Das Amtsgericht München hat in der vergangenen Woche in einem Verfahren in 2. Instanz der Beschwerde von Karolin Ahrens stattgegeben. Das berichtete die promovierte Rechtsanwältin selbst am 7. März auf X unter der Schlagzeile: «Erfolg in Sachen Rundfunkbeitrag: Für Freunde und Interessierte der Rechtspflege zum Wochenende ein erfolgreicher Beschluss aus München.» Damit gelang es ihr, die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen wirksam zu verhindern.
Die Klägerin hatte seit 2022 keine Rundfunkgebühren mehr bezahlt, gegen sämtliche Festsetzungsbescheide des Beitragsservice Widerspruch eingelegt und letztlich Klage erhoben. «Die Klägerin hatte sich zusätzlich mit einer Beschwerde gegen die Eintragung im Schuldnerregister gewandt», wie es dazu im Telegram-Kanal Nur positive Nachrichten! heißt. «Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, hier der Bayerische Rundfunk, hatte aufgrund des laufenden Klageverfahrens auf die weitere Vollstreckung ausdrücklich verzichtet.»
Der Kanal zitiert Ahrens wiederum mit folgenden Worten:
«Der rechtliche Hintergrund ist von erheblicher und grundsätzlicher Bedeutung. Sämtliche Gerichtsvollzieher in der Bundesrepublik sind seit dem 1. August 2012 freiberuflich tätig und aufgrund einschlägiger Gesetzesänderungen unter anderem in der Gerichtsvollzieherordnung, kurz GVO, nicht mehr als Beamte der Justiz tätig.»
Damit bezieht sie sich auf die Argumentation des Beitragsblockers, dessen Anwaltsteam sie leitet. Demnach ist Voraussetzung für eine Ersatzvornahme – dass also ein Freiberuflicher hoheitlich tätig werden darf –, dass die Handlung übertragbar ist. Gemäß Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz und Art. 20 Abs. 2 und 3 Grundgesetz ist jedoch die Zwangsvollstreckung – die gegebenenfalls unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs erfolgt – nicht auf Freiberufler übertragbar und damit in der jetzigen Form verfassungswidrig.
Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. April 1959 festgestellt:
«Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.»
Daraus wird geschlussfolgert, dass die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher in Bezug auf die Bescheide in Sachen Rundfunkgebühren unzulässig sind.
Ich selbst habe übrigens vor einiger Zeit die Zahlung der Rundfunkgebühren eingestellt und mithilfe des Beitragsblockers analog zur Vorgehensweise von Ahrens Festsetzungsbescheiden widersprochen. Es ist ein relativ einfacher Prozess – und gegen eine überschaubare Gebühr werden alle notwendigen Dokumente, die für Widersprüche oder auch eine Klage benötigt werden, bereitgehalten und müssen dann lediglich unter Einhaltung von Fristen am besten per Einschreiben versendet werden.
Bereits Ende August 2023 hatte TN die
Thematik adressiert und auf einen Artikel von Journalistenwatch
verwiesen, in dem skizziert wird, «wie man sich vor den
gnadenlosen Gebühreneintreibern schützen kann». Und Anfang
Dezember vergangenen Jahres verfasste meine
Redaktionskollegin Wiltrud Schwetje einen Beitrag
über die Initiative «Rundfunkalarm», die helfen will, «die
Zwangsgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
stoppen». Demnach wurden bereits 33.000
Programmbeschwerden gegen die Sender eingereicht und es
laufen zahlreiche Gerichtsverfahren.