Frankreich: Das
Sklavereigesetz "Schwarzer Code" ("Code noir")
von 1685
aus: http://1libertaire.free.fr/CodeNoir02.html
- Übersetzung mit Deepl
Anmerkung der Webseite Haiti-Reference:
Es gab zwei Versionen des Code Noir. Die erste
wurde von Jean-Baptiste Colbert
(1616 - 1683), dem Minister des Königs und
mächtigen Generalkontrolleur, vorbereitet. Er
wurde 1685 von Ludwig XIV.
erlassen, der vom 14. Mai 1643 bis zum 1.
September 1715 König von Frankreich war. Die
zweite wurde von seinem Nachfolger Ludwig XV. im
Jahr 1724 verkündet. Die Artikel
5, 7, 8, 18 und 25 des Code noir von 1665
wurden nicht in die Fassung von 1724
übernommen. Der folgende Text ist der von
Colbert (1665).
Der Code Noir, der den Missbrauch der Sklaven
durch die Herren eindämmen sollte, bewirkte
nichts anderes, als die Sklaverei der Schwarzen
und den Sklavenhandel zu kodifizieren, die zu
jener Zeit von der Kirche und den Philosophen
gerechtfertigt wurden. In den sechzig Artikeln
wird die Heuchelei des Gesetzgebers deutlich,
der zwar vorgibt, die Menschlichkeit des
schwarzen Sklaven zu berücksichtigen, ihn aber
rein rechtlich als eine Ware darstellt, die den
Gesetzen des Marktes unterworfen ist, und als
ein Gut, das Teil eines Landgutes ist.
Quellen:
-- Recueils de règlemens, édits, déclarations et
arrêts, concernant le commerce, l'administration
de la justice & la police des colonies
françaises de l'Amérique, & les engagés
(Sammlungen von Regeln, Edikten, Erklärungen und
Urteilen, die den Handel, die Verwaltung der
Justiz und die Polizei der französischen
Kolonien in Amerika betreffen). Neue Ausgabe.
Paris: Chez les Libraires associés, 1765.
-- Le code noir / Einleitung und Anmerkungen von
Robert Chesnais. Paris: L'esprit frappeur ,
1998.
-- Sala-Molins, Louis. Le Code noir, ou Le
calvaire de Canaan . 4eme. edition. Paris:
Presses universitaires de France, 1987.
Vollständiger Text [des Code Noir in Frankreich,
der vom satanistischen Repto-König im Jahre 1685
verkündet wurde]:
Art. 1: Religionsdiktatur mit einem
Fantasie-Jesus: Juden dürfen nicht auf
französisch-kolonialen Inseln leben
Wir wollen, dass das Edikt des verstorbenen
Königs glorreichen Angedenkens, unseres
hochgeehrten [Fantasie]-Herrn und
[Fantasie]-Vaters, vom 23. April 1615 auf
unseren Inseln ausgeführt wird; indem wir dies
tun, weisen wir alle unsere Beamten an, alle
[Moses-Fantasie]-Juden, die dort ihren Wohnsitz
haben, von unseren Inseln zu vertreiben, denen
wir wie den erklärten Feinden des christlichen
Namens befehlen, sie innerhalb von drei Monaten
ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Dokuments zu verlassen, bei Strafe der
Konfiszierung von Körper und Eigentum.
[Und andere Religionen sind noch weniger
erlaubt. Ganz Frankreich und die Kolonien sind
wie ein Vatikan].
Art. 2: Religionsdiktatur mit einem
Fantasie-Jesus: Sklaven muss man taufen und
mit einem katholischen Fantasie-Jesus und mit
einem Fantasie-Gott "unterrichten" - sonst
Geldstrafe
Alle Sklaven, die sich auf unseren Inseln
befinden, sollen getauft und in der
katholischen, apostolischen und römischen
[Fantasie]-Religion unterrichtet werden. Wir
verpflichten die Einwohner, die neu angekommene
Neger [AfrikanerInnen] kaufen, dies spätestens
innerhalb von acht Wochen den Gouverneuren und
Verwaltern der genannten Inseln mitzuteilen,
andernfalls droht eine willkürliche Geldstrafe;
diese werden die notwendigen Befehle erteilen,
um sie in der angemessenen Zeit unterrichten und
taufen zu lassen.
Art. 3: Religionsdiktatur mit einem
Fantasie-Jesus - andere Religionen gelten als
"Rebellen+Ungehorsame" + alle Versammlungen
von anderen Religionen sind als
"aufrührerisch" verbotten + tolerante
Sklavenhalter werden auch bestraft
Verbieten wir jede öffentliche Ausübung einer
anderen Religion als der katholischen,
apostolischen und römischen [Fantasie]. Wir
wollen, dass alle, die dagegen verstossen, als
Rebellen und Ungehorsame gegen unsere
[Fantasie]-Gebote bestraft werden. Wir verbieten
alle Versammlungen zu diesem Zweck, die wir für
unschicklich, unerlaubt und aufrührerisch
erklären und die der gleichen Strafe
unterliegen, die auch gegen die Herren verhängt
wird, die sie zulassen und ihren Sklaven
gegenüber erleiden.
Art. 4: Religionsdiktatur mit einem
Fantasie-Jesus: Kommandanten mit
Sklavenschiffen müssen alle an den
katholischen Fantasie-Jesus glauben - sonst
kommt Strafe+die Sklaven werden konfisziert
Es sollen keine Kommandanten mit der Leitung der
Neger [AfrikanerInnen] beauftragt werden, die
sich nicht zur katholischen, apostolischen und
römischen [Fantasie]-Religion bekennen, bei
Strafe der Konfiskation der Neger
[AfrikanerInnen] gegen die Meister, die sie
beauftragt haben, und der willkürlichen
Bestrafung der Kommandanten, die diese Leitung
angenommen haben.
