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Kolonialismus mit kriminellen "Christen": "Die Weissen kommen - die wahre Geschichte des Kolonialismus"

8. Raubbau am Menschen I: 3. Sklaverei: Sie versklaven um die Wette:
Sklavereigesetz in F: Code noir von 1685 ist Vorbild weltweit - Foltermethoden mit körperlicher Folter, Psychofolter, Todesfolter, Selbstmordwellen+Flucht


Weisse, kriminelle "Christen" versklaven gerne andere Rassen - und der Massenmord begann schon in Afrika selbst, dann auf dem Sklavenschiff, und ging weiter auf der Zuckerplantage

"Sklaven dürfen nicht lesen und schreiben lernen" (S.194) - "Georgia [...] beschliesst 1829, dass demjenigen, der einem Sklaven das Lesen oder das Schreiben beibringt, Geld- oder Prügelstrafe droht" (S.194) - Sklavereigesetz: Schwarzer Code - Code noir verkündet 1685 (S.194) - Ohren abschneiden - Brandmal mit einer Lilie - Todesstrafe - "Ein Sklave darf nichts sein eigen nennen, alles gehört seinem Herrn" (S.195) - Geprügelt, gefoltert, gemordet, in Ketten gelegt (S.195) - unterirdisches Gefängnis [Verlies] (S.195) - Käfigfolter - Holzkasten - Lochbalken - Ketten - Halseisen - Hirschgeweih - Kastration - "halber Fuss mit der Axt abgeschlagen" (S.196) - Eisenringe - Eisenstachel - "Salz und Pfeffer in die Wunden" (S.197) - Sklavenfänger - Niggerhunde [Spürhunde gegen AfrikanerInnen] - Beziehungsverbote zwischen Schwarz und Weiss: "seinen Körper beschmutzte" - der Weisse hat sich "geschändet" - "Ernährung aus verdorbenem Fisch" (S.197) - Zuckerrohrplantagen: "Arbeitszeit oft bis zu 18 Stunden am Tag" - Rohzucker machen um Mitternacht - "Gallone Sirup" - "Tag für Tag, Woche um Woche, Jahr nach gemartertem Jahr schuften die Sklaven und sterben" - "schwarzen Köche an den Herd angekettet" - "normale" Arbeitszeit auf der Zuckerrohrplantage: 16,5 Stunden, Erntezeit: 18 Stunden pro Tag - Selbstmorde: "Manche retten sich aus ihrem Elend durch Selbstmord" - "Erhängen oder das Essen von Erde" - kollektiver Selbstmord: "ein Dutzend neue Neger [AfrikanerInnen] verloren, die Erde assen, obwohl ich sie gut ernährte" (S.198) - Todesraten: In den ersten 3 Jahren "Eingewöhnungszeit": "sterben zwischen einem Viertel und einem Drittel" - Epidemie: "mindestens die Hälfte stirbt" - Sklavinnen lassen ihre Babys sterben, "weil die Mütter keine Kinder wollen" (S.199) - Vergewaltigungen: "Weibstollheit an Opfern ausgelassen" (S.201) - "Lustobjekt des weissen Mannes" - "sexuelle Ausbeutung der weiblichen Sklaven durch weisse Männer" - "Sklaven-Gesellschaftsordnung" (S.201) - "Vergewaltigung und Verführung von Sklavenkindern, die Schändung der Frauen von Sklaven unter Strafandrohung, offener Sadismus mit oft abscheulichsten Formen sexueller Folter" (S.201) - "Wenn sich junge Mädchen wehren, werden sie vergewaltigt" (S.202) - "Vergewaltigung eines 11jährigen Mädchens durch den Verwalter des Richmond-Estates" - weisse "christliche" Elite = kriminelle Pädophile (S.202) - "Geschlechtsverkehr schon im Alter von 9 Jahren" - straffreie Vergewaltigungen: "Eine Farbige kann man schon deshalb nicht vergewaltigen, weil sie ja juristisch gesehen kein Mensch, sondern eine Sache ist" (S.202) - Die Frauen treiben im übrigen ab [damit die Sklavenhalter keine neuen Kinder erhalten] (S.203) - "Prägefunktionen" fehlen: "Vorbild sein, Verteidiger des Familieninteresses, Beschützer" (S.204) - afrikanische Väter von Sklavenfamilien kopieren den weissen Chef: "dass "der männliche Sklave schliesslich jeden Anspruch auf maskulinen Stolz aufgab und die unverantwortlichen Vater- und Sexualhaltungen entwickelte, die man noch heute findet" (S.204) - kr. "Christen" verkaufen Familienteile von Sklavenfamilien: "Männer oder Frauen flohen, um den Partner wiederzufinden - die Suchanzeigen für entlaufene Sklaven sind voll von Hinweisen auf dieses Fluchtmotiv" (S.205) - Plantagen als Zuchtfarmen: "farbige Frauen und Männer zu Zuchtzwecken zusammentun" (S.205) - In Virginia, Süd-Carolina und anderen "amerikanischen" Staaten (S.205) züchten die Weissen [die] Neger [Afrikanerkinder]. Sie nehmen an "Material" ["Menschenmaterial"], was ihnen richtig dünkt, ohne Rücksicht auf bestehende Bindungen (S.206)


aus: "Die Weissen kommen" von Gert von Paczensky - Hoffmann und Campe - Hamburg 1970

präsentiert von Michael Palomino (2024)

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Inhalt
8.3.1. Sklaverei und psychische Folter: keine Sicherheiten, Neurosen, Lernverbote etc.
8.3.2. Sklavereigesetz wird Standard: "Code noir" in den französischen Kolonien, vom König verkündet 1685 - und weitere Folterpraktiken
8.3.3. Weitere Folterpraktiken und Todesfolter gegen SklavInnen
8.3.4. "Christliche" Strafen wegen gemischter Beziehungen
8.3.5. "Christliche" Sklaverei mit Folter auf der Farm
8.3.6. Selbstmordwellen bei den schwarzen Sklaven: kollektiver Selbstmord aus Prinzip
8.3.7. "Christliche" Sklaverei mit Todesfolter auf der Farm: Todesraten
8.3.8. Die Situation 1970: "USA" und Südafrika
8.3.9. Die Mischlingskinder: in "protestantischen" Kolonien gemobbt - in "katholischen" Kolonien meist kein Problem
8.3.10. Kriminelle "Christen" mit systematischen Vergewaltigungen von Ureinwohnerinnen und Sklavinnen, auch Kinder
8.3.11. Die weisse "christliche" Sucht nach Orgien mit Afrikanerinnen zerstört die Sklavenfamilien
8.3.12. GB-Kolonien: Die Zuckerplantage wird "Zuchtfarm" - das Dritte Reich hatte auch die "Zuchtfarm"



Erwähnte Literatur
-- Code noire von 1685 - Vorbild für viele weitere Gesetze gegen Schwarze
-- Buch von Saunders Redding: They Came in Chains - Americans from Africa - New York 1950
-- Buch von Victor Schoelcher Esclavage et Colonisation - Paris 1948
-- Buch von Orlando Patterson: The Sociology of Slavery - London 1967
-- Buch von Ernst Bartsch: Koloniale Welt im Aufbruch - Ost-Berlin 1960
-- Buch von Martin A. Klein: Islam and Imperialism in Senegal - Edinburgh 1968
-- Buch von Saunders Redding: They Came in Chains - Americans from Afrika - New York 1950
-- Buch von Georg Thomas: Die portugiesische Indianerpolitik in Brasilien 1500-1640 - Berlin 1968
-- Buch von Freyre: Herrenhaus und Sklavenhütte - Köln 1965 - orig.: Casa Grande e Senzala - Rio de Janeiro 1933
-- Buch von Kenneth M. Stampp: The Peculiar Institution - London 1964
-- Buch von Guy de Bosschère: Autopsie de la colonisation - Paris 1967




8.3.1. Sklaverei und psychische Folter: keine Sicherheiten, Neurosen, Lernverbote etc.

[Weisse "Christen"-Logik: Schwarze Sklaven müssen zur Verfügung stehen - deren Kinder sind die Kinder des Sklavenbesitzers - auch die schwarze Ehefrau - sie sollen keine Menschen sein]

Die Ware Mensch unterliegt festen, strengen Regeln, meist solchen, die besagen, was man mit ihr alles anfangen kann, und nur wenigen, die dem Sklaven irgendwelche Rechte geben. Der Sklave hat im allgemeinen kein Recht auf persönlichen Besitz, auch kein Recht auf Eheschliessung, obwohl man sich freut, wenn er Kinder zeugt. Denn diese Kinder gehören wieder seinem Eigentümer, der mit ihnen machen kann, was er will. Die Frau gehört dem Eigentümer auch. Es leuchtet ein, dass die systematische Verweigerung jeder festen familiären Bindung verheerende Folgen für Moral und Gefühlswelt haben muss. Moral ist hier nicht nur im landläufigen Sinn gemeint, das Sexualverhalten betreffend - denn unter den Verhältnissen der Sklaverei, ihren schamlosen Ehelosigkeit erzwingenden Lebensbedingungen wäre das eine absurde, arrogante Forderung. Aber welche Moralbegriffe werden Generationen von Negern [AfrikanerInnen] nun von ihren weissen Herren eingebleut, aufgezwungen, welche Neurosen [S.193] müssen in solchen Umständen entstehen, welche Einstellung zum Leben, zum Zusammenleben, zur Verantwortung gegenüber Mitmenschen, ganz abgesehen von der Einstellung zum Eigentum, welche Sicherheit, welche Festigkeit der Person, des Selbstbewusstseins, welche Besonnenheit?

Welchen Bürgersinn züchten die Bedingungen der Sklaverei heran? Ihre Abschaffung Mitte bis Ende des vergangenen Jahrhunderts, in manchen Gegenden erst in unserem Jahrhundert [Stand 1970], bedeutet nicht etwa die sofortige Rehabilitierung oder wenigstens sofortige Verbesserung aller Lebenschancen. Wo nicht gleich die Zwangsarbeit an die Stelle der Sklaverei tritt, unter verschiedenen Gesichtern natürlich, da bleibt der freigelassene Sklave doch fast immer ein Wesen zweiter Klasse. Die Weissen weigern sich noch sehr lange, ihm eine Würde als Mensch zuzubilligen.

[Habe doch gesagt: Die kriminellen "Christen" sind die kriminellsten Tiere auf dem Planet].

["Christliche" Sklaverei mit mentaler Folter: Eine kleine Minderheit von Schwarzen in den "USA" randalieren aus Rache - die grosse Mehrheit leidet weiter]

Unter dieser Bedrückung, abermals mit leicht erklärlichen psychologischen Folgen der Wut, der Minderwertigkeitskomplexe, des Hasses, der Scham, der Verdrängung, der brutalen Reaktion, des Rachedurstes, leben Millionen von Farbigen in den Vereinigten Staaten (aber nicht nur dort) noch heute. Wie kann man sich dann über "Rassenkrawalle" wundern, die zu allem Überfluss oft auch noch von Weissen angefangen werden? Wie kann man da noch den Mut finden, revoltierende, randalierende Neger [AfrikanerInnen] zu verurteilen? Eher sollte man diejenigen bewundern, die nicht auf die Strasse gehen - ob ihrer Zurückhaltung - oder bemitleiden - ob ihrer Scham oder ihrer Schüchternheit.

[Opfer geben nicht gerne zu, Opfer zu sein, weil sie sonst von den kriminellen "Christen" wieder zu Opfern gestempelt werden].


["Christliche" Sklaverei mit mentaler Folter "USA": Sklavereigesetze zum Verbot von Lesen und Schreiben - Beispiel Virginia, Georgia]

Frühzeitig geben die Weissen ihrer Behandlung der Sklaven einen juristischen Panzer. St. George Tucker sagt über das besonders harte Gesetzessystem in Virginia, dass es den Sklaven "im Rang noch unter den eines Menschen reduziere, nicht nur politisch, sondern physisch und moralisch" (zitiert von Herbert S. Klein). Die Vorschriften Virginias sind nicht einmalig. Sklaven dürfen nicht lesen und schreiben lernen, denn das wäre ja eine Voraussetzung, wenn nicht der Auftakt für Protest und Revolte. So denkt jedenfalls das Parlament des Bundesstaats Georgia und beschliesst 1829, dass demjenigen, der einem Sklaven das Lesen oder das Schreiben beibringt, Geld- oder Prügelstrafe droht .

[Das Verbot von Lesen und Schreiben wird nicht immer strikt eingehalten. Manche Sklaven werden Sekretäre, siehe den folgenden Code noir].


8.3.2. Sklavereigesetz wird Standard: Code noir in den französischen Kolonien, vom König verkündet 1685 - und weitere Folterpraktiken

[Frankreich mit "Code noir" - pdf 14 Seiten Link]

Eines der berüchtigsten Kolonialdokumente ist der französische "Schwarze Codex", der "code noir" von 1685 (gültig bis 1848 [web15]), der die Behandlung der Sklaven in den französischen Kolonien regelt.

Der Code Noir (Schwarzengesetz) in Frankreich 1685-1848 - pdf Link (frz. 14 Seiten)
1. Code Noir war ein französisches Gesetz zur Behandlung von Sklaven.
2. Er wurde im Jahr 1685 erlassen und galt in den französischen Kolonien.
3. Der Code Noir regelte das Leben der Sklaven und ihre Rechte.
4. Er legte fest, dass Sklaven als Eigentum betrachtet wurden.
5. Der Code Noir verbot Misshandlungen von Sklaven, erlaubte jedoch Bestrafungen.
6. Er schrieb vor, dass Sklaven getauft werden mussten und den katholischen Glauben annehmen sollten.
7. Der Code Noir begrenzte die Freiheiten der freigelassenen Sklaven stark.
8. Er regelte auch die Beziehungen zwischen weissen Siedlern und Sklavinnen.
9. Der Code Noir blieb bis zur Abschaffung der Sklaverei in Frankreich im Jahr 1848 in Kraft.
10. Er hatte einen grossen Einfluss auf andere europäische Kolonialmächte bei der Regelung der Sklaverei. [web15]


Die einzige "positive" Bestimmung im Code ist, dass Kinder vor ihrer Pubertät nicht von den Müttern getrennt werden dürfen. Im übrigen ist er ein Dokument der Barbarei, aus dem zu zitieren ich mir vielleicht versagen würde (weil man sagen könnte: "1685 waren die Sitten überall roh"), wenn der Code nicht auch noch im 19.Jh. befolgt worden wäre. Es besteht sogar der Verdacht, dass er noch in unserem Jahrhundert [Stand 1970] gewirkt hat. [S.194]

[Ergänzung:
Afrikaner wurden in Zoos als "Halbtiere" ausgestellt. Dies wurde im "christlichen" Westen ab dem Ersten Weltkrieg teilweise, aber erst ab dem Zweiten Weltkrieg total abgeschafft. Frankreich hatte 1919 bis 1923 "schwarze Truppeneinheiten" im Rheinland stehen, und die Mischlingskinder mit deutschen Frauen, die ihren Vater nie kannten, wurden in Deutschland auch noch ausgelacht].


["Christliche" Sklaverei in französischen Kolonien: Grausame Bestrafungen im Code Noir: Peitschenhiebe, Ohren abschneiden, Erschiessung etc.]

-- Grundbehandlung für einen Sklaven: die Peitsche.
-- Er stiehlt? Todesstrafe!
-- Er flieht, wird aber nach einem Monat gefangen: beide Ohren abschneiden, ein Brandmal [mit einer "Lilie"] auf die Schulter.
-- Wenn er einen weiteren Monat rückfällig wird: Kniekehle durchschneiden, zweites Brandmal auf die andere Schulter.
-- Beim dritten Versuch: Todesstrafe.
-- Sklaven dürfen keine "Offensiv"-Waffen tragen, aber auch keine Stöcke, sonst droht ihnen Auspeitschung.
-- Sklaven verschiedener Herren ist es verboten, sich zu versammeln, sei es am Tag oder nachts, sei der "Vorwand" eine Hochzeit oder sonst etwas, sei es bei einem ihrer Herren oder anderswo, und noch weniger auf offener Strasse oder an einem abgelegenen Ort. Mindeststrafe: Auspeitschung oder Brandeisen ...

-- Ein Sklave darf nichts sein eigen nennen, alles gehört seinem Herrn  [und in der Jesus-Fantasie-Bibel wird dieser "Herr" als Fantasie-Gott verehrt - die "Weissen" spielen "Gott" gegen die Schwarzafrikaner]
-- "Alles, was sie für ihre Arbeit bekommen, durch Geschenke von Dritten oder sonst, was immer es sein mag, soll vollständig als das Eigentum ihrer Herren gelten, auch Kinder von Sklaven ..." (Artikel 27).
-- Ein Sklave, der seinen Herrn, seine Herrin oder den Ehemann seiner Herrin oder Kinder seines Herrn geschlagen hat - ins Gesicht oder mit dem Resultat, dass ein blauer Fleck oder eine Wunde entsteht, wird mit dem Tode bestraft.

[Schwarzafrikaner bekommen von Schlägen auch schmerzhafte Blutergüsse, aber man sieht sie nicht - und DAS haben die weissen "Christen" total ausgenützt].

Frankreich: Das Sklavereigesetz "Schwarzer Code" ("Code noir") von 1685
aus: http://1libertaire.free.fr/CodeNoir02.html - Übersetzung mit Deepl

Anmerkung der Webseite Haiti-Reference:

Es gab zwei Versionen des Code Noir. Die erste wurde von Jean-Baptiste Colbert (1616 - 1683), dem Minister des Königs und mächtigen Generalkontrolleur, vorbereitet. Er wurde 1685 von Ludwig XIV. erlassen, der vom 14. Mai 1643 bis zum 1. September 1715 König von Frankreich war. Die zweite wurde von seinem Nachfolger Ludwig XV. im Jahr 1724 verkündet. Die Artikel 5, 7, 8, 18 und 25 des Code noir von 1665 wurden nicht in die Fassung von 1724 übernommen. Der folgende Text ist der von Colbert (1665).

Der Code Noir, der den Missbrauch der Sklaven durch die Herren eindämmen sollte, bewirkte nichts anderes, als die Sklaverei der Schwarzen und den Sklavenhandel zu kodifizieren, die zu jener Zeit von der Kirche und den Philosophen gerechtfertigt wurden. In den sechzig Artikeln wird die Heuchelei des Gesetzgebers deutlich, der zwar vorgibt, die Menschlichkeit des schwarzen Sklaven zu berücksichtigen, ihn aber rein rechtlich als eine Ware darstellt, die den Gesetzen des Marktes unterworfen ist, und als ein Gut, das Teil eines Landgutes ist.

