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"Christlicher" Kolonialismus: Der Auswurf der kriminellsten Tiere auf dem Planeten

8.4. Der "Code noir" (Sklavengesetz in Frankreich) von 1685

Weisse, kriminelle "Christen" versklaven gerne andere Rassen - die Leitlinie des "Code noir" für das "christlich-katholisch-kriminelle" Frankreich war das Vorbild für alle anderen kriminellen "christlichen" Kolonialstaaten - Peitschenorgien, weil die Hämatome bei Schwarzen nicht sichtbar sind

Art. 1: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Juden dürfen nicht auf französisch-kolonialen Inseln leben [und alle anderen Religionen auch nicht]
Art. 2: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Sklaven muss man taufen und mit einem katholischen Fantasie-Jesus und mit einem Fantasie-Gott "unterrichten" - sonst Geldstrafe
Art. 3: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus - andere Religionen gelten als "Rebellen+Ungehorsame" + alle Versammlungen von anderen Religionen sind als "aufrührerisch" verbotten + tolerante Sklavenhalter werden auch bestraft
Art. 4: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Kommandanten mit Sklavenschiffen müssen alle an den katholischen Fantasie-Jesus glauben - sonst kommt Strafe+die Sklaven werden konfisziert
Art. 5: Jesus-Fantasie-Protestanten dürfen die Jesus-Fantasie-Katholiken nicht bei ihren Fantasie-Prozessionen stören
Art. 6: Religionsdiktatur mit Feiertagen: Arbeitsverbot, Ernteverbot - sonst kommt Geldbusse gegen die Sklaven und Sklavenhalter und: Sklaven+ldw. Produkte werden konfisziert
Art. 7: Religionsdiktatur mit Feiertagen: Marktverbot - sonst Strafe+Konfiszierung der Waren+Geldstrafe
Art. 8: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Wer nicht katholisch ist, darf nicht heiraten, soll "unfähig" für Heirat sein - Kinder von Nicht-Katholiken sollen "Bastarde" sein
Art. 9: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Für Kinder mit Sklavinnen aus Konkubinat soll der Mann eine Busse zahlen: 2000 Pfund Zucker - wenn der Sklavenhalter mit seiner Sklavin Kinder hat, kommt noch die Entfremdung dazu: Sklavin und Kind werden ihm weggenommen und in einem Krankenhaus lebenslang kaserniert - durch (katholische!) Heirat kann man den Frauen- und Kinderraub vermeiden (Heiratsdiktatur!)
Art. 10: Heiratsdiktatur: Heiraten müssen mit allen Zeremonien eingehalten werden - SklavInnen kann man auch ohne Zustimmung von deren Eltern heiraten

Art. 11: Heiratsdiktatur: Sklaven und Sklavinnen dürfen nur heiraten, wenn "ihre Herren" damit einverstanden sind - Zwangsheiraten sind verbotten
Art. 12: Sklavenkinder bleiben Sklaven + gehören den "Herren" der Sklavenfrau
Art. 13: Heiratsdiktatur: Sklavenmann mit freier Frau mit Kindern: dann werden alle frei - Sklavenfrau mit freiem Mann mit Kindern: dann bleiben die Kinder Sklaven
Art. 14: Religionsdiktatur: Getaufte Sklaven bekommen ein Grab auf einem Friedhof - UNgetaufte Sklaven sollen in der Nacht auf einem Feld beerdigt werden
Art. 15: Sklaven haben Waffenverbot - Peitschenstrafe - die Waffe geht an die FinderIn - Sklaven dürfen nur Waffen tragen, wenn sie Tiere jagen
Art. 16: Kontaktverbote: Sklaven und Sklavinnen vor Hochzeiten haben Kontaktverbot - sonst kommt Strafe mit Peitsche oder Brandmarkierung mit Lilie bis zur Todesstrafe - die "Christen" sollen denunzieren
Art. 17: Kontaktverbote: Sklavenhalter, die Treffen der Sklaven von anderen Sklavenhaltern zulassen, sollen bestraft werden
Art. 18: Sklaven dürfen kein Zuckerrohr verkaufen - sonst Peitschenstrafe+Geldstrafe gegen den Sklavenbesitzer+gegen den Käufer
Art. 19: Sklaven dürfen nur mit Spezialerlaubnis des Sklavereibesitzers Sachen zum Verkauf ausstellen oder in Privathäuser bringen - sonst kommt Rückforderung der Ware + Geldstrafe für die Käufer
Art. 20: Königliche Beamte sollen auf jedem Markt die Lebensmittel und Waren von Sklaven und deren Ausweise kontrollieren