Art. 5: Jesus-Fantasie-Protestanten dürfen
die Jesus-Fantasie-Katholiken nicht bei ihren
Fantasie-Prozessionen stören
Wir verbieten unseren Untertanen der
[protestantischen Fantasie]-Religion, unseren
anderen Untertanen, auch ihren Sklaven, bei der
freien Ausübung der katholischen, apostolischen
und römischen [Fantasie]-Religion irgendeine
Störung oder Behinderung zuzufügen, bei Strafe
der exemplarischen Bestrafung.
Art. 6: Religionsdiktatur mit Feiertagen:
Arbeitsverbot, Ernteverbot - sonst kommt
Geldbusse gegen die Sklaven und Sklavenhalter
und: Sklaven+ldw. Produkte werden konfisziert
Wir verpflichten alle unsere Untertanen, gleich
welchen Standes und welcher Stellung, die Sonn-
und Feiertage einzuhalten, die von unseren
Untertanen der katholischen, apostolischen und
römischen [Fantasie]-Religion gehalten werden.
Wir verbieten ihnen, an diesen Tagen von
Mitternacht bis Mitternacht zu arbeiten oder
ihre Sklaven arbeiten zu lassen, um die Erde zu
bestellen, Zucker herzustellen oder andere
Arbeiten zu verrichten, bei Strafe von Geldbusse
und willkürlicher Bestrafung der Herren und
Konfiszierung sowohl des Zuckers als auch der
Sklaven, die von unseren Beamten bei der Arbeit
erwischt werden.
Art. 7: Religionsdiktatur mit Feiertagen:
Marktverbot - sonst Strafe+Konfiszierung der
Waren+Geldstrafe
Ebenso verbieten wir ihnen, an den genannten
Tagen den Markt für Neger [AfrikanerInnen] und
andere Waren abzuhalten, bei gleicher Strafe der
Konfiszierung der Waren, die sich dann auf dem
Markt befinden, und willkürlicher Geldstrafe
gegen die Händler.
Art. 8: Religionsdiktatur mit einem
Fantasie-Jesus: Wer nicht katholisch ist, darf
nicht heiraten, soll "unfähig" für Heirat sein
- Kinder von Nicht-Katholiken sollen
"Bastarde" sein
Erklären wir unsere Untertanen, die nicht der
katholischen, apostolischen und römischen
[Fantasie]-Religion angehören, für unfähig, in
Zukunft irgendeine gültige Ehe einzugehen,
erklären wir die Kinder, die aus solchen
Verbindungen, die wir halten und für wahr halten
wollen, geboren werden, für Bastarde, denn sie
kommen ja nur aus einem Konkubinat.
Art. 9: Religionsdiktatur mit einem
Fantasie-Jesus: Für Kinder mit Sklavinnen aus
Konkubinat soll der Mann eine Busse zahlen:
2000 Pfund Zucker - wenn der Sklavenhalter mit
seiner Sklavin Kinder hat, kommt noch die
Entfremdung dazu: Sklavin und Kind werden ihm
weggenommen und in einem Krankenhaus
lebenslang kaserniert - durch (katholische
Fantasie!)-Heirat kann man den Frauen- und
Kinderraub vermeiden (Heiratsdiktatur!)
Freie [weisse] Männer, die ein oder mehrere
Kinder aus ihrem Konkubinat mit Sklaven haben,
zusammen mit den Herren, die sie erlitten haben,
sollen jeweils zu einer Geldstrafe von 2000
Pfund Zucker verurteilt werden, und wenn sie die
Herren der Sklavin sind, von der sie die
genannten Kinder gehabt haben, wollen wir neben
der Geldstrafe, dass sie der Sklavin und der
Kinder beraubt werden und dass sie [die Sklavin]
und sie [ihre Kinder] dem Krankenhaus
zugeschlagen werden, ohne jemals freigelassen
werden zu können. Dieser Artikel soll jedoch
nicht gelten, wenn ein freier Mann, der während
seines Zusammenlebens mit seiner Sklavin nicht
mit einer anderen Person verheiratet war, die
Sklavin in der von der [Jesus-Fantasie] Kirche
vorgeschriebenen Form heiratet, die dadurch frei
wird und die Kinder frei und rechtmässig werden
[aber sie werden dann die Sklaven der
Jesus-Fantasie-Kirche].
Art. 10: Heiratsdiktatur: Heiraten müssen mit
allen Zeremonien eingehalten werden -
SklavInnen kann man auch ohne Zustimmung von
deren Eltern heiraten
Die von der Verordnung von Blois und der
Erklärung von 1639 für Eheschliessungen
vorgeschriebenen Feierlichkeiten werden sowohl
in Bezug auf Freie als auch auf Sklaven
eingehalten, ohne dass jedoch die Zustimmung des
Vaters und der Mutter des Sklaven erforderlich
ist, sondern nur die des Herrn.
Art. 11: Heiratsdiktatur: Sklaven und
Sklavinnen dürfen nur heiraten, wenn "ihre
Herren" damit einverstanden sind -
Zwangsheiraten sind verbotten
Wir verbieten den [Jesus-Fantasie]-Pfarrern
ausdrücklich, die Eheschliessung von Sklaven
vorzunehmen, wenn sie nicht die Zustimmung ihrer
Herren erkennen lassen. Wir verbieten den Herren
auch, ihre Sklaven zu zwingen, gegen ihren
Willen zu heiraten.
Art. 12: Sklavenkinder bleiben Sklaven +
gehören den "Herren" der Sklavenfrau
Kinder, die aus Ehen zwischen Sklaven
hervorgehen, sollen Sklaven sein und den Herren
der Sklavenfrauen gehören und nicht den Herren
ihrer Ehemänner, wenn Mann und Frau verschiedene
Herren haben.
Art. 13: Heiratsdiktatur: Sklavenmann mit
freier Frau mit Kindern: dann werden alle frei
- Sklavenfrau mit freiem Mann mit Kindern:
dann bleiben die Kinder Sklaven
Wir wollen, dass, wenn der Sklavengatte eine
freie Frau geheiratet hat, die Kinder, sowohl
die männlichen als auch die weiblichen, dem
Stand ihrer Mutter folgen und ungeachtet der
Knechtschaft ihres Vaters frei sind wie sie; und
dass, wenn der Vater frei und die Mutter Sklavin
ist, die Kinder in gleicher Weise Sklaven sind.