Quellen:

-- Recueils de règlemens, édits, déclarations et arrêts, concernant le commerce, l'administration de la justice & la police des colonies françaises de l'Amérique, & les engagés (Sammlungen von Regeln, Edikten, Erklärungen und Urteilen, die den Handel, die Verwaltung der Justiz und die Polizei der französischen Kolonien in Amerika betreffen). Neue Ausgabe. Paris: Chez les Libraires associés, 1765.
-- Le code noir / Einleitung und Anmerkungen von Robert Chesnais. Paris: L'esprit frappeur , 1998.
-- Sala-Molins, Louis. Le Code noir, ou Le calvaire de Canaan . 4eme. edition. Paris: Presses universitaires de France, 1987.


Vollständiger Text des Code Noir (Übersetzung mit Deepl, Bing etc.):


Art. 1: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Juden dürfen nicht auf französisch-kolonialen Inseln leben
Wir wollen, dass das Edikt des verstorbenen Königs glorreichen Angedenkens, unseres hochgeehrten [Fantasie]-Herrn und [Fantasie]-Vaters, vom 23. April 1615 auf unseren Inseln ausgeführt wird; indem wir dies tun, weisen wir alle unsere Beamten an, alle [Moses-Fantasie]-Juden, die dort ihren Wohnsitz haben, von unseren Inseln zu vertreiben, denen wir wie den erklärten Feinden des christlichen Namens befehlen, sie innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Dokuments zu verlassen, bei Strafe der Konfiszierung von Körper und Eigentum.

[Und andere Religionen sind noch weniger erlaubt. Ganz Frankreich und die Kolonien sind wie ein Vatikan].

Art. 2: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Sklaven muss man taufen und mit einem katholischen Fantasie-Jesus und mit einem Fantasie-Gott "unterrichten" - sonst Geldstrafe
Alle Sklaven, die sich auf unseren Inseln befinden, sollen getauft und in der katholischen, apostolischen und römischen [Fantasie]-Religion unterrichtet werden. Wir verpflichten die Einwohner, die neu angekommene Neger [AfrikanerInnen] kaufen, dies spätestens innerhalb von acht Wochen den Gouverneuren und Verwaltern der genannten Inseln mitzuteilen, andernfalls droht eine willkürliche Geldstrafe; diese werden die notwendigen Befehle erteilen, um sie in der angemessenen Zeit unterrichten und taufen zu lassen.

Art. 3: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus - andere Religionen gelten als "Rebellen+Ungehorsame" + alle Versammlungen von anderen Religionen sind als "aufrührerisch" verbotten + tolerante Sklavenhalter werden auch bestraft
Verbieten wir jede öffentliche Ausübung einer anderen Religion als der katholischen, apostolischen und römischen [Fantasie]. Wir wollen, dass alle, die dagegen verstossen, als Rebellen und Ungehorsame gegen unsere [Fantasie]-Gebote bestraft werden. Wir verbieten alle Versammlungen zu diesem Zweck, die wir für unschicklich, unerlaubt und aufrührerisch erklären und die der gleichen Strafe unterliegen, die auch gegen die Herren verhängt wird, die sie zulassen und ihren Sklaven gegenüber erleiden.

Art. 4: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Kommandanten mit Sklavenschiffen müssen alle an den katholischen Fantasie-Jesus glauben - sonst kommt Strafe+die Sklaven werden konfisziert
Es sollen keine Kommandanten mit der Leitung der Neger [AfrikanerInnen] beauftragt werden, die sich nicht zur katholischen, apostolischen und römischen [Fantasie]-Religion bekennen, bei Strafe der Konfiskation der Neger [AfrikanerInnen] gegen die Meister, die sie beauftragt haben, und der willkürlichen Bestrafung der Kommandanten, die diese Leitung angenommen haben.

Art. 5: Jesus-Fantasie-Protestanten dürfen die Jesus-Fantasie-Katholiken nicht bei ihren Fantasie-Prozessionen stören
Wir verbieten unseren Untertanen der [protestantischen Fantasie]-Religion, unseren anderen Untertanen, auch ihren Sklaven, bei der freien Ausübung der katholischen, apostolischen und römischen [Fantasie]-Religion irgendeine Störung oder Behinderung zuzufügen, bei Strafe der exemplarischen Bestrafung.

Art. 6: Religionsdiktatur mit Feiertagen: Arbeitsverbot, Ernteverbot - sonst kommt Geldbusse gegen die Sklaven und Sklavenhalter und: Sklaven+ldw. Produkte werden konfisziert
Wir verpflichten alle unsere Untertanen, gleich welchen Standes und welcher Stellung, die Sonn- und Feiertage einzuhalten, die von unseren Untertanen der katholischen, apostolischen und römischen [Fantasie]-Religion gehalten werden. Wir verbieten ihnen, an diesen Tagen von Mitternacht bis Mitternacht zu arbeiten oder ihre Sklaven arbeiten zu lassen, um die Erde zu bestellen, Zucker herzustellen oder andere Arbeiten zu verrichten, bei Strafe von Geldbusse und willkürlicher Bestrafung der Herren und Konfiszierung sowohl des Zuckers als auch der Sklaven, die von unseren Beamten bei der Arbeit erwischt werden.

Art. 7: Religionsdiktatur mit Feiertagen: Marktverbot - sonst Strafe+Konfiszierung der Waren+Geldstrafe
Ebenso verbieten wir ihnen, an den genannten Tagen den Markt für Neger [AfrikanerInnen] und andere Waren abzuhalten, bei gleicher Strafe der Konfiszierung der Waren, die sich dann auf dem Markt befinden, und willkürlicher Geldstrafe gegen die Händler.

Art. 8: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Wer nicht katholisch ist, darf nicht heiraten, soll "unfähig" für Heirat sein - Kinder von Nicht-Katholiken sollen "Bastarde" sein
Erklären wir unsere Untertanen, die nicht der katholischen, apostolischen und römischen [Fantasie]-Religion angehören, für unfähig, in Zukunft irgendeine gültige Ehe einzugehen, erklären wir die Kinder, die aus solchen Verbindungen, die wir halten und für wahr halten wollen, geboren werden, für Bastarde, denn sie kommen ja nur aus einem Konkubinat.

Art. 9: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Für Kinder mit Sklavinnen aus Konkubinat soll der Mann eine Busse zahlen: 2000 Pfund Zucker - wenn der Sklavenhalter mit seiner Sklavin Kinder hat, kommt noch die Entfremdung dazu: Sklavin und Kind werden ihm weggenommen und in einem Krankenhaus lebenslang kaserniert - durch (katholische Fantasie!)-Heirat kann man den Frauen- und Kinderraub vermeiden (Heiratsdiktatur!)
Freie [weisse] Männer, die ein oder mehrere Kinder aus ihrem Konkubinat mit Sklaven haben, zusammen mit den Herren, die sie erlitten haben, sollen jeweils zu einer Geldstrafe von 2000 Pfund Zucker verurteilt werden, und wenn sie die Herren der Sklavin sind, von der sie die genannten Kinder gehabt haben, wollen wir neben der Geldstrafe, dass sie der Sklavin und der Kinder beraubt werden und dass sie [die Sklavin] und sie [ihre Kinder] dem Krankenhaus zugeschlagen werden, ohne jemals freigelassen werden zu können. Dieser Artikel soll jedoch nicht gelten, wenn ein freier Mann, der während seines Zusammenlebens mit seiner Sklavin nicht mit einer anderen Person verheiratet war, die Sklavin in der von der [Jesus-Fantasie] Kirche vorgeschriebenen Form heiratet, die dadurch frei wird und die Kinder frei und rechtmässig werden [aber sie werden dann die Sklaven der Jesus-Fantasie-Kirche].

Art. 10: Heiratsdiktatur: Heiraten müssen mit allen Zeremonien eingehalten werden - SklavInnen kann man auch ohne Zustimmung von deren Eltern heiraten
Die von der Verordnung von Blois und der Erklärung von 1639 für Eheschliessungen vorgeschriebenen Feierlichkeiten werden sowohl in Bezug auf Freie als auch auf Sklaven eingehalten, ohne dass jedoch die Zustimmung des Vaters und der Mutter des Sklaven erforderlich ist, sondern nur die des Herrn.

Art. 11: Heiratsdiktatur: Sklaven und Sklavinnen dürfen nur heiraten, wenn "ihre Herren" damit einverstanden sind - Zwangsheiraten sind verbotten
Wir verbieten den [Jesus-Fantasie]-Pfarrern ausdrücklich, die Eheschliessung von Sklaven vorzunehmen, wenn sie nicht die Zustimmung ihrer Herren erkennen lassen. Wir verbieten den Herren auch, ihre Sklaven zu zwingen, gegen ihren Willen zu heiraten.

Art. 12: Sklavenkinder bleiben Sklaven + gehören den "Herren" der Sklavenfrau
Kinder, die aus Ehen zwischen Sklaven hervorgehen, sollen Sklaven sein und den Herren der Sklavenfrauen gehören und nicht den Herren ihrer Ehemänner, wenn Mann und Frau verschiedene Herren haben.

Art. 13: Heiratsdiktatur: Sklavenmann mit freier Frau mit Kindern: dann werden alle frei - Sklavenfrau mit freiem Mann mit Kindern: dann bleiben die Kinder Sklaven
Wir wollen, dass, wenn der Sklavengatte eine freie Frau geheiratet hat, die Kinder, sowohl die männlichen als auch die weiblichen, dem Stand ihrer Mutter folgen und ungeachtet der Knechtschaft ihres Vaters frei sind wie sie; und dass, wenn der Vater frei und die Mutter Sklavin ist, die Kinder in gleicher Weise Sklaven sind.

Art. 14: Religionsdiktatur: Sklaven mit Fantasie-Taufe bekommen ein Grab auf einem Friedhof - UNgetaufte Sklaven sollen in der Nacht auf einem Feld beerdigt werden
Die Herren sind verpflichtet, ihre getauften Sklaven auf den dazu bestimmten Friedhöfen in heiligem Land [Friedhof] zu begraben. Und diejenigen, die sterben, ohne die Taufe empfangen zu haben, sollen nachts auf einem Feld in der Nähe des Ortes, an dem sie gestorben sind, beerdigt werden.

Art. 15: Sklaven haben Waffenverbot - Peitschenstrafe - die Waffe geht an die FinderIn - Sklaven dürfen nur Waffen tragen, wenn sie Tiere jagen
Wir verbieten den Sklaven, irgendwelche Angriffswaffen oder grosse Stöcke zu tragen, bei Strafe der Peitsche und der Beschlagnahme der Waffen zugunsten desjenigen, der sie beschlagnahmt findet, mit der einzigen Ausnahme derjenigen, die von ihren Herren auf die Jagd geschickt werden und die ihre Tickets oder bekannten Marken tragen müssen.

Art. 16: Kontaktverbote: Sklaven und Sklavinnen vor Hochzeiten haben Kontaktverbot - sonst kommt Strafe mit Peitsche oder Brandmarkierung mit Lilie bis zur Todesstrafe - die "Christen" sollen denunzieren
Ebenso verbieten wir den Sklaven, die verschiedenen Herren gehören, sich tagsüber oder nachts unter dem Vorwand der Hochzeit oder auf andere Weise zusammenzuschliessen, sei es bei einem ihrer Herren oder anderswo, und schon gar nicht auf den Hauptstrassen oder an abgelegenen Orten, bei körperlicher Strafe, die nicht geringer sein darf als die Peitsche und die [Brandmarkierung mit einer] Lilie; bei häufigen Rückfällen und anderen erschwerenden Umständen kann auch die Todesstrafe verhängt werden, was wir dem Urteil der Richter überlassen. Wir fordern alle unsere Untertanen auf, den Zuwiderhandelnden auf die Spur zu kommen, sie festzunehmen und ins Gefängnis zu bringen, auch wenn sie keine Offiziere sind und es noch keinen Erlass gegen sie gibt [jeder freie Fantasie-Katholik darf "Polizei spielen"].

Art. 17: Kontaktverbote: Sklavenhalter, die Treffen der Sklaven von anderen Sklavenhaltern zulassen, sollen bestraft werden
Die Herren, die überführt werden, solche Versammlungen mit anderen Sklaven als denjenigen, die ihnen gehören, zugelassen oder geduldet zu haben, werden in ihrem eigenen und privaten Namen dazu verurteilt, allen Schaden zu ersetzen, der ihren Nachbarn im Zusammenhang mit diesen Versammlungen zugefügt wurde, und zwar in 10 ECU Geldstrafe beim ersten Mal und in doppelter Höhe im Falle eines Rückfalls.

Art. 18: Sklaven dürfen kein Zuckerrohr verkaufen - sonst Peitschenstrafe+Geldstrafe gegen den Sklavenbesitzer+gegen den Käufer
Verbieten wir den Sklaven, Zuckerrohr aus irgendeinem Grund oder Anlass zu verkaufen, auch nicht mit der Erlaubnis ihrer Herren, bei Strafe der Peitsche gegen die Sklaven, von 10 Livres tournois gegen den Herrn, der es erlaubt hat, und der gleichen Geldstrafe gegen den Käufer.

Art. 19: Sklaven dürfen nur mit Spezialerlaubnis des Sklavereibesitzers Sachen zum Verkauf ausstellen oder in Privathäuser bringen - sonst kommt Rückforderung der Ware + Geldstrafe für die Käufer
Wir verbieten ihnen auch, irgendeine Art von Lebensmitteln, selbst Obst, Gemüse, Brennholz, Kräuter für die Ernährung des Viehs und ihre Manufakturen, ohne ausdrückliche Erlaubnis ihrer Herren durch einen Zettel oder durch bekannte Zeichen zum Verkauf auf dem Markt auszustellen oder in Privathäuser zu bringen, um sie zu verkaufen; bei Strafe der Rückforderung der so verkauften Dinge ohne Rückerstattung des Preises für die Herren und von 6 Livres tournois als Geldstrafe zu ihren Gunsten gegen die Käufer.

Art. 20: Königliche Beamte sollen auf jedem Markt die Lebensmittel und Waren von Sklaven und deren Ausweise kontrollieren
Wir beabsichtigen zu diesem Zweck, dass zwei Personen von unseren Beamten auf jedem Markt eingesetzt werden, um die Lebensmittel und Waren, die von den Sklaven dorthin gebracht werden, zusammen mit den Scheinen und Marken ihrer Herren, die sie tragen, zu prüfen.

Art. 21: Katholiken, die Sklaven ohne Ausweis Waren schleppen sehen, dürfen die Waren beschlagnahmen und dem Sklavenhalter zurückbringen, wenn die Distanz es erlaubt - oder die Sklaven werden im Krankenhaus interniert+die Sklavenhalter benachrichtigt
Wir erlauben allen unseren Untertanen, die auf den Inseln wohnen, alle Dinge zu beschlagnahmen, mit denen sie die Sklaven beladen vorfinden, wenn sie weder Tickets ihrer Herren noch bekannte Marken haben [jeder "freie Fantasie-Katholik" darf "Polizist spielen"], um sie unverzüglich ihren Herren zurückzugeben, wenn ihre Wohnung in der Nähe des Ortes liegt, an dem ihre Sklaven bei einem Vergehen erwischt wurden; andernfalls werden sie unverzüglich in das Krankenhaus geschickt, um dort verwahrt zu werden, bis die Herren benachrichtigt worden sind.

Art. 22: Verpflegung: Sklaven ab 10 Jahren erhalten vom Sklavenhalter pro Woche 2 1/2 Töpfe Maniokmehl oder drei Kassave (Maniokwurzeln) oder Gleichwertiges + 2 Pfund Rindfleisch oder 3 Pfund Fisch oder entsprechend anderes - Kinder von 2 bis 10 Jahren die Hälfte
Die Herren sind verpflichtet, ihren Sklaven, die zehn Jahre und älter sind, pro Woche zweieinhalb Töpfe, Pariser Mass, Maniokmehl oder drei Kassave, von denen jede mindestens zweieinhalb Pfund wiegt, oder gleichwertige Dinge, zusammen mit zwei Pfund gesalzenem Rindfleisch oder drei Pfund Fisch oder anderen Dingen im Verhältnis zu liefern; und den Kindern, von der Entwöhnung bis zum Alter von zehn Jahren, die Hälfte der oben genannten Lebensmittel.

[Und die Verpflegung mit Fleisch oder Fisch ist meist verdorben bzw. der Abfall der "christlichen" Herren aus deren Küche].

Art. 23: Verpflegung: Sklavenhalter dürfen den Sklaven nicht fehlende Lebensmittel durch Alkohol ersetzen
Wir verbieten ihnen, den Sklaven Rohrschnaps oder Guildive zu geben, um den im vorigen Artikel erwähnten Lebensunterhalt zu ersetzen.

Art. 24: Verpflegung: Sklavenhalter dürfen die Sklaven nie für ihre Ernährung auf eigene Rechnung arbeiten lassen
Ebenso verbieten wir ihnen, sich der Verpflegung und des Lebensunterhalts ihrer Sklaven zu entledigen, indem sie ihnen erlauben, an einem bestimmten Tag der Woche für ihre eigene Rechnung zu arbeiten.

Art. 25: Kleidung: Sklaven müssen pro Jahr 2 Leinwandkleider oder 4 Aren Leinwand erhalten
Die Herren sind verpflichtet, jedem Sklaven pro Jahr zwei Leinwandkleider oder vier Aren Leinwand nach dem Ermessen der Herren zur Verfügung zu stellen.

Art. 26: Sklaven dürfen mangelnden Unterhalt durch den Sklavenhalter beim Generalstaatsanwalt melden und fehlbare Sklavenhalter werden verfolgt - Verbrechen an SklavInnen werden nicht geduldet
Sklaven, die von ihren Herren nicht ernährt, gekleidet und unterhalten werden, wie wir es hierin angeordnet haben, können dies unserem Generalstaatsanwalt melden und ihre Schriftsätze in seine Hände legen, woraufhin und sogar von Amts wegen, wenn die Meldungen von anderswo kommen, die Herren auf seinen Antrag und ohne Kosten verfolgt werden; was wir für die Verbrechen und die barbarische und unmenschliche Behandlung der Herren gegenüber ihren Sklaven beachtet wissen wollen.

[Das ist nur Theorie - weil ein Sklave nicht von seinem Ort flüchten darf, und weil ihm niemand glaubt, denn blaue Flecken von Schlägen sieht man auf der schwarzen Haut nicht!]