Art. 21: Katholiken, die Sklaven ohne Ausweis Waren schleppen sehen, dürfen die Waren beschlagnahmen und dem Sklavenhalter zurückbringen, wenn die Distanz es erlaubt - oder die Sklaven werden im Krankenhaus interniert+die Sklavenhalter benachrichtigt
Art. 22: Verpflegung: Sklaven ab 10 Jahren erhalten vom Sklavenhalter pro Woche 2 1/2 Töpfe Maniokmehl oder drei Kassave (Maniokwurzeln) oder Gleichwertiges + 2 Pfund Rindfleisch oder 3 Pfund Fisch oder entsprechend anderes - Kinder von 2 bis 10 Jahren die Hälfte
Art. 23: Verpflegung: Sklavenhalter dürfen den Sklaven nicht fehlende Lebensmittel durch Alkohol ersetzen
Art. 24: Verpflegung: Sklavenhalter dürfen die Sklaven nie für ihre Ernährung auf eigene Rechnung arbeiten lassen
Art. 25: Kleidung: Sklaven müssen pro Jahr 2 Leinwandkleider oder 4 Aren Leinwand erhalten
Art. 26: Sklaven dürfen mangelnden Unterhalt durch den Sklavenhalter beim Generalstaatsanwalt melden und fehlbare Sklavenhalter werden verfolgt - Verbrechen an SklavInnen werden nicht geduldet
Art. 27: Kranke Sklaven müssen vom Sklavenhalter ernährt werden - oder im Krankenhaus ernährt werden, und der Sklavenhalter muss die Ernährung im Krankenhaus bezahlen
Art. 28: SklavInnen dürfen nichts haben - alles gehört dem Sklavenhalter, auch Geschenke an die SklavInnen gehören dem Sklavenhalter - Verwandte von Sklaven oder deren Kinder haben KEIN Erbrecht auf Sachen, die Sklaven geschenkt wurden - SklavInnen sind nicht in der Lage, Verträge abzuschliessen, also können sie auch keine Verfügungen schreiben
Art. 29: Haftung der Sklavenhalter für die Handlungen der Sklaven - Sklaven im Handel müssen die Profite abgeben
Art. 30: Berufsverbote für SklavInnen: öffentliche Ämter, Agent des Sklavenhalters für Handel oder Verwaltung, juristische Zeugen, Sachverständiger oder Schiedsrichter vor Gericht, Zeugenaussagen von SklavInnen sind nur eine Orientierungshilfe für den Richter

Art. 31: Juristische Verbote für SklavInnen: können nie klagen, können nie Zeuge sein, ausser die SklavInnen sind vom Sklavenhalter angeklagt
Art. 32: Gerichte können Sklaven verurteilen, wenn sie Dritten Schaden anrichten - werden verurteilt wie "freie Personen"
Art. 33: Sklaven als Täter: Bei Prellungen oder Blutvergiessen oder Schlägen ins Gesicht erfolgt Todesstrafe
Art. 34: Sklaven als Täter: Delikte gegen Freie sollen schwer bestraft werden, bis zur Todesstrafe
Art. 35: Sklaven als Täter: Diebstahl von grossen Tieren soll mit "peinlichen Strafen" bestraft werden, bis zur Todesstrafe
Art. 36: Sklaven als Täter: Diebstahl von kleineren Tieren oder Landwirtschaftsprodukten sollen bestraft werden, wenn nötig mit der Rute plus Brandmarkung mit einer Lilie
Art. 37: Sklaven als Täter: Diebstahl oder anderer Schaden an Dritten wird vom Sklavenhalter oder vom Besitzer der geraubten Ware bestraft - die Strafe verfällt 3 Tage nach der Verurteilung
Art. 38: Sklaven auf der Flucht: 2 Ohren ab + Brandmarkung mit einer Lilie - bei erneuter Flucht: halbes Bein oder Arm weg+zweite Brandmarkung mit einer Linie - bei erneuter Flucht: Todesstrafe
Art. 39: Sklaven auf der Flucht: Wenn Freigelassene einem flüchtenden Sklaven Unterschlupf gewähren, müssen sie dem Sklavenhalter 300 Pfund Zucker zahlen pro Tag des Unterschlupfes - freie Personen 10 Pfund tournois zahlen pro Tag des Unterschlupfes
Art. 40: Krimineller Sklave verurteilt: bekommt vor der Hinrichtung noch Besuch von Schätzern