Art. 14: Religionsdiktatur: Sklaven mit
Fantasie-Taufe bekommen ein Grab auf einem
Friedhof - UNgetaufte Sklaven sollen in der
Nacht auf einem Feld beerdigt werden
Die Herren sind verpflichtet, ihre getauften
Sklaven auf den dazu bestimmten Friedhöfen in
heiligem Land [Friedhof] zu begraben. Und
diejenigen, die sterben, ohne die Taufe
empfangen zu haben, sollen nachts auf einem Feld
in der Nähe des Ortes, an dem sie gestorben
sind, beerdigt werden.
Art. 15: Sklaven haben Waffenverbot -
Peitschenstrafe - die Waffe geht an die
FinderIn - Sklaven dürfen nur Waffen tragen,
wenn sie Tiere jagen
Wir verbieten den Sklaven, irgendwelche
Angriffswaffen oder grosse Stöcke zu tragen, bei
Strafe der Peitsche und der Beschlagnahme der
Waffen zugunsten desjenigen, der sie
beschlagnahmt findet, mit der einzigen Ausnahme
derjenigen, die von ihren Herren auf die Jagd
geschickt werden und die ihre Tickets oder
bekannten Marken tragen müssen.
Art. 16: Kontaktverbote: Sklaven und
Sklavinnen vor Hochzeiten haben Kontaktverbot
- sonst kommt Strafe mit Peitsche oder
Brandmarkierung mit Lilie bis zur Todesstrafe
- die "Christen" sollen denunzieren
Ebenso verbieten wir den Sklaven, die
verschiedenen Herren gehören, sich tagsüber oder
nachts unter dem Vorwand der Hochzeit oder auf
andere Weise zusammenzuschliessen, sei es bei
einem ihrer Herren oder anderswo, und schon gar
nicht auf den Hauptstrassen oder an abgelegenen
Orten, bei körperlicher Strafe, die nicht
geringer sein darf als die Peitsche und die
[Brandmarkierung mit einer] Lilie; bei häufigen
Rückfällen und anderen erschwerenden Umständen
kann auch die Todesstrafe verhängt werden, was
wir dem Urteil der Richter überlassen. Wir
fordern alle unsere Untertanen auf, den
Zuwiderhandelnden auf die Spur zu kommen, sie
festzunehmen und ins Gefängnis zu bringen, auch
wenn sie keine Offiziere sind und es noch keinen
Erlass gegen sie gibt [jeder freie
Fantasie-Katholik darf "Polizei spielen"].
Art. 17: Kontaktverbote: Sklavenhalter, die
Treffen der Sklaven von anderen Sklavenhaltern
zulassen, sollen bestraft werden
Die Herren, die überführt werden, solche
Versammlungen mit anderen Sklaven als
denjenigen, die ihnen gehören, zugelassen oder
geduldet zu haben, werden in ihrem eigenen und
privaten Namen dazu verurteilt, allen Schaden zu
ersetzen, der ihren Nachbarn im Zusammenhang mit
diesen Versammlungen zugefügt wurde, und zwar in
10 ECU Geldstrafe beim ersten Mal und in
doppelter Höhe im Falle eines Rückfalls.
Art. 18: Sklaven dürfen kein Zuckerrohr
verkaufen - sonst Peitschenstrafe+Geldstrafe
gegen den Sklavenbesitzer+gegen den Käufer
Verbieten wir den Sklaven, Zuckerrohr aus
irgendeinem Grund oder Anlass zu verkaufen, auch
nicht mit der Erlaubnis ihrer Herren, bei Strafe
der Peitsche gegen die Sklaven, von 10 Livres
tournois gegen den Herrn, der es erlaubt hat,
und der gleichen Geldstrafe gegen den Käufer.
Art. 19: Sklaven dürfen nur mit
Spezialerlaubnis des Sklavereibesitzers Sachen
zum Verkauf ausstellen oder in Privathäuser
bringen - sonst kommt Rückforderung der Ware +
Geldstrafe für die Käufer
Wir verbieten ihnen auch, irgendeine Art von
Lebensmitteln, selbst Obst, Gemüse, Brennholz,
Kräuter für die Ernährung des Viehs und ihre
Manufakturen, ohne ausdrückliche Erlaubnis ihrer
Herren durch einen Zettel oder durch bekannte
Zeichen zum Verkauf auf dem Markt auszustellen
oder in Privathäuser zu bringen, um sie zu
verkaufen; bei Strafe der Rückforderung der so
verkauften Dinge ohne Rückerstattung des Preises
für die Herren und von 6 Livres tournois als
Geldstrafe zu ihren Gunsten gegen die Käufer.
Art. 20: Königliche Beamte sollen auf jedem
Markt die Lebensmittel und Waren von Sklaven
und deren Ausweise kontrollieren
Wir beabsichtigen zu diesem Zweck, dass zwei
Personen von unseren Beamten auf jedem Markt
eingesetzt werden, um die Lebensmittel und
Waren, die von den Sklaven dorthin gebracht
werden, zusammen mit den Scheinen und Marken
ihrer Herren, die sie tragen, zu prüfen.
Art. 21: Katholiken, die Sklaven ohne Ausweis
Waren schleppen sehen, dürfen die Waren
beschlagnahmen und dem Sklavenhalter
zurückbringen, wenn die Distanz es erlaubt -
oder die Sklaven werden im Krankenhaus
interniert+die Sklavenhalter benachrichtigt
Wir erlauben allen unseren Untertanen, die auf
den Inseln wohnen, alle Dinge zu beschlagnahmen,
mit denen sie die Sklaven beladen vorfinden,
wenn sie weder Tickets ihrer Herren noch
bekannte Marken haben [jeder "freie
Fantasie-Katholik" darf "Polizist spielen"], um
sie unverzüglich ihren Herren zurückzugeben,
wenn ihre Wohnung in der Nähe des Ortes liegt,
an dem ihre Sklaven bei einem Vergehen erwischt
wurden; andernfalls werden sie unverzüglich in
das Krankenhaus geschickt, um dort verwahrt zu
werden, bis die Herren benachrichtigt worden
sind.