Art. 27: Kranke Sklaven müssen vom Sklavenhalter ernährt werden - oder im Krankenhaus ernährt werden, und der Sklavenhalter muss die Ernährung im Krankenhaus bezahlen
Sklaven, die durch Alter, Krankheit oder auf andere Weise gebrechlich sind, sei es, dass die Krankheit unheilbar ist oder nicht, sollen von ihren Herren ernährt und unterhalten werden; und falls sie verlassen werden, sollen die Sklaven dem Krankenhaus zugeschlagen werden, an das die Herren verurteilt werden, für jeden Tag 6 Sols für die Ernährung und den Unterhalt jedes Sklaven zu zahlen.

Art. 28: SklavInnen dürfen nichts haben - alles gehört dem Sklavenhalter, auch Geschenke an die SklavInnen gehören dem Sklavenhalter - Verwandte von Sklaven oder deren Kinder haben KEIN Erbrecht auf Sachen, die Sklaven geschenkt wurden - SklavInnen sind nicht in der Lage, Verträge abzuschliessen, also können sie auch keine Verfügungen schreiben
Wir erklären, dass die Sklaven nichts haben dürfen, was nicht ihren Herren gehört, und dass alles, was sie durch ihre Arbeit oder durch die Freigebigkeit anderer Personen oder auf andere Weise in welcher Eigenschaft auch immer erhalten, als volles Eigentum von ihren Herren erworben wird, ohne dass die Kinder der Sklaven, ihre Väter und Mütter, ihre Eltern und alle anderen darauf einen Anspruch durch Erbschaft, Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen erheben können; solche Verfügungen [Erbschaftsverfügungen von Sklavenhaltern] erklären wir für nichtig, ebenso wie alle Versprechen und Verpflichtungen, die sie [die Sklaven an ihre Kinder] gemacht haben, da sie von Leuten gemacht wurden, die nicht in der Lage sind, eigenmächtig zu verfügen und Verträge abzuschliessen.

Art. 29: Haftung der Sklavenhalter für die Handlungen der Sklaven - Sklaven im Handel müssen die Profite abgeben
Wir wollen dennoch, dass die Herren für das haften, was ihre Sklaven auf ihren Befehl hin getan haben, zusammen mit dem, was sie in den Läden und für die besondere Art des Handels, zu dem sie von ihren Herren beauftragt wurden, verwaltet und gehandelt haben, und für den Fall, dass ihre Herren ihnen keinen Befehl gegeben und sie nicht beauftragt haben, sollen sie nur bis zu dem haften, was zu ihrem Vorteil gereicht hat, und wenn nichts zum Vorteil der Herren gereicht hat, soll das Geld der genannten Sklaven in den Besitz der Herren übergehen, und zwar bis zu dem Betrag, den die Sklaven in den Läden und in der besonderen Art des Handels, zu dem sie von ihren Herren beauftragt wurden, gehandelt haben.

Art. 30: Berufsverbote für SklavInnen: öffentliche Ämter, Agent des Sklavenhalters für Handel oder Verwaltung, juristische Zeugen, Sachverständiger oder Schiedsrichter vor Gericht, Zeugenaussagen von SklavInnen sind nur eine Orientierungshilfe für den Richter
Sklaven dürfen weder von Amts wegen oder als Beauftragte für öffentliche Ämter eingesetzt werden, noch dürfen sie von anderen als ihren Herren als Agenten eingesetzt werden, um Handel zu treiben und zu verwalten, noch dürfen sie Schiedsrichter, Sachverständige oder Zeugen sein, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen; und wenn sie als Zeugen gehört werden, soll ihre Aussage nur als Erinnerung dienen, um den Richtern zu helfen, sich anderweitig zu informieren, ohne dass daraus irgendwelche Vermutungen, Konstellationen oder Beweismittel abgeleitet werden können.

Art. 31: Juristische Verbote für SklavInnen: können nie klagen, können nie Zeuge sein, ausser die SklavInnen sind vom Sklavenhalter angeklagt
Sklaven dürfen in Zivilsachen weder als Kläger noch als Beklagte noch als Zivilpartei in Strafsachen auftreten, es sei denn, ihre Herren klagen und verteidigen in Zivilsachen und verfolgen in Strafsachen die Wiedergutmachung von Beleidigungen und Ausschreitungen, die gegen ihre Sklaven begangen worden sind.

Art. 32: Gerichte können Sklaven verurteilen, wenn sie Dritten Schaden anrichten - werden verurteilt wie "freie Personen"
Sklaven können strafrechtlich verfolgt werden, ohne dass ihre Herren Partei sein müssen, (ausser) im Fall der Mittäterschaft; und die angeklagten Sklaven werden in erster Instanz von den ordentlichen Richtern und in der Berufung vom Souveränen Rat aufgrund derselben Untersuchung und mit denselben Formalitäten wie freie Personen verurteilt.

Art. 33: Sklaven als Täter: Bei Prellungen oder Blutvergiessen oder Schlägen ins Gesicht erfolgt Todesstrafe
Ein Sklave, der seinen Herrn, seine Herrin oder den Ehemann seiner Herrin oder deren Kinder mit Prellungen oder Blutvergiessen oder ins Gesicht geschlagen hat, wird mit dem Tod bestraft.

[Aber die Herren können die Sklaven schlagen, und auf der schwarzen Haut sieht man die Blutergüsse der Prellungen nicht (!)].

Art. 34: Sklaven als Täter: Delikte gegen Freie sollen schwer bestraft werden, bis zur Todesstrafe
Und was die Ausschreitungen und Tätlichkeiten betrifft, die von Sklaven gegen Freie begangen werden, so wollen wir, dass sie streng bestraft werden, wenn nötig sogar mit dem Tod.

Art. 35: Sklaven als Täter: Diebstahl von grossen Tieren soll mit "peinlichen Strafen" bestraft werden, bis zur Todesstrafe
Qualifizierte Diebstähle, auch von Pferden, Reitern, Maultieren, Ochsen oder Kühen, die von Sklaven oder Freigelassenen begangen werden, sollen mit peinlichen Strafen, wenn nötig auch mit dem Tod, bestraft werden.

Art. 36: Sklaven als Täter: Diebstahl von kleineren Tieren oder Landwirtschaftsprodukten sollen bestraft werden, wenn nötig mit der Rute plus Brandmarkung mit einer Lilie
Diebstähle von Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel, Zuckerrohr, Erbsen, Hirse, Maniok oder anderem Gemüse, die von Sklaven begangen wurden, werden je nach Qualität des Diebstahls von den Richtern bestraft, die sie gegebenenfalls dazu verurteilen können, vom Vollstrecker der hohen Gerichtsbarkeit mit Ruten geschlagen und mit einer Lilie gebrandmarkt zu werden.

Art. 37: Sklaven als Täter: Diebstahl oder anderer Schaden an Dritten wird vom Sklavenhalter oder vom Besitzer der geraubten Ware bestraft - die Strafe verfällt 3 Tage nach der Verurteilung
Die Herren sind verpflichtet, im Falle eines Diebstahls oder eines anderen Schadens, der durch ihre Sklaven verursacht wurde, neben der körperlichen Strafe für die Sklaven, den Schaden in ihrem Namen wiedergutzumachen, wenn sie es nicht vorziehen, den Sklaven demjenigen zu überlassen, dem der Schaden zugefügt wurde; was sie innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Verurteilung wählen müssen, andernfalls verfallen sie.

Art. 38: Sklaven auf der Flucht: 2 Ohren ab + Brandmarkung mit einer Lilie - bei erneuter Flucht: halbes Bein oder Arm weg+zweite Brandmarkung mit einer Lilie - bei erneuter Flucht: Todesstrafe
Ein entlaufener Sklave, der einen Monat lang, nachdem ihn sein Herr vor Gericht angezeigt hat, auf der Flucht war, soll die Ohren abgeschnitten bekommen und auf einer Schulter mit einer Lilie gezeichnet werden; wenn er einen weiteren Monat, nachdem er angezeigt wurde, rückfällig wird, soll ihm die Haxe (halbes Bein oder halber Arm) abgeschnitten und auf der anderen Schulter mit einer Lilie gezeichnet werden; und beim dritten Mal soll er mit dem Tod bestraft werden.

Art. 39: Sklaven auf der Flucht: Wenn Freigelassene einem flüchtenden Sklaven Unterschlupf gewähren, müssen sie dem Sklavenhalter 300 Pfund Zucker zahlen pro Tag des Unterschlupfes - freie Personen 10 Pfund tournois zahlen pro Tag des Unterschlupfes
Freigelassene, die entlaufenen Sklaven in ihren Häusern Unterschlupf gewährt haben, werden gegenüber den Herren zu einer Geldstrafe von 300 Pfund Zucker für jeden Tag der Zurückhaltung verurteilt, und andere freie Personen, die ihnen einen ähnlichen Unterschlupf gewährt haben, zu einer Geldstrafe von 10 Livres tournois für jeden Tag der Zurückhaltung.

Art. 40: Krimineller Sklave verurteilt: bekommt vor der Hinrichtung noch Besuch von Schätzern
Der Sklave, der auf Anzeige seines Herrn, der an dem Verbrechen, zu dem er verurteilt wurde, nicht mitschuldig ist, mit dem Tode bestraft wird, wird vor der Hinrichtung von zwei der wichtigsten Einwohner der Insel, die vom Richter von Amts wegen ernannt werden, geschätzt, und der Preis für die Schätzung wird dem Herrn gezahlt; und um dem gerecht zu werden, wird vom Intendanten auf jeden Kopf der Neger [Afrikaner], die ihre Rechte zahlen, die Summe erhoben, die durch die Schätzung erreicht wird, die auf jeden dieser Neger [Afrikaner] regaliert und vom Pächter der königlichen Domäne erhoben wird, um Kosten zu vermeiden.

Art. 41: Justiz gegen Sklaven: Strafverfahren gegen Sklaven sind steuerfrei
Wir verbieten den Richtern, unseren Staatsanwälten und den Gerichtsschreibern, in Strafprozessen gegen Sklaven irgendwelche Steuern zu erheben, bei Strafe der Veruntreuung.

Art. 42: Sklaven als Täter: Der Sklavenbesitzer darf sie in Ketten legen, mit Ruten und Seilen schlagen - Folter und Verstümmelung ist verbotten [Ketten und Schläge sind KEINE Folter???]
Die Herren dürfen nur, wenn sie glauben, dass ihre Sklaven es verdient haben, sie in Ketten legen und mit Ruten oder Seilen schlagen lassen. [Blaue Flecken sieht man auf der schwarzen Haut nicht]. Es ist ihnen untersagt, sie zu foltern oder ihnen irgendwelche Verstümmelungen an Gliedmassen zuzufügen, andernfalls werden die Sklaven beschlagnahmt und gegen die Herren wird ein ausserordentliches Verfahren eingeleitet [so lautet die Theorie].

[Die Folter mit Schlägen gegen Schwarze provoziert keine sichtbaren Hämatome - und das wird von den kriminellen "Christen" weltweit über 400 Jahre lang schamlos ausgenützt].

Art. 43: Sklavenhalter als Mörder eines Sklaven wird verfolgt+bestraft - oder es wird ihm vergeben - Begnadigung braucht es dafür nicht
Wir weisen unsere Beamten an, die Herren oder Befehlshaber, die einen Sklaven getötet haben, der unter ihrer Macht oder unter ihrer Leitung stand, strafrechtlich zu verfolgen und den Mord nach der Grausamkeit der Umstände zu bestrafen; und falls es Anlass zur Absolution [Vergebung der Sünde nach einer Beichte] gibt, erlauben wir unseren Beamten, sowohl die Herren als auch die Befehlshaber, die von der Schuld freigesprochen wurden, zu entlassen, ohne dass sie von uns ein Begnadigungsschreiben erhalten müssen.

Art. 44: Sklaven kann man erben: werden gleichmässig unter die Miterben aufgeteilt ohne Hypothek, ohne Präziput (?), ohne Erstgeburtsrecht und sind vielen Sachen NICHT unterworfen
Wir erklären, dass die Sklaven beweglich sind und als solche in die Gemeinschaft aufgenommen werden, dass sie keine Hypothek haben, dass sie gleichmässig unter den Miterben aufgeteilt werden, ohne Präziput [?] und Erstgeburtsrecht, dass sie nicht der üblichen Douaire [Wittum, Mitgift], dem feudalen und lignären Entzug, den feudalen und herrschaftlichen Rechten, den Formalitäten der Dekrete oder dem Abzug der vier Quinten im Falle einer Verfügung von Todes wegen oder testamentarisch unterworfen sind.

Art. 45: Sklaven kann man erben: Weisse "christliche" Erben können Ansprüche auf gewisse SklavInnen geltend machen
Wir wollen unseren Untertanen [den freien weissen Katholiken-Fantasie-Menschen] jedoch nicht die Möglichkeit nehmen, sie [die schwarzen Sklaven] für ihre Personen und die ihren auf ihrer Seite und in ihrer Linie als eigen zu stipulieren [Sklaven kann man erben], wie es bei Geldsummen und anderen beweglichen Dingen üblich ist.

Art. 46: Beschlagnahmung von Sklaven: erfolgt wie bei Sachen - Sklaven kann man verpfänden, das Geld verteilen - wenn der Sklavenhalter Konkurs geht, gilt nach der Auszahlung der privilegierten Schulden für die Sklaven ein Sol pro Pfund
Bei der Beschlagnahme von Sklaven werden die Formen eingehalten, die unsere Verordnungen und die Gewohnheiten für die Beschlagnahme beweglicher Sachen vorschreiben. Wir wollen, dass die daraus stammenden Gelder in der Reihenfolge der Pfändungen verteilt werden; oder, im Falle eines Konkurses, zum Sol pro Pfund, nachdem die privilegierten Schulden bezahlt worden sind, und allgemein, dass der Zustand der Sklaven in allen Angelegenheiten wie der anderer beweglicher Sachen geregelt wird [Sklaven sind Sachen und unterstehen dem Sachenrecht], mit den folgenden Ausnahmen.

Art. 47: Beschlagnahmung von Sklaven: Pfändung einer Sklavenfamilie mit Kindern bis 10 Jahre darf man nicht auseinanderreissen - aber ab der Vorpubertät darf man die Familien auseinanderreissen (!)
Der Ehemann, die Ehefrau und ihre vorpubertären Kinder [bis 10 Jahren] dürfen nicht getrennt gepfändet und verkauft werden, wenn sie alle unter der Gewalt desselben Herrn stehen; wir erklären die getrennten Pfändungen und Verkäufe, die in solchen Fällen vollzogen werden, für nichtig,
-- was wir bei freiwilligen Veräusserungen tun wollen,
-- bei Strafe gegen diejenigen, die die Veräusserungen vornehmen,
-- dass ihnen der oder die, die sie behalten haben, entzogen werden, die den Käufern zugeschlagen werden,
-- ohne dass sie verpflichtet sind, irgendeinen Preisaufschlag zu machen.

Art. 48: Sklaven von 14-60 Jahre mit Arbeit in Zuckerfabriken, Fabriken von Einheimischen und in Wohnstätten darf man nicht wegen Schulden pfänden, ausser wenn der Kaufpreis nicht ganz bezahlt wurde, oder wenn der Betrieb bankrott geht und gepfändet wird - Pfändung eines Konkursbetrieben ohne die Sklaven ist verbotten
Die Sklaven, die gegenwärtig in Zuckerfabriken, Einheimischenfabriken und Wohnstätten arbeiten, im Alter von vierzehn Jahren und darüber bis zu sechzig Jahren, dürfen nicht wegen Schulden gepfändet werden, ausser für das, was von ihrem Kaufpreis geschuldet wird, oder dass die Zuckerfabrik, Einheimischenfabrik oder Wohnstätte, in der sie arbeiten, tatsächlich gepfändet wird; wir verbieten bei Strafe der Nichtigkeit, dass die Zuckerfabriken, Einheimischenfabriken und Wohnstätten tatsächlich gepfändet und per Dekret versteigert werden, ohne die Neger [Afrikaner] des oben genannten Alters, die dort arbeiten, mit einzubeziehen.

Art. 49: Plantage geht Pleite etc.: Wenn beschlagnahmte Sklaven neue Kinder bekommen, dann gehören die Kinder nicht zum beschlagnahmten Gut
Im Falle einer Beschlagnahmung einer Zuckerfabrik, Indigoplantage oder von Wohnhäusern, wo auch Sklaven sind, gilt folgendes: Der gerichtliche Pächter ist verpflichtet, den vollen Pachtpreis zu zahlen, und wenn während Sklaven während der Pachtzeit Kinder geboren haben, gehören diese Kinder nicht zu seinem Profit.

Art. 50: Plantage geht Pleite etc.: Neue Sklavenkinder werden in einem Aushang erwähnt, ebenso gestorbene Sklaven
Wir wollen, dass die genannten Kinder der gepfändeten Partei gehören, wenn die Gläubiger anderweitig befriedigt sind, oder dem Zuschlagsempfänger, wenn ein Dekret eingreift; und zu diesem Zweck wird im letzten Aushang vor der Einfügung des Dekrets auf die Kinder hingewiesen, die seit der tatsächlichen Pfändung von Sklaven geboren wurden. In demselben Aushang werden auch die Sklaven erwähnt, die seit der tatsächlichen Beschlagnahme, in die sie einbezogen waren, gestorben sind. Gegenteilige Vereinbarungen, die dem widersprechen, erklären wir für nichtig.

Art. 51: Plantage geht Pleite etc.: Versteigerung von Grund, Boden und Sklaven - die Preisgestaltung
Um Kosten lange Verfahren zu vermeiden, wollen wir, dass die Verteilung des gesamten Preises aus der gemeinsamen Versteigerung verteilt wird: Grund und Boden, Sklaven sowie gerichtliche Pachtverträge. Die werden unter den Gläubigern nach der Reihenfolge ihrer Vorrechte und Hypotheken aufgeteilt, ohne zu unterscheiden, was auf den Preis für den Grund und was auf den Preis für die Sklaven entfällt.

Art. 52: Plantage geht Pleite etc.: Abgaben nur im Verhältnis zum Preis der Grundstücke erheben
Und dennoch sollen die feudalen und herrschaftlichen Abgaben nur im Verhältnis zum Preis der Grundstücke gezahlt werden.

Art. 53: Plantage geht Pleite etc.: Sachen und Sklaven gehen zusammen oder nicht
Die Lehensherren und Feudalherren werden nicht dazu angehalten, die dekretierten Gelder zurückzuziehen, wenn sie nicht die gemeinsam mit den Geldern verkauften Sklaven zurückziehen, noch wird der Ersteigerer dazu angehalten, die Sklaven ohne die Gelder zurückzuhalten.

