftsverteilungsplan“ der Bundesregierung
Merkel!
Und soeben teilt mir mein
Informant mit, daß es wohl mit der Ära Merkel zu Ende geht
und man deshalb in Brüssel beschlossen hat, den Euro
umzubenennen, dies quasi als eine Hommage an die
KANZLERIN, auf daß sie uns ewig erhalten bleibe:
Der „Euro“ nebst der
kleineren Einheit „Cent“ wird nun umbenannt in „Merkel“,
die kleinere Einheit wird umbenannt in „Merz“,
also: 1 Merkel = 100 Merz; ja endlich,
dem Himmel sei Dank, das erleichtert so einige Dinge und
sorgt vor allem endlich für Stabilität im Euroraum!
In den Medien war heute zu
vernehmen, daß nun erstmalig ein Soldat wegen
„Reichsbürgertum“ aus der Bundeswehr entlassen wurde, so
einen (geplanten) Fall habe ich auch gerade auf dem
Schreibtisch, man spricht von insgesamt 34 Fällen; dieses
Thema war heute u.a. beim „spiegel“ nachzulesen, aber auch
der SWR befasste sich damit; in den Nachrichten hieß es
hierzu:
„… dies war u.a. durch
Recherchen des Militärischen Abschiebdienstes zu
erfahren“,
Sie sehen, liebe Leser, man
lässt keine Gelegenheit aus, uns stets fundiert zu
informieren und vor allem konnten wir dadurch erfahren,
daß es offensichtlich eine weitere Behörde gibt, von der
wir bislang keine Ahnung hatten!
Ich schließe wie angekündigt
mit einem grandiosen Kollegen, Carlos A.Gebauer; sehen Sie
bitte dringend zunächst seinen Beitrag an: „Bargeld,
eine Handvoll Menschenwürde“, dort werden
Sie u.a. auch finden, wie man dieser verachtenswerten Pest
„GEZ-Gebühren“ effektiv, wenn auch nicht kostenfrei zu Leibe
rücken kann:
Ausgangspunkt ist § 14 Abs.1
S.2 Bundesbankgesetz, daß auf Euro lautende Banknoten das
einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Wir
kennen das von den amerikanischen Dollars, auf denen
gleich aufgedruckt steht: „Legal tender for
all debts private and public“, also
legales Zahlungsmittel für alle Schulden, privat und
staatlich. Also kann man mit seinen Euros jede Schuld
bezahlen.
Dies teile man den
Nachfolgern der GEZ mit und bitte um eine schriftliche
Ablehnung, wenn diese Zahlungsart abgelehnt wird. Mit
diesem Nachweis des Annahmeverzuges gehen Sie zu Ihrem
Amtsgericht auf die Hinterlegungsstelle und hinterlegen
wegen dieser Ablehnung den fälligen Betrag und verzichten
auf die Rücknahme des eingezahlten Geldes.
Damit ist die Schuld mit dem
einzig legalen Zahlungsmittel bezahlt, und der Gläubiger
kann sich den Betrag beim Amtsgericht abholen. Die Schuld
ist damit bezahlt, die ARD usw. bekommt den
Hinterlegungsschein notfalls per Gerichtsvollzieher
zugestellt, und damit ist jede weitere Zwangsvollstreckung
obsolet und führt zum Schadensersatz, wenn trotzdem
vollstreckt wird, möglicherweise liegt sogar
Betrug vor, wenn das Bestehen einer Forderung
vorgespiegelt wird, die sogar mit Gewalt
räuberisch beigetrieben werden soll. Dies wäre Grund für
eine Strafanzeige.
Der Kollege weist darauf
hin, daß das größte Problem der Rechtspfleger der
Hinterlegungsstelle sein könnte, der sich querstellt. Da
hilft nur das Rechtsmittel: „Ich gehe hier nicht
eher weg, als bis das erledigt ist“. Probieren
Sie es aus, je mehr dies versuchen, umso größer wird der
Erfolg und das öffentliche Interesse.>
Im September gab es einen Rückschlag für
die "GEZ": Rundfunkanstalten sind Unternehmen, keine
Behörden, entschied ein Gericht in Tübingen.
"Verwaltungsvollstreckungen" wegen nicht gezahltem
Rundfunkbeitrag seien deshalb rechtlich unzulässig. Die
Sender können sich nicht einfach selbst
Vollstreckungsbescheide ausstellen, sie müssen nun den Weg
über Mahnung, Mahnbescheid und Vollstreckungsgericht mit
richterlicher Unterschrift gehen.>