Art. 22: Verpflegung: Sklaven ab 10 Jahren
erhalten vom Sklavenhalter pro Woche 2 1/2
Töpfe Maniokmehl oder drei Kassave
(Maniokwurzeln) oder Gleichwertiges + 2 Pfund
Rindfleisch oder 3 Pfund Fisch oder
entsprechend anderes - Kinder von 2 bis 10
Jahren die Hälfte
Die Herren sind verpflichtet, ihren Sklaven, die
zehn Jahre und älter sind, pro Woche zweieinhalb
Töpfe, Pariser Mass, Maniokmehl oder drei
Kassave, von denen jede mindestens zweieinhalb
Pfund wiegt, oder gleichwertige Dinge, zusammen
mit zwei Pfund gesalzenem Rindfleisch oder drei
Pfund Fisch oder anderen Dingen im Verhältnis zu
liefern; und den Kindern, von der Entwöhnung bis
zum Alter von zehn Jahren, die Hälfte der oben
genannten Lebensmittel.
[Und die Verpflegung mit Fleisch oder Fisch ist
meist verdorben bzw. der Abfall der
"christlichen" Herren aus deren Küche].
Art. 23: Verpflegung: Sklavenhalter dürfen
den Sklaven nicht fehlende Lebensmittel durch
Alkohol ersetzen
Wir verbieten ihnen, den Sklaven Rohrschnaps
oder Guildive zu geben, um den im vorigen
Artikel erwähnten Lebensunterhalt zu ersetzen.
Art. 24: Verpflegung: Sklavenhalter dürfen
die Sklaven nie für ihre Ernährung auf eigene
Rechnung arbeiten lassen
Ebenso verbieten wir ihnen, sich der Verpflegung
und des Lebensunterhalts ihrer Sklaven zu
entledigen, indem sie ihnen erlauben, an einem
bestimmten Tag der Woche für ihre eigene
Rechnung zu arbeiten.
Art. 25: Kleidung: Sklaven müssen pro Jahr 2
Leinwandkleider oder 4 Aren Leinwand erhalten
Die Herren sind verpflichtet, jedem Sklaven pro
Jahr zwei Leinwandkleider oder vier Aren
Leinwand nach dem Ermessen der Herren zur
Verfügung zu stellen.
Art. 26: Sklaven dürfen mangelnden Unterhalt
durch den Sklavenhalter beim
Generalstaatsanwalt melden und fehlbare
Sklavenhalter werden verfolgt - Verbrechen an
SklavInnen werden nicht geduldet
Sklaven, die von ihren Herren nicht ernährt,
gekleidet und unterhalten werden, wie wir es
hierin angeordnet haben, können dies unserem
Generalstaatsanwalt melden und ihre Schriftsätze
in seine Hände legen, woraufhin und sogar von
Amts wegen, wenn die Meldungen von anderswo
kommen, die Herren auf seinen Antrag und ohne
Kosten verfolgt werden; was wir für die
Verbrechen und die barbarische und unmenschliche
Behandlung der Herren gegenüber ihren Sklaven
beachtet wissen wollen.
[Das ist nur Theorie - weil ein Sklave nicht von
seinem Ort flüchten darf, und weil ihm niemand
glaubt, denn blaue Flecken von Schlägen sieht
man auf der schwarzen Haut nicht!]
Art. 27: Kranke Sklaven müssen vom
Sklavenhalter ernährt werden - oder im
Krankenhaus ernährt werden, und der
Sklavenhalter muss die Ernährung im
Krankenhaus bezahlen
Sklaven, die durch Alter, Krankheit oder auf
andere Weise gebrechlich sind, sei es, dass die
Krankheit unheilbar ist oder nicht, sollen von
ihren Herren ernährt und unterhalten werden; und
falls sie verlassen werden, sollen die Sklaven
dem Krankenhaus zugeschlagen werden, an das die
Herren verurteilt werden, für jeden Tag 6 Sols
für die Ernährung und den Unterhalt jedes
Sklaven zu zahlen.
Art. 28: SklavInnen dürfen nichts haben -
alles gehört dem Sklavenhalter, auch Geschenke
an die SklavInnen gehören dem Sklavenhalter -
Verwandte von Sklaven oder deren Kinder haben
KEIN Erbrecht auf Sachen, die Sklaven
geschenkt wurden - SklavInnen sind nicht in
der Lage, Verträge abzuschliessen, also können
sie auch keine Verfügungen schreiben
Wir erklären, dass die Sklaven nichts haben
dürfen, was nicht ihren Herren gehört, und dass
alles, was sie durch ihre Arbeit oder durch die
Freigebigkeit anderer Personen oder auf andere
Weise in welcher Eigenschaft auch immer
erhalten, als volles Eigentum von ihren Herren
erworben wird, ohne dass die Kinder der Sklaven,
ihre Väter und Mütter, ihre Eltern und alle
anderen darauf einen Anspruch durch Erbschaft,
Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen
erheben können; solche Verfügungen
[Erbschaftsverfügungen von Sklavenhaltern]
erklären wir für nichtig, ebenso wie alle
Versprechen und Verpflichtungen, die sie [die
Sklaven an ihre Kinder] gemacht haben, da sie
von Leuten gemacht wurden, die nicht in der Lage
sind, eigenmächtig zu verfügen und Verträge
abzuschliessen.