Art. 54: Sklaven auf Plantagen: Aufseher von Plantagen sollen wie gute Familienväter sein - wenn das Verhältnis wegen Krankheit, Alter oder Tod des Sklaven etc. endet, sind die Aufseher nicht verpflichtet, Preise zurückzuzahlen - und die Sklavenkinder können sie nicht zurückbehalten, sondern: sie gehen in den Besitz des Sklavenhalters über
Unsere Anweisung an die adligen und bürgerlichen Aufseher, an die Nutzniesser, an die Amodifikatoren und an andere Nutzniesser der Fonds, an die Sklavenverwalter, die dort arbeiten, ist die folgende: Sie sollen die genannten Sklaven wie gute Familienväter verwalten. Wenn am Ende der Verwaltungszeit Sklaven krank geworden oder wegen des Alters oder durch andere Weise ohne ihre Schuld gestorben oder vermindert sind, muss er keine Entschädigung bezahlen. Und wenn Sklaven während der Verwaltungszeit Kinder geboren haben, dann gehören die Kinder der Sklavenfamilie und nicht dem Verwalter; denn die Kinder wollen wir erhalten und sie gehören [schlussendlich] dem Sklavenhalter, den Herren und Eigentümern [der Sklaven].


Art. 55: Sklaven freilassen: "Christliche" Herren ab 20 Jahre alt können Sklaven jeden Alters freilassen, Begründung braucht es keine
Herren, die zwanzig Jahre alt sind, können ihre Sklaven durch alle Rechtshandlungen bei lebendigem Leib oder von Todes wegen freilassen, ohne dass sie für die Freilassung Rechenschaft ablegen müssen oder den Rat von Verwandten benötigen, auch wenn sie fünfundzwanzig Jahre alt und minderjährig sind.


Art. 56: Sklaven können frei werden: wenn sie vom Sklavenhalter als Universalvermächtnisnehmer / Testamentsvollstrecker / Vormund weisser Kinder ernannt werden
Sklaven, die von ihren Herren zu Universalvermächtnisnehmern gemacht oder zu Testamentsvollstreckern oder Vormündern ihrer Kinder ernannt worden sind, sollen als frei gehalten werden und als frei gelten.

[Diese Freilassung von SklavInnen, die dann als "frei" gelten, geschieht, um problemlos Heiraten mit Ex-Sklaven / Ex-Sklavinnen zu organisieren, oder um SklavInnen das legale Lesen und Schreiben und Studieren zu ermöglichen. Voraussetzung ist ein intelligenter Sklavenbesitzer].


Art. 57: Sklaven freilassen: Die Befreiungsurkunde ersetzt die Geburtsurkunde als Sklave / Sklavin - Einbürgerungsbrief braucht es nicht - sie werden "natürlicher Untertan" des Königs
Wir erklären, dass ihre Befreiungen, die auf unseren Inseln gemacht wurden, anstelle ihrer Geburt auf unseren Inseln gelten, und dass die befreiten Sklaven unsere Einbürgerungsbriefe nicht benötigen, um die Vorteile unserer natürlichen Untertanen unseres Königtums, der Ländereien und Länder unseres Gehorsams zu geniessen, auch wenn sie in fremden Ländern geboren sind.

Art. 58: Sklaven freilassen: Sie sollen den Ex-Sklavenhaltern besonderen Respekt erweisen - Beleidigungen gegen den Ex-Sklavenhalter werden schwer bestraft - Ex-Sklavenhalter haben an freigelassenen Sklaven keine Rechte mehr
Wir befehlen den Freigelassenen, ihren früheren Herren, ihren Witwen und ihren Kindern besonderen Respekt zu erweisen, so dass eine Beleidigung, die sie ihnen zufügen, schwerer bestraft wird, als wenn sie einer anderen Person zugefügt worden wäre: Wir erklären sie jedoch für frei und quitt gegenüber ihnen von allen anderen Lasten, Diensten und nützlichen Rechten, auf die ihre früheren Herren Anspruch hatten in Bezug auf Person, Güter und Erbschaften.

Art. 59: Sklaven freilassen: haben dieselben Rechte wie die "frei Geborenen"
Wir gewähren den Freigelassenen dieselben Rechte, Privilegien und Immunitäten, die die frei Geborenen geniessen; wir wollen, dass das Verdienst einer erworbenen Freiheit dieselbe Wirkung bezüglich Person und Eigentum hat, wie die Wirkungen auf das Glück unserer anderen Untertanten, die die natürliche Freiheit geniessen.

[Das katholische Jesus-Fantasie-Volk ist hier als "natürliche Freiheit" definiert, und alle anderen Religionen nicht. DAS ist das logisch-diskriminatorische Denken der kriminell-"christlich"-katholischen Vatikan-Staaten. Es kann angenommen werden, dass in Italien, Spanien, Portugal, Irland, Schweiz, in ihren Kolonien, und auch in den Fantasie-"christlichen" protestantischen und orthodoxen Staaten ähnliche Gesetze galten oder bis heute gelten. Die kriminelle Brutalität des satanistischen Vatikans mit seinen kriminellen Geheimdiensten Opus Dei und mit der Freimaurer-Loge P2/P3 etc. hört nicht auf].

Art. 60: Die Verwendung der Bussgelder+beschlagnahmten Güter: gehen zu 2/3 an die betreffenden Justizbeamten, die in die Fälle involviert sind (???!!!) - gehen zu 1/3 an die örtlichen Krankenhäuser
Wir erklären hiermit, dass die Einziehungen und Geldbussen, die keine besondere Bestimmung haben, uns gehören, um an diejenigen gezahlt zu werden, die mit der Einziehung unserer Rechte und Einkünfte beauftragt sind;
Wir wollen jedoch, dass ein Drittel der genannten Einziehungen und Geldstrafen zugunsten des Krankenhauses auf der Insel, auf der sie vergeben wurden, abgezweigt wird.


Frz. orig.:

Origine : http://www.haiti-reference.com/histoire/documents/code_noir.html

Note de Haiti-Reference:

Il exista deux versions du Code Noir. La première préparée par le ministre du roi et puissant contrôleur général, Jean-Baptiste Colbert (1616 - 1683). Il fut promulgué en 1685 par Louis XIV, Roi de France du 14 mai 1643 au 1er septembre 1715 . La seconde promulguée par son successeur Louis XV en 1724. Les articles 5, 7, 8, 18 et 25 du Code noir de 1665 ne sont pas repris dans la version de 1724. Le texte suivant est celui de Colbert (1665).
Le Code Noir, qui était censé freiner les abus des maitres à l'égard de leurs esclaves, n'a eu pour effet que de codifier l'esclavage des noirs et la traite, justifiés, en ce temps là, par l'Eglise et les philosophes. A travers ses soixantes articles transpire l'hypocrisie du legislateur qui, tout en faisant semblant de considérer l'humanité de l'esclave noir, le présente, sur le plan purement juridique, comme une marchandise soumise aux lois du marché et un bien faisant partie intégrante d'un domaine.



Sources:

Recueils de règlemens, édits, déclarations et arrêts, concernant le commerce, l'administration de la justice & la police des colonies françaises de l'Amérique, & les engagés. Nouvelle édition. Paris : Chez les Libraires associés, 1765.

Le code noir / introduction et notes de Robert Chesnais. Paris : L'esprit frappeur , 1998.

Sala-Molins, Louis. Le Code noir, ou Le calvaire de Canaan . 4eme. édition. Paris : Presses universitaires de France, 1987.



Texte intégral du Code Noir:Texte intégral du Code Noir:

Art. 1: La dictature religieuse avec un Jésus de fantaisie: les Juifs n’ont pas le droit de vivre dans les îles coloniales françaises
Voulons que l'Edit du feu roi de glorieuse mémoire, notre très honoré seigneur [de fantaisie] et père [de fantaisie], du 23 avril 1615, soit exécuté dans nos îles [colonies du Caribe]; se faisant, enjoignons à tous nos officiers de chasser de nos dites îles tous les juifs [qui célèbrent un Moïse de fantaisie] qui y ont établi leur résidence, auxquels, comme aux ennemis déclarés du nom chrétien, nous commandons d'en sortir dans trois mois à compter du jour de la publication des présentes, à peine de confiscation de corps et de biens.

Art. 2: Dictature religieuse avec un Jésus de fantaisie: Les esclaves doivent être baptisés et « instruits » avec un Jésus de fantaisie catholique et avec un dieu imaginaire - sinon très bien
Tous les esclaves qui seront dans nos îles seront baptisés et instruits dans la religion [de fantaisie] catholique, apostolique et romaine [d'un Jésus de fantaisie]. Enjoignons aux habitants qui achètent des nègres [africains] nouvellement arrivés d'en avertir dans huitaine au plus tard les gouverneurs et intendant des dites îles, à peine d'amende arbitraire, lesquels donneront les ordres nécessaires pour les faire instruire et baptiser [avec un Jésus de fantaisie et un Seigneur de fantaisie] dans le temps convenable.

Art. 3: Dictature religieuse avec un Jésus de fantaisie - les autres religions sont considérées comme « rebelles+désobéissantes » + tous les rassemblements d’autres religions sont interdits comme « séditieux » + les propriétaires d’esclaves tolérants sont également punis
Interdisons tout exercice public d'autre religion que la Catholique, Apostolique et Romaine [de fantaisie]. Voulons que les contrevenants [toutes les autres religions] soient punis comme rebelles et désobéissants à nos commandements [de fantaisie]. Défendons toutes assemblées pour cet effet, lesquelles nous déclarons conventicules, illicites et séditieuses, sujettes à la même peine qui aura lieu même contre les maîtres qui lui permettront et souffriront à l'égard de leurs esclaves.

Art. 4: Dictature religieuse avec un Jésus de fantaisie: Les commandants avec des navires négriers doivent tous croire à un Jésus de fantaisie catholique - sinon il y aura un châtiment + les esclaves seront confisqués
Ne seront préposés aucuns commandeurs à la direction des nègres [africains], qui ne fassent profession de la religion Catholique, Apostolique et Romaine [de fantaisie], à peine de confiscation des dits nègres [africains] contre les maîtres qui les auront préposés et de punition arbitraire contre les commandeurs qui auront accepté ladite direction.

Art. 5: Les protestants n’ont pas le droit de déranger les catholiques dans leurs processions de fantaisie
Défendons à nos sujets de la religion [protestante de fantaisie] d'apporter aucun trouble ni empêchement à nos autres sujets, même à leurs esclaves, dans le libre exercice de la religion Catholique, Apostolique et Romaine [de fantaisie], à peine de punition exemplaire.

Art. 6: Dictature religieuse avec jours fériés : interdiction de travailler, interdiction de récolter - sinon il y aura des amendes contre les esclaves et les propriétaires d’esclaves + esclaves + produits d'agriculture sont confisqués
Enjoignons à tous nos sujets, de quelque qualité et condition qu'ils soient, d'observer les jours de dimanches et de fêtes, qui sont gardés par nos sujets de la religion Catholique, Apostolique et Romaine [de fantaisie]. Leur défendons de travailler ni de faire travailler leurs esclaves auxdits jours depuis l'heure de minuit jusqu'à l'autre minuit à la culture de la terre, à la manufacture des sucres et à tous autres ouvrages, à peine d'amende et de punition arbitraire contre les maîtres et confiscation tant des sucres que des esclaves qui seront surpris par nos officiers dans le travail.

Art. 7: Dictature religieuse avec jours fériés : interdiction de marché - sinon pénalité + confiscation des biens + amende
Leur défendons pareillement de tenir le marché des nègres [africains] et de toute autre marchandise aux dits jours, sur pareille peine de confiscation des marchandises qui se trouveront alors au marché et d'amende arbitraire contre les marchands.

Art. 8: La dictature religieuse avec un Jésus de fantaisie: Ceux qui ne sont pas catholiques n’ont pas le droit de se marier, on dit qu’ils sont « incapables » de se marier – les enfants de non-catholiques sont censés être des "bâtards"
Déclarons nos sujets qui ne sont pas de la religion Catholique, Apostolique et Romaine [de fantaisie] incapables de contracter à l'avenir aucuns mariages valables, déclarons bâtards les enfants qui naîtront de telles conjonctions, que nous voulons être tenues et réputées, tenons et réputons pour vrais concubinages.

Art. 9: La dictature religieuse avec un Jésus de fantaisie: Pour les enfants avec des esclaves qui cohabitent, l’homme doit payer une amende : 2000 livres de sucre - si le propriétaire de l’esclave a des enfants avec son esclave, il y a aussi l’aliénation: l’esclave et l’enfant lui sont enlevés et casernés dans un hôpital à vie - par mariage (catolique de fantaisie!) on peut éviter le vol des femmes et des enfants (dictature du mariage!)
Les hommes libres [blancs] qui auront eu un ou plusieurs enfants de leur concubinage avec des esclaves, ensemble les maîtres qui les auront soufferts, seront chacun condamnés en une amende de 2000 livres de sucre, et, s'ils sont les maîtres de l'esclave de laquelle ils auront eu lesdits enfants, voulons, outre l'amende, qu'ils soient privés de l'esclave et des enfants et qu'elle et eux soient adjugés à l'hôpital, sans jamais pouvoir être affranchis. N'entendons toutefois le présent article avoir lieu lorsque l'homme libre qui n'était point marié à une autre personne durant son concubinage avec son esclave, épousera dans les formes observées par l'Eglise [de Jésus de fantaisie] ladite esclave, qui sera affranchie par ce moyen et les enfants rendus libres et légitimes [mais ils vont être les esclaves de l'Église de Jésus de fantaisie avec un Seigneur de fantaisie].

Art. 10: Dictature du mariage: Les mariages doivent être célébrés avec toutes les cérémonies - les esclaves peuvent également être mariés sans le consentement de leurs parents
Les solennités prescrites par l'Ordonnance de Blois et par la Déclaration de 1639 pour les mariages seront observées tant à l'égard des personnes libres que des esclaves, sans néanmoins que le consentement du père et de la mère de l'esclave y soit nécessaire, mais celui du maître seulement.

Art. 11: Dictature du mariage : les esclaves ne sont autorisés à se marier que si « leurs maîtres » y consentent - les mariages forcés sont interdits
Défendons très expressément aux curés [de Jésus de fantaisie] de procéder aux mariages des esclaves, s'ils ne font apparoir du consentement de leurs maîtres. Défendons aussi aux maîtres d'user d'aucunes contraintes sur leurs esclaves pour les marier contre leur gré.

Art. 12: Les enfants esclaves restent esclaves + appartiennent aux « maîtres » de la femme esclave
Les enfants qui naîtront des mariages entre esclaves seront esclaves et appartiendront aux maîtres des femmes esclaves et non à ceux de leurs maris, si le mari et la femme ont des maîtres différents.

Art. 13: Dictature du mariage : l’esclave avec la femme libre avec des enfants : alors tous deviennent libres - la femme esclave avec l’homme libre avec des enfants: alors les enfants restent esclaves
Voulons que, si le mari esclave a épousé une femme libre, les enfants, tant mâles que filles, suivent la condition de leur mère et soient libres comme elle, nonobstant la servitude de leur père, et que, si le père est libre et la mère esclave, les enfants soient esclaves pareillement.

Art. 14: Dictature religieuse : les esclaves baptisés de fantaisie ont une tombe dans un cimetière - Les esclaves non baptisés doivent être enterrés dans un champ pendant la nuit
Les maîtres seront tenus de faire enterrer en terre sainte, dans les cimetières destinés à cet effet, leurs esclaves baptisés. Et, à l'égard de ceux qui mourront sans avoir reçu le baptême, ils seront enterrés la nuit dans quelque champ voisin du lieu où ils seront décédés.

Art. 15: Il est interdit aux esclaves de porter des armes - peine de fouet - l’arme va à celui qui les trouve - les esclaves ne sont autorisés à porter des armes que lorsqu’ils chassent des animaux
Défendons aux esclaves de porter aucunes armes offensives ni de gros bâtons, à peine de fouet et de confiscation des armes au profit de celui qui les en trouvera saisis, à l'exception seulement de ceux qui sont envoyés à la chasse par leurs maîtres et qui seront porteurs de leurs billets ou marques connus.

Art. 16: Interdiction de contact : Les esclaves et les filles esclaves avant les mariages sont interdits de contact - sinon la punition est assortie d’un fouet ou d’un marquage au lys jusqu’à la peine de mort - les « chrétiens » doivent dénoncer
Défendons pareillement aux esclaves appartenant à différents maîtres de s'attrouper le jour ou la nuit sous prétexte de noces ou autrement, soit chez l'un de leurs maîtres ou ailleurs, et encore moins dans les grands chemins ou lieux écartés, à peine de punition corporelle qui ne pourra être moindre que du fouet et de la [marque de brûlure en forme de] fleur de lys; et, en cas de fréquentes récidives et autres circonstances aggravantes, pourront être punis de mort, ce que nous laissons à l'arbitrage des juges. Enjoignons à tous nos sujets de courir sus aux contrevenants, et de les arrêter et de les conduire en prison, bien qu'ils ne soient officiers et qu'il n'y ait contre eux encore aucun décret [chaque catolique de fantaisie libre peut "jouer la police"].

Art. 17: Interdiction de contact : Les propriétaires d’esclaves qui permettent la rencontre d’esclaves d’autres propriétaires d’esclaves seront punis
Les maîtres qui seront convaincus d'avoir permis ou toléré telles assemblées composées d'autres esclaves que de ceux qui leur appartiennent seront condamnés en leurs propres et privés noms de réparer tout le dommage qui aura été fait à leurs voisins à l'occasion desdites assemblées et en 10 écus d'amende pour la première fois et au double en cas de récidive.

Art.18: Les esclaves ne sont pas autorisés à vendre la canne à sucre - sinon peine de fouet + amende contre le propriétaire de l’esclave + contre l’acheteur
Défendons aux esclaves de vendre des cannes de sucre pour quelque cause et occasion que ce soit, même avec la permission de leurs maîtres, à peine du fouet contre les esclave, de 10 livres tournois contre le maître qui l'aura permis et de pareille amende contre l'acheteur.

Art. 19: Les esclaves ne sont autorisés à exposer des objets à vendre ou à les apporter dans des maisons privées qu’avec l’autorisation spéciale du propriétaire de l’esclavage - sinon il y aura une réclamation des biens + une amende pour les acheteurs
Leur défendons aussi d'exposer en vente au marché ni de porter dans des maisons particulières pour vendre aucune sorte de denrées, même des fruits, légumes, bois à brûler, herbes pour la nourriture des bestiaux et leurs manufactures, sans permission expresse de leurs maîtres par un billet ou par des marques connues; à peine de revendication des choses ainsi vendues, sans restitution de prix, pour les maîtres et de 6 livres tournois d'amende à leur profit contre les acheteurs.

