Die Autoren bitten darum, bei der Lektüre des Textes die
folgenden Hinweise zu berücksichtigen:
1.
[Die
Wissenschaftlichkeit und die Fertigstellung des Kieler
Amalgamgutachtens]
Diesem Text liegt ein wissenschaftliches Faktenmaterial
zugrunde, das auch Eingang in das "Kieler
Amalgam-Gutachten 1995" gefunden hat. Dieses war von einer
staatlichen Stelle mit dem Ziel der Klärung von Tat- und
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Amalgamproblematik
auf Grund einer Vielzahl von dort bekannt gewordenen
Schadensmeldungen beim Institut für Toxikologie der
Universität Kiel in Auftrag gegeben worden. Die
Fertigstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens
erfolgte im November 1995.
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Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM),
Bürohaus mit Logo, das bis heute (2008)
Amalgam als legitimes "Medizinprodukt"
ansieht...
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Seitdem sind keine Erkenntnisse im
Fachschrifttum bekannt geworden, welche die im Gutachten
1995 vorgetragenen Fakten und Argumente in Zweifel ziehen,
geschweige denn widerlegen könnten. Eine im Jahre 1996
veröffentlichte Amalgam-Studie des Arbeitskreises
Umweltanalytik der Universität Tübingen (Leitung:
Professor Dr. P. Krauss) ist am 12.6.1996 Gegenstand von
vertraulichen Beratungen im Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Berlin
gewesen. Diese Studie kann als zusätzlicher Beweis für die
hohe Quecksilberfreisetzungsrate aus Amalgamfüllungen in
der Mundhöhle gewertet werden. Es ist das Verdienst dieser
Forschergruppe, die Daten zum Ausmass dieser
Quecksilberfreisetzung auf breiter Basis (20.000 Speichelproben
wurden von Dezember 1995 bis Ende April 1996 analysiert)
erhoben zu haben. Ausserdem wurde die Korrelation zwischen
der Zahl der Amalgamfüllungen einerseits und der
Quecksilberkonzentration im Speichel andererseits so
vielfältig abgesichert bewiesen wie bisher in keiner
anderen Studie. Die Studienergebnisse waren vorhersehbar
und bestätigen eindrucksvoll die im nationalen und im
internationalen Schrifttum vorhandenen Warnungen vor
diesem Füllungsmaterial.
Im Januar 1997 veröffentlichte die Tübinger Forschergruppe
den 2. Teil ihrer Studie. Hier ging es um die Frage, ob
ein Zusammenhang besteht zwischen der Höhe der
Quecksilberbelastung im Kauspeichel und 30 bestimmten, für
eine subakute oder chronische (S.I) Quecksilberbelastung
typischen Krankheitssymptomen. 17.500 Fragebögen über die
individuell bestehenden gesundheitlichen Beschwerden
wurden ausgewertet und in Beziehung gesetzt zum
Quecksilbergehalt im Kauspeichel. Es ergab sich ein
statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen der
gemessenen Quecksilberkonzentration im Speichel und dem
bezeichneten Beschwerdebild bei der besonders untersuchten
Gruppe der 21- bis 40jährigen Studienteilnehmer.
Ein parallel verlaufender Anstieg von Zahl der
Amalgamfüllungsflächen und Ausprägung (= Zahl der
Intensität) bestimmter gesundheitlicher Beschwerden bei
Probanden vom 21. Lebensjahr bis zum Alter von 40 Jahren
zeigte sich auch bei einer Studie des Hochschulprojekts
"Münchener Modell" (Projekt zur Integration von
Naturheilverfahren in Forschung und Lehre) der II.
Medizinischen Klinik der Technischen Universität München
und des Instituts für Pharmazeutische Biologie der
Ludwig-Maximilians-Universität München in Zusammenarbeit
mit der Internationalen Gesellschaft für Ganzheitliche
Zahn-Medizin (GZM), Mannheim. Die Veröffentlichung des
detaillierten Berichts zu dieser Studie, in die 6.744
Probanden einbezogen waren, steht noch aus.