Art. 29: Haftung der Sklavenhalter für die
Handlungen der Sklaven - Sklaven im Handel
müssen die Profite abgeben
Wir wollen dennoch, dass die Herren für das
haften, was ihre Sklaven auf ihren Befehl hin
getan haben, zusammen mit dem, was sie in den
Läden und für die besondere Art des Handels, zu
dem sie von ihren Herren beauftragt wurden,
verwaltet und gehandelt haben, und für den Fall,
dass ihre Herren ihnen keinen Befehl gegeben und
sie nicht beauftragt haben, sollen sie nur bis
zu dem haften, was zu ihrem Vorteil gereicht
hat, und wenn nichts zum Vorteil der Herren
gereicht hat, soll das Geld der genannten
Sklaven in den Besitz der Herren übergehen, und
zwar bis zu dem Betrag, den die Sklaven in den
Läden und in der besonderen Art des Handels, zu
dem sie von ihren Herren beauftragt wurden,
gehandelt haben.
Art. 30: Berufsverbote für SklavInnen:
öffentliche Ämter, Agent des Sklavenhalters
für Handel oder Verwaltung, juristische
Zeugen, Sachverständiger oder Schiedsrichter
vor Gericht, Zeugenaussagen von SklavInnen
sind nur eine Orientierungshilfe für den
Richter
Sklaven dürfen weder von Amts wegen oder als
Beauftragte für öffentliche Ämter eingesetzt
werden, noch dürfen sie von anderen als ihren
Herren als Agenten eingesetzt werden, um Handel
zu treiben und zu verwalten, noch dürfen sie
Schiedsrichter, Sachverständige oder Zeugen
sein, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen;
und wenn sie als Zeugen gehört werden, soll ihre
Aussage nur als Erinnerung dienen, um den
Richtern zu helfen, sich anderweitig zu
informieren, ohne dass daraus irgendwelche
Vermutungen, Konstellationen oder Beweismittel
abgeleitet werden können.
Art. 31: Juristische Verbote für SklavInnen:
können nie klagen, können nie Zeuge sein,
ausser die SklavInnen sind vom Sklavenhalter
angeklagt
Sklaven dürfen in Zivilsachen weder als Kläger
noch als Beklagte noch als Zivilpartei in
Strafsachen auftreten, es sei denn, ihre Herren
klagen und verteidigen in Zivilsachen und
verfolgen in Strafsachen die Wiedergutmachung
von Beleidigungen und Ausschreitungen, die gegen
ihre Sklaven begangen worden sind.
Art. 32: Gerichte können Sklaven verurteilen,
wenn sie Dritten Schaden anrichten - werden
verurteilt wie "freie Personen"
Sklaven können strafrechtlich verfolgt werden,
ohne dass ihre Herren Partei sein müssen,
(ausser) im Fall der Mittäterschaft; und die
angeklagten Sklaven werden in erster Instanz von
den ordentlichen Richtern und in der Berufung
vom Souveränen Rat aufgrund derselben
Untersuchung und mit denselben Formalitäten wie
freie Personen verurteilt.
Art. 33: Sklaven als Täter: Bei Prellungen
oder Blutvergiessen oder Schlägen ins Gesicht
erfolgt Todesstrafe
Ein Sklave, der seinen Herrn, seine Herrin oder
den Ehemann seiner Herrin oder deren Kinder mit
Prellungen oder Blutvergiessen oder ins Gesicht
geschlagen hat, wird mit dem Tod bestraft.
[Aber die Herren können die Sklaven schlagen,
und auf der schwarzen Haut sieht man die
Blutergüsse der Prellungen nicht (!)].
Art. 34: Sklaven als Täter: Delikte gegen
Freie sollen schwer bestraft werden, bis zur
Todesstrafe
Und was die Ausschreitungen und Tätlichkeiten
betrifft, die von Sklaven gegen Freie begangen
werden, so wollen wir, dass sie streng bestraft
werden, wenn nötig sogar mit dem Tod.
Art. 35: Sklaven als Täter: Diebstahl von
grossen Tieren soll mit "peinlichen Strafen"
bestraft werden, bis zur Todesstrafe
Qualifizierte Diebstähle, auch von Pferden,
Reitern, Maultieren, Ochsen oder Kühen, die von
Sklaven oder Freigelassenen begangen werden,
sollen mit peinlichen Strafen, wenn nötig auch
mit dem Tod, bestraft werden.
Art. 36: Sklaven als Täter: Diebstahl von
kleineren Tieren oder Landwirtschaftsprodukten
sollen bestraft werden, wenn nötig mit der
Rute plus Brandmarkung mit einer Lilie
Diebstähle von Schafen, Ziegen, Schweinen,
Geflügel, Zuckerrohr, Erbsen, Hirse, Maniok oder
anderem Gemüse, die von Sklaven begangen wurden,
werden je nach Qualität des Diebstahls von den
Richtern bestraft, die sie gegebenenfalls dazu
verurteilen können, vom Vollstrecker der hohen
Gerichtsbarkeit mit Ruten geschlagen und mit
einer Lilie gebrandmarkt zu werden.
Art. 37: Sklaven als Täter: Diebstahl oder
anderer Schaden an Dritten wird vom
Sklavenhalter oder vom Besitzer der geraubten
Ware bestraft - die Strafe verfällt 3 Tage
nach der Verurteilung
Die Herren sind verpflichtet, im Falle eines
Diebstahls oder eines anderen Schadens, der
durch ihre Sklaven verursacht wurde, neben der
körperlichen Strafe für die Sklaven, den Schaden
in ihrem Namen wiedergutzumachen, wenn sie es
nicht vorziehen, den Sklaven demjenigen zu
überlassen, dem der Schaden zugefügt wurde; was
sie innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der
Verurteilung wählen müssen, andernfalls
verfallen sie.