Art. 20: Les fonctionnaires royaux inspecteront les vivres et les marchandises des esclaves ainsi que leurs cartes d’identité sur tous les marchés
Voulons à cet effet que deux personnes soient préposées par nos officiers dans chaque marché pour examiner les denrées et marchandises qui y seront apportées par les esclaves, ensemble les billets et marques de leurs maîtres dont ils seront porteurs.

Art. 21: Les catholiques qui voient des esclaves transporter des marchandises sans pièce d’identité peuvent confisquer les marchandises et les rendre au propriétaire de l’esclave si la distance le permet - ou les esclaves seront internés à l’hôpital + les propriétaires d’esclaves avertis
Permettons à tous nos sujets habitants des îles de se saisir de toutes les choses dont ils trouveront les esclaves chargés, lorsqu'ils n'auront point de billets de leurs maîtres [jacque catolique libre de fantaisie peut "jouer la police"], ni de marques connues, pour être rendues incessamment à leurs maîtres, si leur habitation est voisine du lieu où leurs esclaves auront été surpris en délit: sinon elles seront incessamment envoyées à l'hôpital pour y être en dépôt jusqu'à ce que les maîtres en aient été avertis.

Art. 22: Nourriture: Les esclaves à partir de l’âge de 10 ans reçoivent du propriétaire de l’esclave 2 1/2 pots de farine de manioc ou trois manioc (racines de manioc) ou équivalent + 2 livres de bœuf ou 3 livres de poisson ou équivalent - enfants de 2 à 10 ans
Seront tenus les maîtres de faire fournir, par chacune semaine, à leurs esclaves âgés de dix ans et au-dessus, pour leur nourriture, deux pots et demi, mesure de Paris, de farine de manioc, ou trois cassaves pesant chacune 2 livres et demie au moins, ou choses équivalentes, avec 2 livres de boeuf salé, ou 3 livres de poisson, ou autres choses à proportion: et aux enfants, depuis qu'ils sont sevrés jusqu'à l'âge de dix ans, la moitié des vivres ci-dessus.

[Et la nourriture avec de la viande ou du poisson est pour la plupart avariée de la poubelle de la cuisine des messieurs "chrétiens"].

Art. 23: Nourriture: Les propriétaires d’esclaves ne peuvent pas remplacer le manque de nourriture des esclaves par de l’alcool
Leur défendons de donner aux esclaves de l'eau-de-vie de canne ou guildive, pour tenir lieu de subsistance mentionnée en l'article précédent.

Art. 24: Nourriture: Les propriétaires d’esclaves ne peuvent jamais laisser les esclaves travailler pour leur propre nourriture pour leur propre compte
Leur défendons pareillement de se décharger de la nourriture et subsistance de leurs esclaves en leur permettant de travailler certain jour de la semaine pour leur compte particulier.

Art. 25: Habillement: Les esclaves doivent recevoir 2 vêtements de toile ou 4 ares de toile par an
Seront tenus les maîtres de fournir à chaque esclave, par chacun an, deux habits de toile ou quatre aunes de toile, au gré des maîtres.

Art. 26: Les esclaves sont autorisés à signaler au procureur général le manque d’entretien de la part du propriétaire de l’esclave et les propriétaires d’esclaves faillibles sont poursuivis - les crimes contre les esclaves ne sont pas tolérés
Les esclaves qui ne seront point nourris, vêtus et entretenus par leurs maîtres, selon que nous l'avons ordonné par ces présentes, pourront en donner avis à notre procureur général et mettre leurs mémoires entre ses mains, sur lesquels et même d'office, si les avis viennent d'ailleurs, les maîtres seront poursuivis à sa requête et sans frais ; ce que nous voulons être observé pour les crimes et traitements barbares et inhumains des maîtres envers leurs esclaves.

[Ce n’est qu’une théorie - parce qu’un esclave n’a pas le droit de fuir de sa place, et parce que personne ne le croit, parce que les ecchymoses des coups ne sont pas visibles sur la peau noire!]

Art. 27: Les esclaves malades doivent être nourris par le propriétaire de l’esclave - ou nourris à l’hôpital, et le propriétaire de l’esclave doit payer pour la nourriture à l’hôpital
Les esclaves infirmes par vieillesse, maladie ou autrement, soit que la maladie soit incurable ou non, seront nourris et entretenus par leurs maîtres, et, en cas qu'ils eussent abandonnés, lesdits esclaves seront adjugés à l'hôpital, auquel les maîtres seront condamnés de payer 6 sols par chacun jour, pour la nourriture et l'entretien de chacun esclave.

Art. 28: Les esclaves n’ont pas le droit d’avoir quoi que ce soit - tout appartient au propriétaire de l’esclave, même les cadeaux au propriétaire de l’esclave appartiennent au propriétaire de l’esclave - Les parents des esclaves ou leurs enfants n’ont AUCUN droit d’héritage sur les choses qui ont été données aux esclaves - Les esclaves ne sont pas en mesure de faire des contrats, ils ne peuvent donc pas rédiger de dispositions
Déclarons les esclaves ne pouvoir rien avoir qui ne soit à leurs maîtres ; et tout ce qui leur vient par industrie, ou par la libéralité d'autres personnes, ou autrement, à quelque titre que ce soit, être acquis en pleine propriété à leurs maîtres, sans que les enfants des esclaves, leurs pères et mères, leurs parents et tous autres y puissent rien prétendre par successions, dispositions entre vifs ou à cause de mort ; lesquelles dispositions nous déclarons nulles, ensemble toutes les promesses et obligations qu'ils auraient faites, comme étant faites par gens incapables de disposer et contracter de leur chef.

Art. 29: Responsabilité des propriétaires d’esclaves pour les actions des esclaves - les esclaves dans le commerce doivent remettre les bénéfices
Voulons néanmoins que les maîtres soient tenus de ce que leurs esclaves auront fait par leur commandement, ensemble de ce qu'ils auront géré et négocié dans les boutiques, et pour l'espèce particulière de commerce à laquelle leurs maîtres les auront préposés, et au cas que leurs maîtres ne leur aient donné aucun ordre et ne les aient point préposés, ils seront tenus seulement jusqu'à concurrence de ce qui aura tourné à leur profit, et, si rien n'a tourné au profit des maîtres, le pécule desdits esclaves que les maîtres leur auront permis d'avoir en sera tenu, après que les maîtres en auront déduit par préférence ce qui pourra leur être dû ; sinon que le pécule consistât en tout ou partie en marchandises, dont les esclaves auraient permission de faire trafic à part, sur lesquelles leurs maîtres viendront seulement par contribution au sol la livre avec les autres créanciers.

Art. 30: Interdictions des occupations d’esclaves : fonctions publiques, agent du propriétaire d’esclaves pour le commerce ou l’administration, autorités judiciaires, témoin expert ou arbitre devant les tribunaux, les témoignages d’esclaves ne sont qu’un guide pour le juge
Ne pourront les esclaves être pourvus d'office ni de commission ayant quelque fonction publique, ni être constitués agents par autres que leurs maîtres pour gérer et administrer aucun négoce, ni être arbitres, experts ou témoins, tant en matière civile que criminelle : et en cas qu'ils soient ouïs en témoignage, leur déposition ne servira que de mémoire pour aider les juges à s'éclairer d'ailleurs, sans qu'on en puisse tire aucune présomption, ni conjoncture, ni adminicule de preuve.

Art. 31: Interdictions légales pour les esclaves : ne peut jamais intenter un procès, ne peut jamais être témoin, à moins que les esclaves ne soient accusés par le propriétaire de l’esclave
Ne pourront aussi les esclaves être parties ni être en jugement en matière civile, tant en demandant qu'en défendant, ni être parties civiles en matière criminelle, sauf à leurs maîtres d'agir et défendre en matière civile et de poursuivre en matière criminelle la réparation des outrages et excès qui auront été commis contre leurs esclaves.

Art. 32: Les tribunaux peuvent condamner les esclaves s’ils causent du tort à des tiers - sont condamnés en tant que "personnes libres"
Pourront les esclaves être poursuivis criminellement, sans qu'il soit besoin de rendre leurs maîtres partie, (sinon) en cas de complicité : et seront, les esclaves accusés, jugés en première instance par les juges ordinaires et par appel au Conseil souverain, sur la même instruction et avec les même formalités que les personnes libres.

Art. 33: Les esclaves en tant qu’auteurs : Les contusions, les effusions de sang ou les coups au visage sont punis de mort
L'esclave qui aura frappé son maître, sa maîtresse ou le mari de sa maîtresse, ou leurs enfants avec contusion ou effusion de sang, ou au visage, sera puni de mort.

[Mais les maîtres peuvent battre les esclaves, et l'on ne peut pas voir les meurtrissures des contusions sur la peau noire ( !)].

Art. 34: Les esclaves comme coupables : Les offenses contre les hommes libres seront sévèrement punies jusqu’à la peine de mort
Et quant aux excès et voies de fait qui seront commis par les esclaves contre les personnes libres, voulons qu'ils soient sévèrement punis, même de mort, s'il y échet.

Art. 35: Les esclaves en tant qu’auteurs : Le vol de gros animaux doit être puni de « peines embarrassantes », pouvant aller jusqu’à la peine de mort
Les vols qualifiés, même ceux de chevaux, cavales, mulets, boeufs ou vaches, qui auront été faits par les esclaves ou par les affranchis, seront punis de peines afflictives, même de mort, si le cas le requiert.

Art. 36: Les esclaves en tant qu’auteurs : Le vol d’animaux plus petits ou de produits agricoles sera puni, si nécessaire par le bâton et le marquage avec un lys
Les vols de moutons, chèvres, cochons, volailles, cannes à sucre, pois, mils, manioc, ou autres légumes, faits par les esclaves, seront punis selon la qualité du vol, par les juges qui pourront, s'il y échet, les condamner d'être battus de verges par l'exécuteur de la haute justice et marqués d'une fleur de lys [marque de brûlure].

Art. 37: Les esclaves en tant qu’auteurs : Le vol ou tout autre dommage causé à des tiers est puni par le propriétaire de l’esclave ou par le propriétaire des biens volés - la peine expire 3 jours après la condamnation
Seront tenus les maîtres, en cas de vol ou d'autre dommage causé par leurs esclaves, outre la peine corporelle des esclaves, de réparer le tort en leur nom, s'ils n'aiment mieux abandonner l'esclave à celui auquel le tort a été fait ; ce qu'ils seront tenus d'opter dans trois jours, à compter de celui de la condamnation, autrement ils en seront déchus.

Art. 38: Esclaves en fuite : 2 épis enlevés + marquage avec un lys - en cas d’évasion ultérieure : demi-jambe ou demi-bras perdue + deuxième marquage avec une ligne - en cas d’évasion ultérieure : peine de mort
L'esclave fugitif qui aura été en fuite pendant un mois à compter du jour que son maître l'aura dénoncé en justice, aura les oreilles coupées et sera marqué d'une fleur de lys [marque de brûlure] sur une épaule ; s'il récidive un autre mois à compter pareillement du jour de la dénonciation, il aura le jarret coupé, et il sera marqué d'un fleur de lys sur l'autre épaule ; et, la troisième fois, il sera puni de mort.

Art. 39: Esclaves en fuite : Si les affranchis donnent asile à un esclave en fuite, ils doivent payer au propriétaire de l’esclave 300 livres de sucre par jour d’abri - les affranchis paient 10 livres par jour d’abri
Les affranchis qui auront donné retraite dans leurs maisons aux esclaves fugitifs, seront condamnés par corps envers les maîtres en l'amende de 300 livres de sucre par chacun jour de rétention, et les autres personnes libres qui leur auront donné pareille retraite, en 10 livres tournois d'amende par chacun jour de rétention.

Art. 40: Esclave criminel condamné : reçoit la visite d’évaluateurs avant son exécution
L'esclave puni de mort sur la dénonciation de son maître non complice du crime dont il aura été condamné sera estimé avant l'exécution par deux des principaux habitants de l'île, qui seront nommés d'office par le juge, et le prix de l'estimation en sera payé au maître ; et, pour à quoi satisfaire, il sera imposé par l'intendant sur chacune tête des nègres [africains] payants droits la somme portée par l'estimation, laquelle sera régalée sur chacun desdits nègres [africains] et levée par le fermier du domaine royal pour évité à frais.

Art. 41: Justice contre les esclaves : Les poursuites pénales contre les esclaves sont exonérées d’impôt
Défendons aux juges, à nos procureurs et aux greffiers de prendre aucune taxe dans les procès criminels contre les esclaves, à peine de concussion.

Art. 42: Les esclaves en tant qu’auteurs : Le propriétaire de l’esclave peut les enchaîner, les battre avec des verges et des abeilles - la torture et la mutilation sont interdites [des chaînes et battre ne sont pas de torture???]
Pourront seulement les maîtres, lorsqu'ils croiront que leurs esclaves l'auront mérité, les faire enchaîner et les faire battre de verges ou cordes. [Des manches bleus on ne voit pas sur la peau noire]. Leur défendons de leur donner la torture, ni de leur faire aucune mutilation de membres, à peine de confiscation des esclaves et d'être procédé contre les maîtres extraordinairement [c'est la théorie].

[La torture avec des coups contre les Noirs ne provoque pas d’hématomes visibles sur la peau noire - et cela est exploité sans vergogne par les criminels "chrétiens" du monde entier pendant plus de 400 ans].

Art. 43: Le propriétaire d’esclaves en tant que meurtrier d’un esclave est poursuivi + puni - ou il est pardonné - le pardon n’est pas nécessaire pour cela
Enjoignons à nos officiers de poursuivre criminellement les maîtres ou les commandeurs qui auront tué un esclave étant sous leur puissance ou sous leur direction et de punir le meurtre selon l'atrocité des circonstances ; et, en cas qu'il y ait lieu à l'absolution, permettons à nos officiers de renvoyer tant les maîtres que les commandeurs absous, sans qu'ils aient besoin d'obtenir de nous des lettres de grâce.

Art. 44: Les esclaves peuvent être héréditaires : ils sont divisés également entre les cohéritiers sans hypothèque, sans précision ( ?), sans droit d’aînesse et ne sont pas soumis à beaucoup de choses
Déclarons les esclaves être meubles et comme tels entrer dans la communauté, n'avoir point de suite par hypothèque, se partager également entre les cohéritiers, sans préciput et droit d'aînesse, n'être sujets au douaire coutumier, au retrait féodal et lignager, aux droits féodaux et seigneuriaux, aux formalités des décrets, ni au retranchement des quatre quints, en cas de disposition à cause de mort et testamentaire.

Art. 45: Les esclaves peuvent être hérités : les héritiers « chrétiens » blancs peuvent réclamer certains esclaves
N'entendons toutefois priver nos sujets [les hommes blancs catholiques de fantaisie] de la faculté de les [les esclaves noirs] stipuler propres à leurs personnes et aux leurs de leur côté et ligne [on peut hériter les esclaves], ainsi qu'il se pratique pour les sommes de deniers et autres choses mobiliaires.

Art. 46: La saisie des esclaves s’effectue de la même manière que dans le cas de la propriété - les esclaves peuvent être mis en gage, l’argent peut être distribué - si le propriétaire de l’esclave fait faillite, après que le paiement des dettes privilégiées s’applique aux esclaves un sol par livre
Seront dans les saisies des esclaves observées les formes prescrites par nos ordonnances et les coutumes pour les saisies des choses mobiliaires. Voulons que les deniers en provenant soient distribués par ordre de saisies ; ou, en cas de déconfiture, au sol la livre, après que les dettes privilégiées auront été payées, et généralement que la condition des esclaves soit réglée en toutes affaires comme celle des autres choses mobiliaires [les esclaves sont des chauses et la loi pour ça c'est la loi des biens], aux exceptions suivantes.

Art. 47: Confiscation des esclaves : L’attachement d’une famille d’esclaves avec des enfants jusqu’à l’âge de 10 ans ne peut pas être déchiré - mais à partir de la prépuberté, les familles peuvent être séparées ( !)
Ne pourront être saisis et vendus séparément le mari, la femme et leurs enfants impubères [jusqu'à 10 ans], s'ils sont tous sous la puissance d'un même maître ; déclarons nulles les saisies et ventes séparées qui en sont faites , ce que nous voulons avoir lieu dans les aliénations volontaires, sur peine, contre ceux qui feront les aliénations, d'être privés de celui ou de ceux qu'ils auront gardés, qui seront adjugés aux acquéreurs, sans qu'ils soient tenus de faire aucun supplément de prix.

Art. 48: Les esclaves de 14 à 60 ans qui travaillent dans les sucreries, les fabriques indigènes et dans les habitations ne peuvent être saisis pour dettes, à moins que le prix d’achat n’ait pas été payé intégralement, ou si la société fait faillite et est saisie - la saisie d’une société en faillite sans esclaves est interdite
Ne pourront aussi les esclaves travaillant actuellement dans les sucreries, indigoteries et habitations, âgés de quatorze ans et au-dessus jusqu'à soixante ans, être saisis pour dettes, sinon pour ce que sera dû du prix de leur achat, ou que la sucrerie, indigoterie, habitation, dans laquelle ils travaillent soit saisie réellement ; défendons, à peine de nullité, de procéder par saisie réelle et adjudication par décret sur les sucreries, indigoteries et habitations, sans y comprendre les nègres [africains] de l'âge susdit y travaillant actuellement.

Art. 49: La plantation fait faillite etc.: Si les esclaves confisqués ont des enfants, alors les enfants n’appartiennent pas aux biens confisqués
Le fermier judiciaire des sucreries, indigoteries, ou habitations saisies réellement conjointement avec les esclaves, sera tenu de payer le prix entier de son bail, sans qu'il puisse compter parmi les fruits qu'il perçoit les enfants qui seront nés des esclaves pendant son bail.

Art. 50: La plantation fait faillite etc.: Les nouveaux enfants esclaves sont mentionnés dans un avis, ainsi que les esclaves morts
Voulons, nonobstant toutes conventions contraires, que nous déclarons nulles, que lesdits enfants appartiennent à la partie saisie, si les créanciers, sont satisfaits d'ailleurs, ou à l'adjudicataire, s'il intervient un décret ; et, à cet effet, il sera fait mention dans la dernière affiche, avant l'interposition du décret, desdits enfants nés des esclaves depuis la saisie réelle. Il sera fait mention, dans la même affiche, des esclaves décédés depuis la saisie réelle dans laquelle ils étaient compris.