Art. 41: Justiz gegen Sklaven: Strafverfahren gegen Sklaven sind steuerfrei
Art. 42: Sklaven als Täter: Der Sklavenbesitzer darf sie in Ketten legen, mit Ruten und Seilen schlagen - Folter und Verstümmelung ist verbotten
Art. 43: Sklavenhalter als Mörder eines Sklaven wird verfolgt+bestraft - oder es wird ihm vergeben - Begnadigung braucht es dafür nicht
Art. 44: Sklaven kann man erben: werden gleichmässig unter die Miterben aufgeteilt ohne Hypothek, ohne Präziput (?), ohne Erstgeburtsrecht und sind vielen Sachen NICHT unterworfen
Art. 45: Sklaven kann man erben: Weisse "christliche" Erben können Ansprüche auf gewisse SklavInnen geltend machen
Art. 46: Beschlagnahmung von Sklaven: erfolgt wie bei Sachen - Sklaven kann man verpfänden, das Geld verteilen - wenn der Sklavenhalter Konkurs geht, gilt nach der Auszahlung der privilegierten Schulden für die Sklaven ein Sol pro Pfund
Art. 47: Beschlagnahmung von Sklaven: Pfändung einer Sklavenfamilie mit Kindern bis 10 Jahre darf man nicht auseinanderreissen - aber ab der Vorpubertät darf man die Familien auseinanderreissen (!)
Art. 48: Sklaven von 14-60 Jahre mit Arbeit in Zuckerfabriken, Fabriken von Einheimischen und in Wohnstätten darf man nicht wegen Schulden pfänden, ausser wenn der Kaufpreis nicht ganz bezahlt wurde, oder wenn der Betrieb bankrott geht und gepfändet wird - Pfändung eines Konkursbetrieben ohne die Sklaven ist verbotten
Art. 49: Plantage geht Pleite: Wenn beschlagnahmte Sklaven neue Kinder bekommen, dann gehören die Kinder nicht zum beschlagnahmten Gut
Art. 50: Plantage geht Pleite: Neue Sklavenkinder werden in einem Aushang erwähnt, ebenso gestorbene Sklaven

Art. 51: Plantage geht Pleite: Versteigerung von Grund, Boden und Sklaven - die Preisgestaltung
Art. 52: Plantage geht Pleite: Abgaben nur im Verhältnis zum Preis der Grundstücke erheben
Art. 53: Plantage geht Pleite: Sachen und Sklaven gehen zusammen oder nicht
Art. 54: Sklaven auf Plantagen: Aufseher von Plantagen sollen wie gute Familienväter sein - wenn das Verhältnis wegen Krankheit, Alter oder Tod des Sklaven etc. endet, sind die Aufseher nicht verpflichtet, Preise zurückzuzahlen - und die Sklavenkinder können sie nicht zurückbehalten, sondern: sie gehen in den Besitz des Sklavenhalters über
Art. 55: Sklaven freilassen: "Christliche" Herren ab 20 Jahre alt können Sklaven jeden Alters freilassen, Begründung braucht es keine
Art. 56: Sklaven können frei werden: wenn sie vom Sklavenhalter als Universalvermächtnisnehmer / Testamentsvollstrecker / Vormund weisser Kinder ernannt werden
Art. 57: Sklaven freilassen: Die Befreiungsurkunde ersetzt die Geburtsurkunde als Sklave / Sklavin - Einbürgerungsbrief braucht es nicht - sie werden "natürlicher Untertan" des Königs
Art. 58: Sklaven freilassen: Sie sollen den Ex-Sklavenhaltern besonderen Respekt erweisen - Beleidigungen gegen den Ex-Sklavenhalter werden schwer bestraft - Ex-Sklavenhalter haben an freigelassenen Sklaven keine Rechte mehr
Art. 59: Sklaven freilassen: haben dieselben Rechte wie die "frei Geborenen"
Art. 60: Die Verwendung der Bussgelder+beschlagnahmten Güter: gehen zu 2/3 an die betreffenden Justizbeamten, die in die Fälle involviert sind (???!!!) - gehen zu 1/3 an die örtlichen Krankenhäuser

präsentiert von Michael Palomino (2024)