Art. 38: Sklaven auf der Flucht: 2 Ohren ab +
Brandmarkung mit einer Lilie - bei erneuter
Flucht: halbes Bein oder Arm weg+zweite
Brandmarkung mit einer Lilie - bei erneuter
Flucht: Todesstrafe
Ein entlaufener Sklave, der einen Monat lang,
nachdem ihn sein Herr vor Gericht angezeigt hat,
auf der Flucht war, soll die Ohren abgeschnitten
bekommen und auf einer Schulter mit einer Lilie
gezeichnet werden; wenn er einen weiteren Monat,
nachdem er angezeigt wurde, rückfällig wird,
soll ihm die Haxe (halbes Bein oder halber Arm)
abgeschnitten und auf der anderen Schulter mit
einer Lilie gezeichnet werden; und beim dritten
Mal soll er mit dem Tod bestraft werden.
Art. 39: Sklaven auf der Flucht: Wenn
Freigelassene einem flüchtenden Sklaven
Unterschlupf gewähren, müssen sie dem
Sklavenhalter 300 Pfund Zucker zahlen pro Tag
des Unterschlupfes - freie Personen 10 Pfund
tournois zahlen pro Tag des Unterschlupfes
Freigelassene, die entlaufenen Sklaven in ihren
Häusern Unterschlupf gewährt haben, werden
gegenüber den Herren zu einer Geldstrafe von 300
Pfund Zucker für jeden Tag der Zurückhaltung
verurteilt, und andere freie Personen, die ihnen
einen ähnlichen Unterschlupf gewährt haben, zu
einer Geldstrafe von 10 Livres tournois für
jeden Tag der Zurückhaltung.
Art. 40: Krimineller Sklave verurteilt:
bekommt vor der Hinrichtung noch Besuch von
Schätzern
Der Sklave, der auf Anzeige seines Herrn, der an
dem Verbrechen, zu dem er verurteilt wurde,
nicht mitschuldig ist, mit dem Tode bestraft
wird, wird vor der Hinrichtung von zwei der
wichtigsten Einwohner der Insel, die vom Richter
von Amts wegen ernannt werden, geschätzt, und
der Preis für die Schätzung wird dem Herrn
gezahlt; und um dem gerecht zu werden, wird vom
Intendanten auf jeden Kopf der Neger
[Afrikaner], die ihre Rechte zahlen, die Summe
erhoben, die durch die Schätzung erreicht wird,
die auf jeden dieser Neger [Afrikaner] regaliert
und vom Pächter der königlichen Domäne erhoben
wird, um Kosten zu vermeiden.
Art. 41: Justiz gegen Sklaven: Strafverfahren
gegen Sklaven sind steuerfrei
Wir verbieten den Richtern, unseren
Staatsanwälten und den Gerichtsschreibern, in
Strafprozessen gegen Sklaven irgendwelche
Steuern zu erheben, bei Strafe der Veruntreuung.
Art. 42: Sklaven als Täter: Der
Sklavenbesitzer darf sie in Ketten legen, mit
Ruten und Seilen schlagen - Folter und
Verstümmelung ist verbotten [Ketten und
Schläge sind KEINE Folter???]
Die Herren dürfen nur, wenn sie glauben, dass
ihre Sklaven es verdient haben, sie in Ketten
legen und mit Ruten oder Seilen schlagen lassen.
[Blaue Flecken sieht man auf der schwarzen Haut
nicht]. Es ist ihnen untersagt, sie zu foltern
oder ihnen irgendwelche Verstümmelungen an
Gliedmassen zuzufügen, andernfalls werden die
Sklaven beschlagnahmt und gegen die Herren wird
ein ausserordentliches Verfahren eingeleitet [so
lautet die Theorie].
[Die Folter mit Schlägen gegen Schwarze
provoziert keine sichtbaren Hämatome - und das
wird von den kriminellen "Christen" weltweit
über 400 Jahre lang schamlos ausgenützt].
Art. 43: Sklavenhalter als Mörder eines
Sklaven wird verfolgt+bestraft - oder es wird
ihm vergeben - Begnadigung braucht es dafür
nicht
Wir weisen unsere Beamten an, die Herren oder
Befehlshaber, die einen Sklaven getötet haben,
der unter ihrer Macht oder unter ihrer Leitung
stand, strafrechtlich zu verfolgen und den Mord
nach der Grausamkeit der Umstände zu bestrafen;
und falls es Anlass zur Absolution [Vergebung
der Sünde nach einer Beichte] gibt, erlauben wir
unseren Beamten, sowohl die Herren als auch die
Befehlshaber, die von der Schuld freigesprochen
wurden, zu entlassen, ohne dass sie von uns ein
Begnadigungsschreiben erhalten müssen.
Art. 44: Sklaven kann man erben: werden
gleichmässig unter die Miterben aufgeteilt
ohne Hypothek, ohne Präziput (?), ohne
Erstgeburtsrecht und sind vielen Sachen NICHT
unterworfen
Wir erklären, dass die Sklaven beweglich sind
und als solche in die Gemeinschaft aufgenommen
werden, dass sie keine Hypothek haben, dass sie
gleichmässig unter den Miterben aufgeteilt
werden, ohne Präziput [?] und Erstgeburtsrecht,
dass sie nicht der üblichen Douaire [Wittum,
Mitgift], dem feudalen und lignären Entzug, den
feudalen und herrschaftlichen Rechten, den
Formalitäten der Dekrete oder dem Abzug der vier
Quinten im Falle einer Verfügung von Todes wegen
oder testamentarisch unterworfen sind.
Art. 45: Sklaven kann man erben: Weisse
"christliche" Erben können Ansprüche auf
gewisse SklavInnen geltend machen
Wir wollen unseren Untertanen [den freien
weissen Katholiken-Fantasie-Menschen] jedoch
nicht die Möglichkeit nehmen, sie [die schwarzen
Sklaven] für ihre Personen und die ihren auf
ihrer Seite und in ihrer Linie als eigen zu
stipulieren [Sklaven kann man erben], wie es bei
Geldsummen und anderen beweglichen Dingen üblich
ist.