Art. 51: Faillite d’une plantation etc.: vente aux enchères des terres et des esclaves - prix
Voulons, pour éviter aux frais et aux longueurs des procédures, que la distribution du prix entier de l'adjudication conjointe des fonds et des esclaves, et de ce qui proviendra du prix des baux judiciaires, soit faite entre les créanciers selon l'ordre de leurs privilèges et hypothèques, sans distinguer ce qui est pour le prix des fonds d'avec ce qui est pour le prix des esclaves.

Art. 52: Faillite de la plantation etc.: prélèvement seulement en proportion du prix de la terre
Et néanmoins les droits féodaux et seigneuriaux ne seront payés qu'à proportion du prix des fonds.

Art. 53: Faillite de la plantation etc.: propriété et esclaves vont de pair ou non
Ne seront reçus les lignagers et seigneurs féodaux à retirer les fonds décrétés, s'ils ne retirent les esclaves vendus conjointement avec fonds ni l'adjudicataire à retenir les esclaves sans les fonds.

Art. 54: Esclaves dans les plantations: Les surveillants des plantations sont censés être comme de bons pères de famille - si la relation se termine à cause de la maladie, de la vieillesse ou de la mort de l’esclave, etc., les surveillants ne sont pas obligés de payer les prix - et les enfants esclaves ne peuvent pas les garder - ils entrent en possession du propriétaire d’esclaves
Enjoignons aux gardiens nobles et bourgeois usufruitiers, amodiateurs et autres jouissants des fonds auxquels sont attachés des esclaves qui y travaillent, de gouverner lesdits esclaves comme bons pères de famille, sans qu'ils soient tenus, après leur administration finie, de rendre le prix de ceux qui seront décédés ou diminués par maladie, vieillesse ou autrement, sans leur faute, et sans qu'ils puissent aussi retenir comme fruits à leur profit les enfants nés desdits esclaves durant leur administration, lesquels nous voulons être conservés et rendus à ceux [finalement] qui en sont maîtres et les propriétaires [des esclaves].

Art. 55: Esclaves libres: les maîtres « chrétiens » à partir de l’âge de 20 ans peuvent libérer les esclaves de n’importe quel âge, aucune justification n’est nécessaire
Les maîtres âgés de vingt ans pourront affranchir leurs esclaves par tous actes vifs ou à cause de mort, sans qu'ils soient tenus de rendre raison de l'affranchissement, ni qu'ils aient besoin d'avis de parents, encore qu'ils soient mineurs de vingt-cinq ans.

Art. 56: Les esclaves peuvent devenir libres: s’ils sont nommés par le propriétaire de l’esclave comme légataire universel / exécuteur testamentaire / tuteur des enfants blancs
Les esclaves qui auront été fait légataires universels par leurs maîtres ou nommés exécuteurs de leurs testaments ou tuteurs de leurs enfants, seront tenus et réputés, les tenons et réputons pour affranchis.

[Cette liberation des esclaves, qui sont alors considérés comme "libres", est processé pour les mariages faciles avec les ex-esclaves, ou pour permettre aux esclaves d'apprendre de lire, d’écrire et d’étudier légalement. La précondition est un propriétaire d’esclaves intelligent].

Art. 57: Affranchissement des esclaves: Le certificat d’émancipation remplace l’acte de naissance en tant qu’esclave - il n’y a pas besoin de certificat de naturalisation - ils deviennent des "sujets naturels"
Déclarons leurs affranchissements faits dans nos îles, leur tenir lieu de naissance dans nos dites îles et les esclaves affranchis n'avoir besoin de nos lettres de naturalité pour jouir des avantages de nos sujets naturels de notre royauté, terres et pays de notre obéissance, encore qu'ils soient nés dans les pays étrangers.

Art. 58: Esclaves libres: Ils doivent faire preuve d’un respect particulier envers les anciens propriétaires d’esclaves - Les insultes à l’encontre de l’ex-propriétaire d’esclaves sont sévèrement punies - Les anciens propriétaires d’esclaves n’ont plus aucun droit sur les esclaves affranchis
Commandons aux affranchis de porter un respect singulier à leurs anciens maîtres, à leurs veuves et à leurs enfants, en sorte que l'injure qu'ils leur auront faite soit punie plus grièvement que si elle était faite à une autre personne : les déclarons toutefois francs et quittes envers eux de toutes autres charges, services et droits utiles que leurs anciens maîtres voudraient prétendre tant sur leurs personnes que sur leurs biens et successions en qualité de patrons.

Art. 59: Affranchissement des esclaves: ces vies ont les mêmes droits que celles des "nés libres"
Octroyons aux affranchis les mêmes droits, privilèges et immunités dont jouissent les personnes nées libres ; voulons que le mérite d'une liberté acquise produise en eux, tant pour leurs personnes que pour leurs biens, les mêmes effets que le bonheur de la liberté naturelle cause à nos autres sujets.

[Les gens catholiques de fantaisie sont définis ici comme la "liberté naturelle", et toutes les autres religions ne le sont pas. C’est la pensée logique discriminatoire des "chrétiens" criminels catholiques du Vatican. On peut supposer que l'on avait des lois similaires en Italie, en Espagne, au Portugal, en Irlande, en Suisse, dans toutes les colonies catholiques, et aussi dans les États protestants et orthodoxes "chrétiens" de fantaisie, ou sont encore en vigueur aujourd’hui. La brutalité criminelle du Vatican satanique avec ses services secrets Opus Dei et Loge P2/P3 des Francmasons criminels etc. n'arrête pas].

Art. 60: Utilisation des amendes + biens confisqués: 2/3 s’adressent aux huissiers de justice compétents ( ???!!!) - 1/3 se rendent dans les hôpitaux locaux
Déclarons les confiscations et les amendes qui n'ont point de destination particulière, par ces présentes nous appartenir, pour être payées à ceux qui sont préposés à la recette de nos droits et de nos revenus ; voulons néanmoins que distraction soit faite du tiers desdites confiscations et amendes au profit de l'hôpital établi dans l'île où elles auront été adjugées.



[Ich habe es doch gesagt: Die "Christen" sind die kriminellsten Tiere auf diesem Planet].

Dieser Codex ist nur eines von vielen finsteren Gesetzeswerken. Geprügelt, gefoltert, gemordet, in Ketten gelegt wird - mit gesetzlicher Billigung - überall. Zeitgenössische Reiseberichte europäischer Zeugen sind voll davon. Die weissen Herren entsetzt es nicht. Geprügelt wird bei den Engländern beispielsweise mit "einem Instrument, das in den Händen mancher Aufseher so gewaltig ist, dass man damit einem Pferd die Haut vom Rücken reissen könnte" (Redding).

(Buch von Saunders Redding: They Came in Chains - Americans from Africa - New York 1950 [S.538])


8.3.3. Weitere Folterpraktiken und Todesfolter gegen SklavInnen

["Christliche" Sklaverei mit Folter auf Barbados (Karibik, GB): Bericht von Captain Cook mit Afrikaner am Baum - wie bei der Inquisition ab 1291]

Ein Captain Cook hat eine Schilderung aus Barbados hinterlassen, wie er zusammen mit zwei anderen Zeugen auf einer Pflanzung in der Nähe eines Hauses über einem Misthaufen einen Neger [Afrikaner] sah, der an seinen nach hinten gebogenen Ellenbogen von einem Baum herabhing, so dass die Beine kaum den Boden berührten. "Mit einem Eisengewicht um den Hals, das allem Anschein nach mindestens 14 Pfund wog. Und so war der arme Teufel da allein, der Mittagssonne ausgesetzt - keine Kreatur in der Nähe oder auch nur in der Nähe des Hauses."

["Christliche" Sklaverei mit Folter irgendwo: Fusseisen - Überladung und Peitschenhiebe - Verlies mit Fussfesseln]

Victor Schoelcher (Buch: Esclavage et Colonisation - Paris 1948 [S.539]):

"Machen sie etwas falsch, legt man ihnen Fusseisen an. So beladen, jagt man sie mit Peitschenhieben zur Arbeit [Sklaven werden wie Pferde vor der Kutsche behandelt]. Oder man wirft sie in ein unterirdisches Gefängnis [Verlies]. Unten ist eine Holzpritsche mit Einkerbungen, in die jedes Bein - über den Fussknöchel hinaus - passt. So angefesselt, kann das (fast immer nackte) Opfer sich nur im Sitzen oder auf dem Rücken liegend halten. Man kann sich leicht vorstellen, was für Schmerzen es macht, 24 oder 48 Stunden in einer so schrecklichen Lage zu bleiben ... Als Äusserstes kommen die körperlichen Strafen. Man hat Schwarze unter den Schlägen dieser grossknotigen Peitsche, ihres Folterinstrumentes, sterben sehen."

[Ergänzung:
In Süd-"Amerika" werden bis heute in der armen Bevölkerung Kinder mit kleinen Peitschen gefoltert (Peru 2016), oder es werden Brennnesseln als Peitsche benutzt (gesehen in Ecuador 2011). Die "christlichen" Grausamkeiten hören nicht auf mit Bezug auf die Jesus-Fantasie-Bibel, die behauptet, man dürfe Kinder schlagen].

["Christliche" Sklaverei mit Folter irgendwo: Fixierung von Händen und Füssen - und dann Peitschenschläge überall hin - die "Vierpfahl"-Folter]

Beliebte [S.195] Vorrichtung dabei: das "quatre-piquets" (Vierpfahl). Der Mann oder die Frau - denn das schwache Geschlecht wird nicht verschont - wird flach auf den Bauch auf die Erde gelegt. Dann werden Hände und Füsse an vier in gewisser Entfernung voneinander in den Boden eingelassene Eisenpflöcke gebunden. Nun bekommt das Opfer die Schläge, die ihm mit voller Kraft versetzt werden.

["Christliche" Sklaverei auf der Insel Guadeloupe (Karibik, F): Käfigfolter an einer Frau 22 Monate lang - Mord]

Schoelcher (Esclavage et colonialisme - Paris 1948) hat auch die Gefängnisse beschrieben. Auf der Insel Guadeloupe verbringt eine Frau 22 Monate in einem Verschlag von 1,20m Höhe, 3m Breite und 2,70m Länge, dessen Tür nur 60x45cm Zoll misst. Die Frau stirbt. Der Mann, der sie hineingesteckt hat, ein Pflanzer namens Douillard-Mahaudiere, wird sogar angeklagt - und freigesprochen.

["Christliche" Sklaverei auf Martinique (Karibik, F): Käfigfolter in einem Holzkasten - nur wenige Luftlöcher]

"Die Gewohnheit der Sklaverei korrumpiert den Geist bis zu einem unsäglichen Punkt", sagt Schoelcher. "Ein Pflanzer auf Martinique, ein alter, respektabler, guter Mann, den man sehr verblüffen würde, wenn man sagte, er begehe eine Grausamkeit, hat schon von seinen Vorfahren her und bewahrt noch immer unter dem Namen Gefängnis einen Holzkasten, bestenfalls drei Fuss (90cm) hoch, in den man nur kriechend hineinkommen kann. Ein regelrechter Sarg. Als ich einem jungen Mann meine Empfindungen über diese schauerliche Schachtel sagte und bemerkte, dass dort Luft nur durch einige sehr wenige Löcher eindringen könnte, sagte er ganz ruhig: 'Aber mein Herr, sie sind doch nicht zur Erholung dort drin.' Er war kaum 25 Jahre alt."

["Christliche" Sklaverei mit Folter: Der Lochbalken]

Ausser der Peitsche und dem Cachot [frz. Kerker] wird noch die "barre" ["Lochbalken-Folter"] benutzt. Am Fuss eines Feldbetts befindet sich ein Balken mit Löchern, in die man ein oder zwei Beine des Gefangenen in der Höhe der Knöchel einschliesst. Solche Balken gibt es auf jeder Pflanzung, in beinahe jedem Haus - in den Kolonien ist das ein gewöhnliches Haushaltsmöbel.

["Christliche" Sklaverei mit Folter: Ketten, Halseisen, Hirschgeweih]

Der Pflanzer hat auch das Recht, Ketten zu verwenden, die den Vorteil der Vielseitigkeit haben: Manchmal reichen sie von den Fussgelenken bis zum Gürtel wie bei Strafgefangenen, manchmal fesseln sie beide Füsse, um jedes Laufen [Rennen] unmöglich zu machen. Man bedient sich auch des Halseisens. Auf diesem sind mitunter für "gefährliche" Leute zwei grosse Metallzweige in Form eines Hirschgeweihs aufgesetzt. Sie sollen den Träger daran hindern, in die Wälder zu flüchten.

["Christliche" Sklaverei mit Mord als Bestrafung für Rebellion und Aufstandsversuche: Mord am gebogenen Feuergrill]

Besonders grausam unterdrücken die Weissen jeden Aufstandsversuch. "Normale" Strafen für Rebellion: "Man nagelt sie mit gebogenen Stöcken über den Gliedern am Boden fest, und dann brennt man sie langsam, beginnend mit den Füssen und Händen, bis man den Kopf erreicht." (Orlando Patterson).

(Buch von Orlando Patterson: The Sociology of Slavery - London 1967 [S.538])

["Christliche" Sklaverei mit Amputationen: Hoden weg - halber Fuss weg]

Auf geringfügigere "Verbrechen" steht Kastration - oder es wird den Delinquenten ein halber Fuss mit der Axt abgeschlagen.

["Christliche" Sklaverei mit Folter: Eisenringe, Geweihe, Eisenstachel im Mund, Peitschenhiebe, Salz und Pfeffer in die Wunden]

Fürs Weglaufen: schwere [S.196] Eisenringe um die Fussgelenke, "Geweihe" (siehe oben) oder "einen Eisenstachel in den Mund". Für Nachlässigkeiten werden die Sklaven gewöhnlich schon vom Aufseher blutig geschlagen. "Manchen reibt man nach der Tracht Prügel Salz und Pfeffer in die Wunden ... anderen giessen ihre Herren geschmolzenes Wachs auf die Haut." Natürlich führt gerade diese barbarische Behandlung zu neuen Aufstandsversuchen. Denn freikaufen, eine Möglichkeit, die allmählich, langsam und spärlich bekannt wird und genutzt werden kann, können sich nur wenige.

[Ich hab es doch gesagt: Die "Christen" sind die kriminellsten Tiere auf dem Planet].


["Christliche" Kopfgelder und der "christliche" Sklavenfänger mit seinen Spürhunden gegen AfrikanerInnen]

Auf entlaufene Sklaven werden hohe Preise ausgesetzt. Das bringt einen neuen Beruf hervor: den Sklavenfänger. Bartsch zitiert ein Inserat, in dem ein Angehöriger dieses Berufsstandes seine Dienste anbietet:

"Achtung! Der Unterzeichnete macht auf diese Weise bekannt, dass er beste Niggerhunde [Spürhunde gegen AfrikanerInnen] zur Verfügung hat und jederzeit bereit ist, Sklaven zu niedrigen Preisen zu fangen. Meine Hunde sind erstklassig trainiert, und ich selbst bin 15 Jahre mit Erfolg in diesem Geschäft. Meine Preise sind:
-- 10 Dollar, wenn ich den Sklaven in dem Distrikt fange, in dem sein Herr ansässig ist,
-- im Amtsbezirk 15 Dollar und
-- ausserhalb des Bezirks 50 Dollar. Bitte mich zu benachrichtigen, solange die Spur noch frisch ist.
Dan McCovan."
(Buch von Ernst Bartsch: Koloniale Welt im Aufbruch - Ost-Berlin 1960 [S.530])


8.3.4. "Christliche" Strafen wegen gemischter Beziehungen

["Christlicher" Rassismus gegen Verbindungen von Schwarz und Weiss in Virginia 1630: Peitschenstrafe für den weissen Mann - in der spanischen Karibik eher nicht]

In einigen Gegenden wird auch noch etwas unter Strafe gestellt, was andernorts und im absoluten Machtbereich des Sklavenfarmers weit verbreitet ist: sexuelle Beziehungen zwischen Weissen und Schwarzen. In den Gerichtsakten von Virginia ["Jungfrauland"] finden sich Urteile wie (1630): "dass High Davis ordentlich ausgepeitscht werden soll - vor einer Versammlung von Negern [AfrikanerInnen] und anderen -, weil er sich zur Unehre [des Fantasie]-Gottes und Schande der [Jesus-Fantasie]-Christen geschändet hat, indem er seinen Körper beschmutzte und mit einer Negerin [Afrikanerin] zusammenlag" (zitiert bei Klein).

(Buch von Martin A. Klein: Islam and Imperialism in Senegal - Edinburgh 1968 [S.535])

Aus den Jahren 1640 und 1662 werden ähnliche Urteile überliefert. Klein zieht den Schluss, dass sich im angelsächsischen Virginia schon recht früh neben dem Verhältnis Herr-Sklave auch die Rassenabneigung der Weissen gegen die Schwarzen bemerkbar macht, die in den iberischen [spanischen und portugiesischen] Kolonien, besonders auf dem von Klein zum Vergleich herangezogenen Kuba, keine Rolle spielt.


Ergänzung:
-- Südamerika mit den spanischen Kolonien kannte eine brutale Rassentrennung mit "weissen Quartieren" bis ca. 1850, das ist in Peru (Chincha Baja - Chincha Alta), Argentinien und Chile heute noch so (Stand 2024).
-- das Dritte Reich von 1933-1945 führt in den Nürnberger Gesetzen von 1935/6 diese "Rassenschande" wieder ein - abgeguckt von "christlichen" Sklavengesetzen.




8.3.5. "Christliche" Sklaverei mit Folter auf der Farm

["Christliche" Folter in der Karibik: mit zu wenig Essen, und das ist dann noch nur noch halbe Qualität]

Soviel auch über die barbarische Behandlung der Sklaven bekannt ist, weit mehr Opfer als die direkte Quälerei verursachen zweifellos die Arbeitsbedingungen - die Kombination von Überarbeitung mit einer Ernährung aus verdorbenem Fisch, wie Redding es nennt.

(Buch von Saunders Redding: They Came in Chains - Americans from Afrika - New York 1950 [S.538])

"Wenn die Heringe nicht mehr gut für die weissen Verbraucher waren, wurden sie auf die Plantagen zu den Sklaven gebracht." Das, zusammen mit ein paar Handvoll Reis, ist auf den karibischen Inseln die Standardration für Sklaven, wohl kaum genug für Arbeiter, deren Arbeitszeit oft bis zu 18 Stunden am Tag dauert. Nicht nur Männer - [S.197] auch Frauen gehen im Morgengrauen auf die Felder und schuften bis zur Dunkelheit. [Tagesanbruch in den Tropen (u.a. Karibik) am Äquator ist um ca. 6:30 Uhr, und die Dunkelheit kommt um ca. 18:30 Uhr].