[Kanadas
Gesundheitsdepartement anerkennt Amalgamfüllungen als
wesentliche Quecksilberquelle]
Gesundheitsministerium "Health Canada"
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Die staatliche kanadische
Gesundheitsbehörde "Health Canada" bestätigte im Jahre
1996 nach zweijähriger Expertenberatung u.a.:
- Amalgamfüllungen sind die bedeutendste Quelle für die
Quecksilberexposition der Normalbevölkerung.
- Quecksilber aus Amalgamfüllungen reichert sich "in allen
Körperorganen und Geweben an" (wörtlich: "accumulates in
all body organs and tissues"), vor allem in der Niere und
auch in Gehirn, Lunge, Leber, Magen-Darm-Trakt sowie in
einigen Drüsen.
- Alternativmaterialien zu Amalgam bergen in bezug auf die
langfristige Bioverträglichkeit geringere gesundheitliche
Risiken als Amalgam
- Zu den Verantwortlichkeiten der Patienten gehört es in
diesem Zusammenhang, den Zahnarzt über Veränderungen ihres
Gesundheitszustandes in Kenntnis zu setzen. (S.II)
Die kanadische Zahnärzteorganisation "Canadian Dental
Association" hat sich diesem Statement in vollem Umfang
angeschlossen. Bemerkenswert ist der zuletzt genannte Teil
des Statements: Auf diesem Weg kann die Ursächlichkeit des
Amalgams für beim jeweiligen Patienten entstandene
gesundheitliche Beschwerden in vielen Fällen gezielter
bewiesen oder widerlegt werden als bisher (zum ganzen:
Health Canada: The Safety of Dental Amalgam, published by
authority of the Minister of Health, 1996; Zahnärztliche
Mitteilungen, Redaktionsbeitrag, 21/1996 S.2470).
[Amalgamhersteller
wollen aussergerichtlich mit Zahlungen ein
Gerichtsverfahren abwenden]
Ausserdem berichtete die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Frankfurt am Main auf einer Pressekonferenz am
17.4.1996, dass im vorhergehenden Zeitraum nach der
Fertigstellung des "Kieler Amalgam-Gutachtens 1995" ein
von ihr namentlich bezeichneter Amalgamhersteller sowie
drei seiner verantwortlichen Mitarbeiter bereit waren,
insgesamt 1,5 Mio. DM zu zahlen, um ein Gerichtsverfahren
wegen der Herstellung und des Vertriebs von Amalgam
abzuwenden (F. A. Z. [Frankfurter Allgemeine Zeitung] vom
19.4.1996) - ein bisher einmaliger Vorgang in der
Geschichte der Amalgamprozesse vor deutschen Gerichten.
2.
[Amalgamhersteller
äussern sich zu Amalgam - oder wollen ungenannt bleiben]
Soweit in dem folgenden Text einige Amalgamhersteller
genannt sind, hat dies seinen Grund u.a. darin, dass sich
die betreffenden Amalgamhersteller bzw. ihre für diesen
Bereich zuständigen Mitarbeiter ausdrücklich zur
Amalgamproblematik z.B. im Fachschrifttum geäussert haben.
Diese Äusserungen sind in den folgenden Text einbezogen
worden.
Soweit andere Amalgamhersteller namentlich ungenannt
bleiben, hat dies seinen Grund darin, dass von ihnen keine
einschlägigen Stellungnahmen zur Verfügung standen.
Unabhängig von diesen Äusserungen einzelner
Amalgamhersteller sind in Deutschland das Herstellen und
der Vertrieb von Amalgam in der in der Vergangenheit
erfolgten Weise insgesamt bei allen Amalgamherstellern im
wesentlichen gleich zu beurteilen.