Art. 46: Beschlagnahmung von Sklaven: erfolgt
wie bei Sachen - Sklaven kann man verpfänden,
das Geld verteilen - wenn der Sklavenhalter
Konkurs geht, gilt nach der Auszahlung der
privilegierten Schulden für die Sklaven ein
Sol pro Pfund
Bei der Beschlagnahme von Sklaven werden die
Formen eingehalten, die unsere Verordnungen und
die Gewohnheiten für die Beschlagnahme
beweglicher Sachen vorschreiben. Wir wollen,
dass die daraus stammenden Gelder in der
Reihenfolge der Pfändungen verteilt werden;
oder, im Falle eines Konkurses, zum Sol pro
Pfund, nachdem die privilegierten Schulden
bezahlt worden sind, und allgemein, dass der
Zustand der Sklaven in allen Angelegenheiten wie
der anderer beweglicher Sachen geregelt wird
[Sklaven sind Sachen und unterstehen dem
Sachenrecht], mit den folgenden Ausnahmen.
Art. 47: Beschlagnahmung von Sklaven:
Pfändung einer Sklavenfamilie mit Kindern bis
10 Jahre darf man nicht auseinanderreissen -
aber ab der Vorpubertät darf man die Familien
auseinanderreissen (!)
Der Ehemann, die Ehefrau und ihre vorpubertären
Kinder [bis 10 Jahren] dürfen nicht getrennt
gepfändet und verkauft werden, wenn sie alle
unter der Gewalt desselben Herrn stehen; wir
erklären die getrennten Pfändungen und Verkäufe,
die in solchen Fällen vollzogen werden, für
nichtig,
-- was wir bei freiwilligen Veräusserungen tun
wollen,
-- bei Strafe gegen diejenigen, die die
Veräusserungen vornehmen,
-- dass ihnen der oder die, die sie behalten
haben, entzogen werden, die den Käufern
zugeschlagen werden,
-- ohne dass sie verpflichtet sind, irgendeinen
Preisaufschlag zu machen.
Art. 48: Sklaven von 14-60 Jahre mit Arbeit
in Zuckerfabriken, Fabriken von Einheimischen
und in Wohnstätten darf man nicht wegen
Schulden pfänden, ausser wenn der Kaufpreis
nicht ganz bezahlt wurde, oder wenn der
Betrieb bankrott geht und gepfändet wird -
Pfändung eines Konkursbetrieben ohne die
Sklaven ist verbotten
Die Sklaven, die gegenwärtig in Zuckerfabriken,
Einheimischenfabriken und Wohnstätten arbeiten,
im Alter von vierzehn Jahren und darüber bis zu
sechzig Jahren, dürfen nicht wegen Schulden
gepfändet werden, ausser für das, was von ihrem
Kaufpreis geschuldet wird, oder dass die
Zuckerfabrik, Einheimischenfabrik oder
Wohnstätte, in der sie arbeiten, tatsächlich
gepfändet wird; wir verbieten bei Strafe der
Nichtigkeit, dass die Zuckerfabriken,
Einheimischenfabriken und Wohnstätten
tatsächlich gepfändet und per Dekret versteigert
werden, ohne die Neger [Afrikaner] des oben
genannten Alters, die dort arbeiten, mit
einzubeziehen.
Art. 49: Plantage geht Pleite etc.: Wenn
beschlagnahmte Sklaven neue Kinder bekommen,
dann gehören die Kinder nicht zum
beschlagnahmten Gut
Im Falle einer Beschlagnahmung einer
Zuckerfabrik, Indigoplantage oder von
Wohnhäusern, wo auch Sklaven sind, gilt
folgendes: Der gerichtliche Pächter ist
verpflichtet, den vollen Pachtpreis zu zahlen,
und wenn während Sklaven während der Pachtzeit
Kinder geboren haben, gehören diese Kinder nicht
zu seinem Profit.
Art. 50: Plantage geht Pleite etc.: Neue
Sklavenkinder werden in einem Aushang erwähnt,
ebenso gestorbene Sklaven
Wir wollen, dass die genannten Kinder der
gepfändeten Partei gehören, wenn die Gläubiger
anderweitig befriedigt sind, oder dem
Zuschlagsempfänger, wenn ein Dekret eingreift;
und zu diesem Zweck wird im letzten Aushang vor
der Einfügung des Dekrets auf die Kinder
hingewiesen, die seit der tatsächlichen Pfändung
von Sklaven geboren wurden. In demselben Aushang
werden auch die Sklaven erwähnt, die seit der
tatsächlichen Beschlagnahme, in die sie
einbezogen waren, gestorben sind. Gegenteilige Vereinbarungen, die
dem widersprechen, erklären wir für nichtig.
Art. 51: Plantage geht Pleite etc.:
Versteigerung von Grund, Boden und Sklaven -
die Preisgestaltung
Um Kosten lange Verfahren zu vermeiden, wollen
wir, dass die Verteilung des gesamten Preises
aus der gemeinsamen Versteigerung verteilt wird:
Grund und Boden, Sklaven sowie gerichtliche
Pachtverträge. Die werden unter den Gläubigern
nach der Reihenfolge ihrer Vorrechte und
Hypotheken aufgeteilt, ohne zu unterscheiden,
was auf den Preis für den Grund und was auf den
Preis für die Sklaven entfällt.
Art. 52: Plantage geht Pleite etc.: Abgaben
nur im Verhältnis zum Preis der Grundstücke
erheben
Und dennoch sollen die feudalen und
herrschaftlichen Abgaben nur im Verhältnis zum
Preis der Grundstücke gezahlt werden.
Art. 53: Plantage geht Pleite etc.: Sachen
und Sklaven gehen zusammen oder nicht
Die Lehensherren und Feudalherren werden nicht
dazu angehalten, die dekretierten Gelder
zurückzuziehen, wenn sie nicht die gemeinsam mit
den Geldern verkauften Sklaven zurückziehen,
noch wird der Ersteigerer dazu angehalten, die
Sklaven ohne die Gelder zurückzuhalten.