["Christliche" Sklaverei mit Folter und Mord auch gegen Frauen - Zucker kochen in der Nacht]

Um Mitternacht gehen sie oft noch zum Kochhaus, wo der Rohzucker gemacht wird, und arbeiten bis zum folgenden Mittag.

"Auch Frauen zuckten unter dem Biss der Peitsche zusammen, hatten abgeschnittene Ohren, bekamen schwere Eisen umgelegt. Taub und blind vor Müdigkeit kamen Sklaven manchmal ins Getriebe der Mühlen und wurden durchgedreht wie Zuckerrohrstengel. So manche Gallone Sirup war rot von Blut und klumpig von zerhacktem Fleisch" (Redding).

["Christliche" Sklaverei auf Mauritius (Afrika): Sklaven sind Köche - am Herd angekettet]

Tag für Tag, Woche um Woche, Jahr nach gemartertem Jahr schuften die Sklaven und sterben.

"Eines Tages" (erzählt Eric Williams [3 Bücher]), "möchte ein Pflanzer auf Mauritius gern den Vertreter der Antisklavereibewegung, Buxton, davon überzeugen, dass 'die Schwarzen die glücklichsten Menschen auf der Welt' seien. Er fordert seine Frau auf, seine Rede mit eigenen Beispielen aus ihrer Sphäre zu bekräftigen. 'Nun ja', antwortet die gute Ehefrau, 'die waren sehr glücklich, ich bin sicher, mir kam es nur immer so seltsam vor, die schwarzen Köche an den Herd angekettet zu sehen.'"

-- Eric Williams: The Historical Background of Race Relations in the Caribbean - Port of Spain 1955
-- Eric Williams: A History of the Peple of Trinidad and Tobago - Port of Spain 1962, London 1964
-- Eric Williams: Capitalism and Slavery - London 1967 [S.541]

["Christliche" Sklaverei auf Zuckerrohrfeldern: 16 1/2 Stunden Arbeit pro Tag - in der Erntezeit 18 Stunden - Selbstmorde sind "normal"]

Arbeit auf dem Feld - in Schichten natürlich, in Gruppen, unter der wachsamen Peitsche des Aufsehers. Sieben Monate pro Jahr beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit auf den Zuckerplantagen 16 1/2 Stunden am Tag (Patterson). Während der fünf Monate Erntezeit: 18 Stunden [teilweise wochenlang in der Sonnenhitze und mit zu wenig Wasser und Verpflegung].


8.3.6. Selbstmordwellen bei den schwarzen Sklaven: kollektiver Selbstmord aus Prinzip

["Christliche" Sklaverei auf Zuckerrohrfeldern: Sklaven müssen "gangs" für zu schwere Arbeit bilden - sie machen oft kollektiven Selbstmord]

Viele Sklaven halten dieses Regime nicht durch. Es gibt "gangs", die für besonders unangenehme Arbeit unter besonders ungünstigen Bedingungen vermietet werden und deren Lebensdauer allgemein mit höchstens sieben Jahren angenommen wird ... Manche retten sich aus ihrem Elend durch Selbstmord. [Das afrikanische Volk der] Ibos (in Nigeria [web17]), [sowie] Neger [Afrikaner] von der Goldküste, aus Angola, neigen besonders dazu. Die häufigste Art ist Erhängen oder das Essen von Erde. Patterson zitiert den Pflanzer Fitzmaurice, Ende des 18. Jahrhunderts:

"Ich habe in einem einzigen Jahr ein Dutzend neue Neger [AfrikanerInnen] verloren, die Erde assen, obwohl ich sie gut ernährte. Wenn ich ihnen Vorwürfe machte, erzählten sie mir dauernd, dass sie den Tod dem Leben vorziehen würden. Eine grosse Zahl der neuen Neger [AfrikanerInnen], die auf die Zuckerplantagen kommen, sterben auf diese Weise."

Massen-Selbstmorde sind nicht selten, besonders nach missglückten Rebellionen. Patterson (The Sociology of Slavery - London 1967) erzählt einen Fall aus dem Jahr 1760, wo sich die geflüchteten Neger [AfrikanerInnen] in Gruppen bis zu 25 Mann [ev. auch mit Frauen] gemeinsam im Wald umbringen. 1790 hört ein Untersuchungsausschuss von dem Zeugen Henry Coor (Mühlenbauer auf Jamaica, GB-Kolonie [web16]), dass "14 Sklaven in den Wald liefen und sich dort zusammen die Kehle durchschnitten". Der Zeuge sagt: "Ich könnte noch mehrere andere Fälle erzählen."

[Es kann sein, dass die Erinnerung an den Massenmord auf dem Sklavenschiff derart stark ist, dass sich viele Überlebenden sagen: dann gehe ich auch].


8.3.7. "Christliche" Sklaverei mit Todesfolter auf der Farm: Todesraten

["Gewöhnungszeit" bis 3 Jahre bis 33% Tote - Epidemien fordern bis zu 50% Tote - Klimaunterschiede - Afrikanerinnen wollen oft gar keine Kinder und lassen ihre Babys sterben - oder Kindsverluste]

Für die Sterblichkeit der Sklaven hat Patterson (The Sociology of Slavery - London 1967) in den von ihm untersuchten Gebieten folgende Gründe verantwortlich gemacht [S.198]:

-- Die Periode, in der sich der Sklave an seine neue Umgebung, seine neuen Arbeitsbedingungen gewöhnen muss. In dieser Zeit, die bis zu drei Jahre dauert, sterben zwischen einem Viertel und einem Drittel der Neuen. Falls eine Epidemie ausbricht - und das geschieht in diesen Zeiten und Gebieten oft -, kann man damit rechnen, dass mindestens die Hälfte stirbt. Ganz abgesehen davon, dass sie ja zum Teil noch von der Überfahrt her Krankheiten in sich tragen.

-- Das Klima, das nur selten dem ihrer Heimat entspricht und dem sie in ihrer Erschöpfung nicht mehr standhalten [Hochland-Afrikaner in den Tropen geht nicht gut]. Ganz abgesehen von ihrem immer wieder erwähnten "totalen Mangel an Lebenswillen" [die Depression nach den Erlebnissen auf dem Sklavenschiff wird nicht erkannt].

-- Zu viel Arbeit zu schnell - ohne allmähliche Gewöhnung an die neuen Bedingungen. Besonders hoch ist die Kindersterblichkeit, weil die Mütter keine Kinder wollen und sich keine Mühe geben, ihre Neugeborenen vor den meist fürchterlich unhygienischen Verhältnissen zu schützen [sie wollen nicht, dass die kriminellen "Christen" ihr Kind als Sklavenkind bekommen]. Eine Zeitlang (bevor man die Vorteile der "Zucht" entdeckt) legen auch die Pflanzer keinen Wert darauf; schwangere Frauen werden schlecht behandelt, es kommt zu zahlreichen Fehlgeburten.

["Christliche" Sklaverei auf Jamaica: Von 360.622 sterben in 73 Jahren 130.000]

Auf keiner westindischen Insel gibt es unter den Sklaven eine natürliche Bevölkerungszunahme. In Jamaica zählt man 1702 36.000 Negersklaven, 73 Jahre später sind es 194.614. Aber in diesen 73 Jahren sind 360.622 Sklaven eingeführt worden [also starben in 73 Jahren insgesamt 130.000, pro Jahr im Schnitt 1781].

Im Jahrzehnt vor dem Ende des englischen Sklavenhandels sinkt die Sklavenbevölkerung auf 10 britisch-westindischen Inseln um 60.000 Menschen [Jamaica, Barbados etc.]. Aber 10 Jahre nach Abschaffung der Sklaverei haben dieselben Inseln einen Zuwachs der Negerbevölkerung [Afro-Bevölkerung] von 54.000...

[Wenn das Kind nicht Sklavenkind der kriminellen weissen "Christen" wird, dann ist die Selbsterhaltung wieder da].


8.3.8. Die Situation 1970: "USA" und Südafrika

[Situation 1970: "USA" mit emanzipierten Schwarzen gegen Weisse]

Wer an eine rächende Gerechtigkeit der Geschichte glaubt, kann nicht umhin, auf die Vereinigten Staaten von "Amerika" zu blicken. Sie verdanken einen wesentlichen Teil des Reichtums, mit dessen Hilfe sie sich zur führenden westlichen weissen Macht aufschwingen konnte, der Sklavenarbeit und der Ausbeutung der Neger [AfrikanerInnen]. Jetzt gibt es keine Sklavenarbeit mehr - und dafür haben die "Amerikaner" nun das gewaltige, explosive Problem ihrer farbigen Minderheit. Es sind immerhin rund 20 Millionen Menschen [Stand 1970], in zahlreichen "amerikanischen" Grossstädten schon die Hälfte der Bevölkerung - eine Gruppe, mit der man nicht in ewigem Bürgerkrieg leben kann, mit der man auch nicht mehr umgehen kann wie mit einer Schicht rechtloser Untermenschen [die Emanzipation mit Wahlrecht und das Recht, eine Universität zu besuchen etc., kam für Schwarze in den "USA" erst im Jahre 1968]. Ein Problem, vor dessen Grösse die Freunde "Amerikas" - zu "Amerika" gehören Weisse und Farbige [auch Japaner und Chinesen an der Westküste] - erschauern. Es ist aber ein Problem, das sich die Weissen selbst eingebrockt haben, ohne Zwang, ohne Notwendigkeit, von keinem Ideal getrieben, sondern aus niederer, nackter Geldgier, Gewinn- und Herrschsucht [wegen der Börsenkurse der Kolonialgesellschaften und der Doktrin, dass Schwarze und Ureinwohner keine Menschen seien]. [S.200]

[Situation 1970: Südafrika mit totaler Diskriminierung von Schwarzen]

Vor einem ähnlichen Problem steht auch die sogenannte "Südafrikanische Union", wenn auch heute noch nicht so offen wie Nordamerika. Hier wird ebenfalls mit einigen 100 Jahren Verspätung für den faulen, arroganten Hochmut der ersten Einwohner bezahlt werden müssen: der Bauern, die da meinten, sie brauchten für die schwere Arbeit Sklaven, und die nicht einmal die Standard-Ausrede hatten, das Klima machen den Weissen körperliche Arbeit unmöglich.

*

8.3.9. Die Mischlingskinder: in "protestantischen" Kolonien gemobbt - in "katholischen" Kolonien meist kein Problem

[Mischlingskinder: Protestantisch-"christliche" Staaten stigmatisieren die Mischlingskinder - alles nur "peinlich"]

Die Probleme, die sich für die Farbigen aus den Folgen der Sklaverei ergeben, sind zu einem wichtigen Teil sozialer Natur. Sie hängen eng mit dem sexuellen Aspekt und der Zerstörung des Familienlebens bei den Unterworfenen zusammen. Nicht nur in der Sklaverei, aber doch hauptsächlich. Die Sexualmoral und das Geschlechtsleben zur Zeit der Kolonisation, besonders der frühen, sind bisher viel zu wenig erforscht. In manchen Ländern gelten diese Fragen schon deshalb als tabu, weil es vermutlich peinlich wäre, die Väter, die Vorfahren in Bausch und Bogen als Sünder verdammen zu müssen. So müssten es zum Beispiel die Südafrikaner machen, die zwar die Rassenmischung für ein Verbrechen ausgeben, aber viele, viele Tausende von Mischlingen im Land haben. Sollten dies alles nur Kinder und Nachfahren von weissen Kurz-Besuchern sein?

[Mischlingskinder: Portugal hat keinen Rassendünkel in Sachen Beziehungen mit Ureinwohnerinnen - aber Vergewaltigungen sind auch nicht selten]

Wesentlich ehrlicher und wohl auch freier haben sich auf diesem Gebiet die Portugiesen in all ihren Kolonien benommen. Von Anfang an haben sie Lust, sie zieren sich nicht, sie erfinden keine Weltanschauung dafür oder dagegen, sie haben keinen Rassendünkel, wenigstens nicht in dieser Beziehung. Sei treten zwar nicht weniger herrisch auf als all die anderen weissen Welteroberer, aber sie schämen sich wenigstens nicht - eher im Gegenteil -, mit Farbigen das Lager zu teilen. Ihre frühen Einwanderer in Brasilien sind es "zufrieden, vier Indianerinnen als Konkubinen zu haben und von den Früchten des Landes zu leben" (Thomas).

(Buch von Georg Thomas: Die portugiesische Indianerpolitik in Brasilien 1500-1640 - Berlin 1968 [S.540])

Für diesen Aspekt der portugiesischen Herrschaft gibt es einen vorzüglichen, enthusiastischen Chronisten in Gilberto Freyre (1900-1987 [web18]).

(Buch von Freyre: Herrenhaus und Sklavenhütte - Köln 1965 - orig.: Casa Grande e Senzala - Rio de Janeiro 1933)

Aber ihm können wir auch gleich eine wichtige Einschränkung entnehmen:


8.3.10. Kriminelle "Christen" mit systematischen Vergewaltigungen von Ureinwohnerinnen und Sklavinnen, auch Kinder

[Vergewaltigungen durch kr. "Christen": Die "Weibstollheit an Opfern auslassen" - "sexuelle Ausbeutung" - "Vergewaltigung und Verführung von SklavenKINDERN" - "Schändung der Frauen von Sklaven" - "offener Sadismus" - "sexuelle Folter" - "Rotationssystem" - "Orgien" auf der Zuckerrohrfarm]

[Zitat Freyre]:

"Die sexuellen Beziehungen zwischen dem europäischen Eroberer und der indianischen Frau litten nicht nur unter der ["amerikanischen"] Syphilis und anderen leicht übertragbaren europäischen Geschlechtskrankheiten [Hygiene war erst ab 1850 bekannt]; sie entwickelten sich unter Umständen, die für die Frau sehr ungünstig waren und die sich später auch im Verkehr zwischen den Gutsherren und ihren Negersklavinnen bemerkbar machten. In den sexuellen und sozialen Beziehungen zwischen dem Europäer und den Frauen der von ihm beherrschten Rassen scheint auf seiten des Weissen eine Art Sadismus und auf seiten der Indianerin oder der Negerin [Afrikanerin] der Masochismus [S.200] vorgeherrscht zu haben. Der Portugiese wird seine Weibstollheit an Opfern ausgelassen haben, die nicht immer seine Lust teilten." [Vergewaltigung scheint also nicht selten gewesen zu sein].

Man möchte wetten, dass die Fälle, in denen die Indianerin [Ureinwohnerin, Indigene] seine Lust "nicht teilte", häufiger sind als die des "Masochismus". Und was die psychologischen Folgen der Verbindung anbelangt, kann man seine Zweifel haben, nicht nur an der heiteren Gemütsverfassung der farbigen "Partnerinnen" oder, besser gesagt, der Objekte. Denn Objekt, Lustobjekt des weissen Mannes, sind sie ja durchweg, in Nordamerika nicht weniger als in Lateinamerika oder in Westindien [Karibik]. So schreibt Patterson über die Zustände in Jamaika, das damals eine englische Kolonie ist, Ende des 18. Jahrhunderts:

"Die sexuelle Ausbeutung der weiblichen Sklaven durch weisse Männer war der schändlichste und frevelhafteste Aspekt der Sklaven-Gesellschaftsordnung auf Jamaika. Vergewaltigung und Verführung von Sklavenkindern, die Schändung der Frauen von Sklaven unter Strafandrohung, offener Sadismus mit oft abscheulichsten Formen sexueller Folter waren an der Tagesordnung."

Eine Sklavin heiraten - das darf ein Weisser natürlich nicht. Die Sklaven untereinander dürfen es auch nur, wenn ihr Herr es erlaubt. Meistens erlaubt er es nicht. Sonst aber "wird Promiskuität mit schwarzen oder farbigen Frauen ermutigt ..." Es war üblich, einem Weissen, der eine Pflanzung besuchte, für die Nacht ein Sklavenmädchen anzubieten. Moreton berichtet (sagt Patterson), dass "viele weisse Angestellte auf dem Besitz ein Rotationssystem haben, mit dem sie jedes begehrenswerte Mädchen auf der Pflanzung immer wieder verführen". Der gleiche Zeuge erzählt auch, dass die Verwalter der Pflanzungen bei ihren Inspektions-Rundfahrten zahlreiche weisse Freunde mitbringen, um für sie Orgien zu organisieren.

[Ergänzung:
Das Prinzip ist einfach: In einer Kolonie ist alles möglich, was in Europa nicht erlaubt ist. Die weissen "Christen" verhalten sich in den Kolonien oft wie die Oberschweine, und bis 1850 ist Hygiene unbekannt. Das ist auch in Peru so, wo Bischöfe und hohe "Bosse" in grossen Herrschaftshäusern am Tag schlafen und in der Nacht ihre lauten Orgien feiern, so dass die Stadtbevölkerung oft nicht schlafen kann - siehe der "Geheime Bericht" von Ulloa und Juan - Link].

Die Sitten sind auf dem Kontinent, also in den Südstaaten der heutigen "USA", nicht besser, auch nicht in den französischen Kolonien. Die Herren wetteifern oft mit den männlichen Sklaven um den Besitz - den sexuellen, der andere ist ohnehin klar - der Sklavinnen. Zu wessen Gunsten ein solcher Konkurrenzkampf ausgehen muss, ist selbstverständlich.

[Sklaven unter einem Vorwand ermorden ist Standard - auch die Vergiftungsmethoden].

[Vergewaltigungen durch kr. "Christen": Wenn die Sklavin keine Sexsklavin sein will, wird sie bestraft - die Jesus-Fantasie-Kirche mit ihrer Ehe hat KEINE Chance - junge Mädchen (ca.11), die den Sex verweigern, werden vergewaltigt - weisse "christliche" Elite=kriminelle Pädophile]

Unter diesen Bedingungen sehen viele Sklavinnen natürlich ihren Vorteil darin, ihren Körper einzusetzen, um wenigstens die anderen Härten des Sklavenlebens zu mildern. Sie werden ja, solange ihre Kräfte nicht nachlassen, ebenso schlecht behandelt, müssen ebenso hart arbeiten und werden ebenso grausam bestraft wie die Männer. Bestraft auch, wenn sie sich den speziellen Wünschen des weissen Herrn nicht fügen. Patterson:

"Sklaverei führt in Jamaica zum Zusammenbruch aller formen gesellschaftlicher Sanktion, die das sexuelle Verhalten betreffen und damit zum Zerfall der Institution der Ehe, sowohl in ihrer afrikanischen als auch in ihrer europäischen Form. Ein [Jesus-Fantasie]-Missionar berichtet: 'Die Bindung der Ehe ist fast unbekannt', und die Sklaven machten [S.201] sich über diese Einrichtung nur lustig. Jede Pflanzung auf der Insel, jede Negerhütte, war ein gewöhnliches Bordell, jede Frau eine Prostituierte, jeder Mann ein Wüstling. Dieser Zusammenbruch der sexuellen Sitten und der Einrichtung der Ehe unter den Negern [AfrikanerInnen] ereignet sich in der Neuen Welt überall."