Dieser Hinweis ist deshalb erforderlich, weil eine Firma
über ihren Rechtsanwalt einem der Autoren des "Kieler
Amalgam-Gutachtens 1995" (mit Datum vom 27.8.1996)
schrieb, (S.III)
"dass diese einer Veröffentlichung" des
Gutachtens "widerspricht.
Gegen eine etwa gleichwohl erfolgende Publikation des
Gutachtens wird sich die" - es folgt der Name der Firma -
"mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen."
Die Sorge dieser Firma, ihr Verhalten solle in einem
veröffentlichten Text im Vergleich zu dem Verhalten
anderer in diesem Produktionssektor tätigen Firmen
besonders negativ dargestellt werden, ist daher
unbegründet.
3.
[Die
Modifikation des Kieler Amalgamgutachtens für die
Veröffentlichung - die Unterschlagung auch des
modifizierten Kieler Amalgamgutachtens]
Die auftraggebende staatliche Behörde hatte im Juli 1996
zunächst zugesagt, der Veröffentlichung des - entsprechend
ihren Auflagen modifizierten - Gutachtens zuzustimmen,
damit die
"im Interesse der Patienten liegende rasche
Publizierung des Gutachtens erfolgen kann."
(Schreiben dieser Behörde vom 15.7.1996 an einen der
Autoren)
Diese Zustimmung hat die Behörde insbesondere unabhängig
davon zugesagt, ob Firmen und ihre Rechtsanwälte sich mit
der Veröffentlichung der modifizierten Version des
Gutachtens einverstanden erklären. Die Autoren haben
daraufhin die rechtlich gebotenen Auflagen dieser Behörde
erfüllt und der Behörde die entsprechend modifizierte
Textfassung des Gutachtens vorgelegt. Nunmehr verweigerte
die Behörde jedoch die Zustimmung zur Veröffentlichung des
(modifizierten) Gutachtens und wandte sich stattdessen an
den Absender des anwaltlichen Schreibens vom 27.8.1996
(s.o. Punkt 2), "um das Einverständnis für eine
Veröffentlichung des o.a. Gutachtens in anonymisierter
Form zu erhalten."
Das Ergebnis dieses Zusammenwirkens zwischen der Behörde
und dem Interessenvertreter eines im Gutachten kritisch
beurteilten Industriekonzerns wurde den Autoren mit Datum
vom 2.12.1996 mitgeteilt: (S.IV)
Die Behörde schrieb den Autoren, dass die
"geschützten Interessen" der von diesem Anwalt vertretenen
Firma (und deren verantwortlicher Mitarbeiter) bei einer
Abwägung mit anderen - nach Ansicht der Autoren
vorrangigen - Belangen ausschlaggebend seien. Die Behörde
verweigerte die Freigabe zur Veröffentlichung nunmehr also
auch im Hinblick auf die weitgehend entsprechend den
eigenen Auflagen dieser Behörde geänderte Textversion.
Eine anderslautende Zusage (Schreiben dieser Behörde vom
15.7.1996, s.o. zu Beginn von Punkt 3), die im Interesse
der Patienten liegende rasche Publizierung des Gutachtens
freizugeben, sei "nicht zu erkennen."
Wir Autoren würden es begrüssen, wenn nicht erst ein
Gericht feststellen müsste, dass amalgamkritische,
ausserhalb von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren
bekannte, von keiner Verschwiegenheitspflicht erfasste
Fakten und Argumente auch bei uns in Deutschland in Form
eines Universitätsgutachtens veröffentlicht werden dürfen.
Die Behörde selbst hat durch Versendung von Kopien des
Originaltexts des Gutachtens in der ersten Jahreshälfte
1996 dazu beigetragen, dass der Originalwortlaut des
Gutachtens ohnehin bereits allen interessierten
Amalgam-Selbsthilfegruppen vorliegt und durch Kopieren und
Versenden an beliebige Abnehmer einem unbestimmt grossen
Personenkreis bekannt gemacht worden ist.