Art. 54: Sklaven auf Plantagen: Aufseher von
Plantagen sollen wie gute Familienväter sein -
wenn das Verhältnis wegen Krankheit, Alter
oder Tod des Sklaven etc. endet, sind die
Aufseher nicht verpflichtet, Preise
zurückzuzahlen - und die Sklavenkinder können
sie nicht zurückbehalten, sondern: sie gehen
in den Besitz des Sklavenhalters über
Unsere Anweisung an die adligen und bürgerlichen
Aufseher, an die Nutzniesser, an die
Amodifikatoren und an andere Nutzniesser der
Fonds, an die Sklavenverwalter, die dort
arbeiten, ist die folgende: Sie sollen die
genannten Sklaven wie gute Familienväter
verwalten. Wenn am Ende der Verwaltungszeit
Sklaven krank geworden oder wegen des Alters
oder durch andere Weise ohne ihre Schuld
gestorben oder vermindert sind, muss er keine
Entschädigung bezahlen. Und wenn Sklaven während
der Verwaltungszeit Kinder geboren haben, dann
gehören die Kinder der Sklavenfamilie und nicht
dem Verwalter; denn die Kinder wollen wir
erhalten und sie gehören [schlussendlich] dem
Sklavenhalter, den Herren und Eigentümern [der
Sklaven].
Art. 55: Sklaven freilassen: "Christliche"
Herren ab 20 Jahre alt können Sklaven jeden
Alters freilassen, Begründung braucht es keine
Herren, die zwanzig Jahre alt sind, können ihre
Sklaven durch alle Rechtshandlungen bei
lebendigem Leib oder von Todes wegen freilassen,
ohne dass sie für die Freilassung Rechenschaft
ablegen müssen oder den Rat von Verwandten
benötigen, auch wenn sie fünfundzwanzig Jahre
alt und minderjährig sind.
Art. 56: Sklaven können frei werden: wenn sie
vom Sklavenhalter als
Universalvermächtnisnehmer /
Testamentsvollstrecker / Vormund weisser
Kinder ernannt werden
Sklaven, die von ihren Herren zu
Universalvermächtnisnehmern gemacht oder zu
Testamentsvollstreckern oder Vormündern ihrer
Kinder ernannt worden sind, sollen als frei
gehalten werden und als frei gelten.
[Diese Freilassung von SklavInnen, die dann als
"frei" gelten, geschieht, um problemlos Heiraten
mit Ex-Sklaven / Ex-Sklavinnen zu organisieren,
oder um SklavInnen das legale Lesen und
Schreiben und Studieren zu ermöglichen.
Voraussetzung ist ein intelligenter
Sklavenbesitzer].
Art. 57: Sklaven freilassen: Die
Befreiungsurkunde ersetzt die Geburtsurkunde
als Sklave / Sklavin - Einbürgerungsbrief
braucht es nicht - sie werden "natürlicher
Untertan" des Königs
Wir erklären, dass ihre Befreiungen, die auf
unseren Inseln gemacht wurden, anstelle ihrer
Geburt auf unseren Inseln gelten, und dass die
befreiten Sklaven unsere Einbürgerungsbriefe
nicht benötigen, um die Vorteile unserer
natürlichen Untertanen unseres Königtums, der
Ländereien und Länder unseres Gehorsams zu
geniessen, auch wenn sie in fremden Ländern
geboren sind.
Art. 58: Sklaven freilassen: Sie sollen den
Ex-Sklavenhaltern besonderen Respekt erweisen
- Beleidigungen gegen den Ex-Sklavenhalter
werden schwer bestraft - Ex-Sklavenhalter
haben an freigelassenen Sklaven keine Rechte
mehr
Wir befehlen den Freigelassenen, ihren früheren
Herren, ihren Witwen und ihren Kindern
besonderen Respekt zu erweisen, so dass eine
Beleidigung, die sie ihnen zufügen, schwerer
bestraft wird, als wenn sie einer anderen Person
zugefügt worden wäre: Wir erklären sie jedoch
für frei und quitt gegenüber ihnen von allen
anderen Lasten, Diensten und nützlichen Rechten,
auf die ihre früheren Herren Anspruch hatten in
Bezug auf Person, Güter und Erbschaften.
Art. 59: Sklaven freilassen: haben dieselben
Rechte wie die "frei Geborenen"
Wir gewähren den Freigelassenen dieselben
Rechte, Privilegien und Immunitäten, die die
frei Geborenen geniessen; wir wollen, dass das
Verdienst einer erworbenen Freiheit dieselbe
Wirkung bezüglich Person und Eigentum hat, wie
die Wirkungen auf das Glück unserer anderen
Untertanten, die die natürliche Freiheit
geniessen.
[Das katholische
Jesus-Fantasie-Volk ist hier als "natürliche
Freiheit" definiert, und alle anderen
Religionen nicht. DAS ist das
logisch-diskriminatorische Denken der
kriminell-"christlich"-katholischen
Vatikan-Staaten. Es kann angenommen werden,
dass in Italien, Spanien, Portugal, Irland,
Schweiz, in ihren Kolonien, und auch in den
Fantasie-"christlichen" protestantischen und
orthodoxen Staaten ähnliche Gesetze galten
oder bis heute gelten. Die kriminelle
Brutalität des satanistischen Vatikans mit
seinen kriminellen Geheimdiensten Opus Dei und
mit der Freimaurer-Loge P2/P3 etc. hört nicht
auf].
Art. 60: Die Verwendung der
Bussgelder+beschlagnahmten Güter: gehen zu 2/3
an die betreffenden Justizbeamten, die in die
Fälle involviert sind (???!!!) - gehen zu 1/3
an die örtlichen Krankenhäuser
Wir erklären hiermit, dass die Einziehungen und
Geldbussen, die keine besondere Bestimmung
haben, uns gehören, um an diejenigen gezahlt zu
werden, die mit der Einziehung unserer Rechte
und Einkünfte beauftragt sind;
Wir wollen jedoch, dass ein Drittel der
genannten Einziehungen und Geldstrafen zugunsten
des Krankenhauses auf der Insel, auf der sie
vergeben wurden, abgezweigt wird.
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