[Das Infektionsrisiko ist sehr hoch].

Die Knappheit an weissen Frauen und das Fehlen moralischer Bindungen führen zu rücksichtsloser Ausbeutung der weiblichen Sklaven, "plump und direkt gegen den Willen der Frau, die unter Androhung körperlicher Züchtigung gezwungen wird, dem Willen des Herrn zu gehorchen". Ein anderer Zeuge stellt fest:

"Wenn ein Aufseher nach einem Mädchen schickt, muss sie kommen, sonst wird sie verprügelt. Wenn sich junge Mädchen wehren, werden sie vergewaltigt."

Darüber liegt laut Patterson eine ganze Liste haarsträubender Berichte vor, zum Beispiel über die Vergewaltigung eines 11jährigen Mädchens durch den Verwalter des Richmond-Estates [auf Jamaica. Die Elite bestand damals schon aus kriminellen Pädophilen].


8.3.11. Die weisse "christliche" Sucht nach Orgien mit Afrikanerinnen zerstört die Sklavenfamilien

[Schwarze kopieren das Sexualverhalten der Weissen - Sex ab 9 Jahren wird "normal"]

Das Vorbild der Weissen hat seine Auswirkungen unter den Sklaven, denen ohnehin wenig andere Abwechslung geboten wird. Patterson: "Das Sexualleben der Kreolen-Neger [Afrikaner] begann recht früh. Nach einem Bericht hatten sie Geschlechtsverkehr schon im Alter von 9 Jahren, und mit einer Vielzahl von Partnern." Das oberste Gericht in Louisiana erklärt in einer Urteilsbegründung resigniert, der weibliche Sklave sei eben den "Verführungen eines Herrn ohne Prinzipien" besonders ausgesetzt.

Man kann mit Stampp davon überzeugt sein, dass "Sklavinnen einen sexuellen Kontakt mit einem weissen Mann nicht immer als ein Privileg betrachteten, das auf keinen Fall abgelehnt werden dürfe".

(Buch von Kenneth M. Stampp: The Peculiar Institution - London 1964 [S.540])

[Weisse "Christen" können straflos Schwarze+Ureinwohnerinnen vergewaltigen, weil Schwarze+Ureinwohnerinnen juristisch nicht als "Menschen" zählen]

Zweifellos gibt es auch solche - wer würde sich anmassen, auch nur den geringsten Tadel zu äussern -, die sich, sagt Stampp, ohne jede Zurückhaltung Weissen und Schwarzen gleich bereitwillig hingeben. Das ganze System läuft darauf hinaus, ein System, das sie sich nicht geschaffen haben, sondern das der Weisse ihnen aufgezwungen hat. Andere werden vielleicht wählerischer sein, aber doch keinesfalls ihren Herrn oder ihren Aufseher zurückweisen wollen. Ist Gefügigkeit denn nicht ihre einzige Chance, Privilegien zu bekommen, die das Sklavenlos erleichtern und vielleicht sogar zur Freilassung führen? Aber es gibt genug, die sich freiwillig zu nichts dergleichen hergeben. Wenn sie nachgeben, dann nur unter Zwang. Natürlich gibt es kein Gesetz, das die Vergewaltigung von Farbigen mit Strafen bedroht. Eine Farbige kann man schon deshalb nicht vergewaltigen, weil sie ja juristisch gesehen kein Mensch, sondern eine Sache ist.

[Weisse "Christen" in Kolonien provozieren bei Afrikanerinnen Schocks und Depressionen - Eifersucht und Zorn unter den "christlichen" Weissen]

Stampp: "Es gibt keine Möglichkeit, die psychologischen Konsequenzen der sexuellen Promiskuität für Sklavenfrauen genau zu ermessen. Aber es ist sicher, dass nur wenige ohne ernste Schädigungen ihrer Psyche davonkamen. Die Konkubine litt sehr, wenn sie sich auf Gefühle zu ihrem weissen Liebhaber [S.202] einliess, denn früher oder später wurde die Verbindung wahrscheinlich abgebrochen. Der Schock, den man einer gehemmten Sklavin zufügt, wenn man sie mehr oder minder zum Nachgeben zwingt, ist offensichtlich genug. Abgesehen davon müsste die Frau, die eine längere Bindung einging, ob freiwillig oder nicht, die Empörung der anderen Sklaven spüren - von ihrem eigenen Volk isoliert werden und dennoch ausserstande sein, Zugang zur weissen Gesellschaft zu gewinnen. Und wenn sie die Leidenschaft oder Zuneigung ihres weissen Herrn nicht erwiderte, war sie seinem Zorn ausgesetzt. Andererseits setzte sie das Verhältnis auch wieder der eifersüchtigen Wut der weissen Ehefrau aus ...


[Ergänzung:
In den Tropen gelten andere Gesetze als im kalten Europa um 1600, wo zu dieser Zeit die kleine Eiszeit herrscht und die Nordsee im Winter regelmässig zufriert. Aber mit Menschlichkeit hatte das Verhalten der "christlichen Herren" in den Tropen oft leider nichts zu tun, sondern es herrschten Erpressung und Folter bis zum Massenmord].



Die Vermischung der Rassen in der Sklaverei war also vor allem eine Entwürdigung der Negerfrauen [Afrikanerinnen]. Denn
1) sie waren erstens nur selten in der Lage, die Avancen weisser Männer frei zu akzeptieren oder zurückzuweisen.
2) Zweitens nützten diejenigen, die sie versklavten, die sexuelle Promiskuität aus, die von der Sklaverei selbst gefördert wurde.
3) Schliesslich war die Verehrung weisser Weiblichkeit kombiniert mit der Verachtung der Negerweiblichkeit, eine besonders zynische Anwendung doppelter Moral."

[Weisse "Christen" reissen die Familien der Sklaven auseinander - und provozieren sexuelle "Freizügigkeit"]

Wenn es auch die Gesetze und oft die Geistlichen der Weissen nicht anerkennen; wenn sich auch in der Sklaverei die menschlichen Beziehungen nicht so entwickeln wie in einer mitteleuropäischen Dorfgemeinde - auch die Farbigen haben ihre Familien. Es sind fast nie die gleichen, die in Afrika auf die Schiffe der Sklavenhändler gebracht werden. Dafür, dass die Weissen sie auseinanderreissen, kann man die Opfer kaum verantwortlich machen. Es ist eine prall gefüllte Seite auf dem Schuldkonto der Weissen.

Aber in den Plantagen, in der Sklavengesellschaft der sogenannten Neuen Welt entstehen neue Zuneigungen, neuer Zusammenhalt. Wir würden das Familienbildung nennen.

Diese Familien zerbrechen natürlich wieder unter dem System der Sklaverei, so familienfreundlich die Religion des weissen Mannes auch aussehen mag. Es lässt sich denken, dass das Verhältnis der farbigen Mütter zu ihren Kindern in einem solchen Milieu nicht gerade das ist, das Dr. Spock oder Professor Lejeune in Hamburg (Leiter des Deutschen Kinderschutzbundes, gestorben 1966) vorgeschrieben haben würden. Wie kann der Zusammenhalt einer Familie gewahrt bleiben, wenn die Mutter tagsüber (wie die anderen Sklaven) arbeitet und abends zu ihrem weissen Herrn geholt wird? Die Berichte von damals entheben uns des Zwangs, irgend etwas vermuten zu müssen: die Familie bleibt auf der Strecke.

[Abtreibungen]

Die Frauen treiben im übrigen ab [damit die Sklavenhalter keine neuen Kinder erhalten] - in einem Ausmass und mit einer Radikalität der Mittel, die zeitgenössische weisse Beobachter, da sie heuchlerisch genug veranlagt sind, sehr schockiert. [S.203]

[Weisse "Christen" zerstören Sklavenfamilien: Vaterrolle und Mutterrolle gibt es kaum - afrikanische Väter kopieren den weissen Chef]

Die Familie bleibt auf der Strecke - denn der weisse Herr will sie gar nicht, mit einer Ausnahme, auf die ich gleich zu sprechen komme. Unter dem schwachen Eindruck menschlicherer Regungen kommt zwar allmählich Widerstand gegen die Praxis auf, Sklavenfamilien auseinanderzureissen, aber im 17. und 18. Jh. passiert es noch oft genug - je nachdem, was der [kriminell-"christliche"] Herr gerade verkaufen muss oder will.

Doch unterstellen wir einmal, es hätte sich eine Familie gebildet. Auch wenn man ein fanatischer Feminist wäre - ein Vater würde ja doch dazugehören. Und ein Vater hat, das lehrt uns die moderne Psychologie, für die Kinder bestimmte Prägefunktionen zu erfüllen: Vorbild sein, Verteidiger des Familieninteresses, Beschützer. Der Mann, der die Mammi lieb hat ...

Unter dem System der Sklaverei kann es nichts dergleichen geben. Wie kann der "Chef der Familie" seine Autorität etablieren, wenn "seine" Frau einem anderen gehört? Und wenn nicht nur sie ihr Leben, ihre Tätigkeit, ihre Wünsche und Gefühle dem weissen Herrn und Besitzer unterordnen muss, sondern auch ihr Mann, der ja auch Sklave ist? Wenn sie ebenso, vor jedermann, ausgepeitscht werden kann wie ihr Mann? Wenn sie jederzeit vom Aufseher beiseite gerufen werden kann, in irgendein nur wenig abschirmendes Gebüsch? Wenn sie vor den Augen des Mannes, der Kinder, aller anderen gedemütigt, vergewaltigt werden kann? "Ein wirklich treuer Sklaven-Mann, der seine Frau weder vor dem Herrn noch vor dem Aufseher schützen konnte oder dessen Frau sich freiwillig den Avancen des weissen Mannes unterwarf, geriet in eine persönliche Krise grössten Ausmasses", sagt Stampp.

Ohne Zweifel wird der Mann sein männliches Selbstgefühl verlieren. Ohne Zweifel wird er sich sagen (wenn er, sollte er sich aufgelehnt haben, durch Prügel und andere Strafen hinreichend belehrt worden ist), dass es sich nicht lohnt, feste Bindungen einzugehen. Verantwortung für Familie? Für Kinder? Man kann nicht jahrhundertelang einer riesigen farbigen Menschenmasse systematisch jeden Respekt vor der Familie und jedes Verantwortungsgefühl abgewöhnen, die Eltern vor den Kindern verprügeln, ohne diesen Menschen ein gewaltiges Trauma zuzufügen. Patterson weist darauf hin, es sei kein Wunder, dass "der männliche Sklave schliesslich jeden Anspruch auf maskulinen Stolz aufgab und die unverantwortlichen Vater- und Sexualhaltungen entwickelte, die man noch heute findet".

Und ein längst verstorbener Kämpfer gegen die Sklaverei, dessen Name nicht erhalten ist, sagt: "Offene Unterwerfung unter die Peitsche und männliche Gefühle passen nicht zusammen."

Ich bin sicher, dass noch nicht richtig ermessen worden ist, was die Sklavenhalter hier für Unheil angerichtet haben. Aber man weiss, dass Unheil für das Familienleben, also für die seelische Entwicklung einer Generation, auch Unheil für die folgenden Generationen bedeuten kann. [S.204]

[Weisse "Christen" zerstören Sklavenfamilien: Keine rechtliche Grundlage (!) - die schwarzen Eltern haben keine Autorität (!)]

Die Sklavenfamilie hat nicht nur keinen gesetzlichen Schutz und nicht den Zusammenhalt, den die Sitten der Gesellschaft im allgemeinen der Institution der Familie gewähren, es fehlen ihr auch die meisten der nach innen gerichteten Kräfte, die der weissen Familie ihren Zusammenhalt geben.

Stampp:

"Die Sklavenfrau war hauptsächlich eine Ganztagsarbeiterin für ihren Besitzer, und nur nebenbei eine Ehefrau, Mutter und Hüterin des Heims. Sie verbrachte nur eine kurze Zeit im Haus; weder kochte sie oft, noch machte sie Kleider für ihre Kinder; sie pflegte bei Krankheiten weder ihren Mann noch die Kinder. Eltern hatten oft mit der Erziehung ihrer Kinder nichts zu tun, und die Kinder lernten schnell, dass ihre Eltern weder die Quelle der Weisheit noch der Sitz der Autorität waren. So sah ein Kind auf einer Farm in Louisiana einmal seine Mutter mit 25 Peitschenhieben bestraft [...], weil sie einen Befehl, den die Herrin ihr gegeben hatte, widerrufen hatte.

[Weisse "Christen" zerstören Sklavenfamilien: Verkauf eines Familienteils - SklavInnen flüchten, um den verlorenen Teil zu finden - die Ex-Sklaven entwickeln eine tolerantere Familienmentalität]

Die Sklavenfamilie, die keine Autonomie besass, konnte dem Kind weder Schutz noch Sicherheit vor den furchteinflössenden Kreaturen der Aussenwelt geben. Als Wirtschaftseinheit war sie nicht von Bedeutung. Der Mann war kein Familienoberhaupt. Wenn seine Frau oder sein Kind ausgezogen und vom Herrn oder dem Aufseher ausgepeitscht wurden, stand er in hilfloser Demütigung dabei. Unter diesen Bedingungen ist es kein Wunder, dass Sklavenfamilien höchst instabil waren. Und dennoch erwies es sich gerade unter diesen Bedingungen als ein Märchen, dass zwischen den Farbigen keine tiefen menschlichen Beziehungen bestehen können, keine starke Liebe. Es sind genug Berichte davon überliefert, welche Tragödien das Auseinanderreissen der Familien durch Weiterverkauf eines Teils oft auslöste. Männer oder Frauen flohen, um den Partner wiederzufinden - die Suchanzeigen für entlaufene Sklaven sind voll von Hinweisen auf dieses Fluchtmotiv.

Wenn Soziologen heutzutage jammern, dass die Farbigen in Westindien, "Amerika", Lateinamerika, um nur diese Gegenden zu nennen, eine Einstellung zur Familie haben, die den Familiensinn des "christlichen" Weissen schockiert - dann soll man gefälligst daran denken, wie die farbige Bevölkerung dieser Länder erzogen worden ist. Nicht kurze Zeit, sondern jahrhundertelang.


8.3.12. GB-Kolonien: Die Zuckerplantage wird "Zuchtfarm" - das Dritte Reich hatte auch die "Zuchtfarm"

[Das Dritte Reich mit dem Verein "Lebensborn" - die "christlichen" Sklavenhalter in den "USA" mit Zuchtfarmen auf Plantagen - Sklavenzucht wie Pferdezucht - Gewinne der Farmen steigen - Moral gibt es nicht]

Man regt sich im 20. Jahrhundert darüber auf, dass die Nazis Zuchtfarmen einrichten (Lebensborn [Verein für Adoptionen gegen Abtreibung [web19]), um eine immer erlesenere nordische Rasse zu züchten. Warum wollen wir den SS-Männern denn nicht gönnen, mit sehr bereitwilligen Mädchen gleicher Rasse ins Bett zu gehen? Als weisse Sklavenhalter, 100 Jahre vorher und noch weiter zurück, farbige Frauen und Männer zu Zuchtzwecken zusammentun, regt sich kein zivilisiertes Gewissen, auch kein kirchliches. Die "Zucht" wird geradezu eine Industrie. Sklaven müssen sich amortisieren. Das tun sie am besten, wenn sie nicht nur arbeiten, sondern sich vermehren. In Virginia, Süd-Carolina und anderen "amerikanischen" Staaten [S.205] züchten die Weissen [die] Neger [Afrikanerkinder]. Sie nehmen an "Material" ["Menschenmaterial"], was ihnen richtig dünkt, ohne Rücksicht auf bestehende Bindungen - denn Ehen unter Sklaven erkennen sie nicht an.

"Es ist bemerkenswert, wieviel Sklaven man aus einer einzigen Frau aufziehen kann, im Verlauf von 40 oder 50 Jahren,wenn man nur ordentlich aufpasst", sagen Farmer in North Carolina 1859 (zitiert von Stampp). "Sklavenhalter kalkulierten den natürlichen Zuwachs als Zuwachs des Gewinns auf ihr investiertes Kapital ein."

Man kann Guy de Bosschère nur beipflichten, wenn er sagt:

"Die Konsequenzen des Sklavenhandels sind unzählbar, von einer Schwere, die man oft nicht einmal vermutet. Ihre Rückwirkungen hören nicht auf, noch heute das politisch-soziale Klima an mehreren Punkten des Erdballs zu vergiften."

(Buch von Guy de Bosschère: Autopsie de la colonisation - Paris 1967 [S.530])

[S.206]

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Quellen
[web01] https://de.wikipedia.org/wiki/Jacques-Henri_Bernardin_de_Saint-Pierre
[web02] https://en.wikipedia.org/wiki/Margery_Perham
[web03] https://en.wikipedia.org/wiki/John_Hawkins_(naval_commander)
[web04] https://www.skr.de/senegal-reisen/sehenswuerdigkeiten/ile-de-goree/
[web05] http://www.geschichteinchronologie.com/afrika/kol/sklaverei-Kenia-Tansania-Sansibar.html
[web06] https://de.wikipedia.org/wiki/W._E._B._Du_Bois
[web07] https://read.dukeupress.edu/hahr/article/48/4/654/157964/Hubert-Herring-1889-1967
[web08] https://en.wikipedia.org/wiki/Royal_African_Company
[web09] https://www.krimpedia.de/Al_Capone
[web10] https://de.wikipedia.org/wiki/London_Stock_Exchange

[web11] https://en.wikipedia.org/wiki/Robert_Walsh_(diplomat)
[web12] https://en.wikipedia.org/wiki/John_Aitken
[web13] https://de.wikipedia.org/wiki/Massa_(Volk)
[web14] https://de.wikipedia.org/wiki/Hugo_Zöller
[web15] https://www.wikiwand.com/de/Code_Noir
[web16] https://warwick.ac.uk/fac/arts/english/events/warvan-copy/prog/brown_trevor.pdf
[web17] https://de.wikipedia.org/wiki/Igbo_(Ethnie)
[web18] https://de.wikipedia.org/wiki/Gilberto_Freyre
[web19] https://de.wikipedia.org/wiki/Lebensborn


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