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8.1c. Der "Code noir" (Sklavengesetz in Frankreich) von 1685

Weisse, kriminelle "Christen" versklaven gerne andere Rassen - die Leitlinie des "Code noir" für das "christlich-katholisch-kriminelle" Frankreich war das Vorbild für alle anderen kriminellen "christlichen" Kolonialstaaten


["Christen" sind die kriminellsten Tiere auf dem Planet - das hier ist nur EIN Beispiel].

Code noir - aus: http://1libertaire.free.fr/CodeNoir02.html

Übersetzung mit Deepl:


Frankreich: Das Sklavereigesetz "Schwarzer Code" ("Code noir") von 1685
aus: http://1libertaire.free.fr/CodeNoir02.html - Übersetzung mit Deepl

Anmerkung der Webseite Haiti-Reference:

Es gab zwei Versionen des Code Noir. Die erste wurde von Jean-Baptiste Colbert (1616 - 1683), dem Minister des Königs und mächtigen Generalkontrolleur, vorbereitet. Er wurde 1685 von Ludwig XIV. erlassen, der vom 14. Mai 1643 bis zum 1. September 1715 König von Frankreich war. Die zweite wurde von seinem Nachfolger Ludwig XV. im Jahr 1724 verkündet. Die Artikel 5, 7, 8, 18 und 25 des Code noir von 1665 wurden nicht in die Fassung von 1724 übernommen. Der folgende Text ist der von Colbert (1665).

Der Code Noir, der den Missbrauch der Sklaven durch die Herren eindämmen sollte, bewirkte nichts anderes, als die Sklaverei der Schwarzen und den Sklavenhandel zu kodifizieren, die zu jener Zeit von der Kirche und den Philosophen gerechtfertigt wurden. In den sechzig Artikeln wird die Heuchelei des Gesetzgebers deutlich, der zwar vorgibt, die Menschlichkeit des schwarzen Sklaven zu berücksichtigen, ihn aber rein rechtlich als eine Ware darstellt, die den Gesetzen des Marktes unterworfen ist, und als ein Gut, das Teil eines Landgutes ist.

Quellen:

-- Recueils de règlemens, édits, déclarations et arrêts, concernant le commerce, l'administration de la justice & la police des colonies françaises de l'Amérique, & les engagés (Sammlungen von Regeln, Edikten, Erklärungen und Urteilen, die den Handel, die Verwaltung der Justiz und die Polizei der französischen Kolonien in Amerika betreffen). Neue Ausgabe. Paris: Chez les Libraires associés, 1765.
-- Le code noir / Einleitung und Anmerkungen von Robert Chesnais. Paris: L'esprit frappeur , 1998.
-- Sala-Molins, Louis. Le Code noir, ou Le calvaire de Canaan . 4eme. edition. Paris: Presses universitaires de France, 1987.


Vollständiger Text [des Code Noir in Frankreich, der vom satanistischen Repto-König im Jahre 1685 verkündet wurde]:

Art. 1: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Juden dürfen nicht auf französisch-kolonialen Inseln leben
Wir wollen, dass das Edikt des verstorbenen Königs glorreichen Angedenkens, unseres hochgeehrten [Fantasie]-Herrn und [Fantasie]-Vaters, vom 23. April 1615 auf unseren Inseln ausgeführt wird; indem wir dies tun, weisen wir alle unsere Beamten an, alle [Moses-Fantasie]-Juden, die dort ihren Wohnsitz haben, von unseren Inseln zu vertreiben, denen wir wie den erklärten Feinden des christlichen Namens befehlen, sie innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Dokuments zu verlassen, bei Strafe der Konfiszierung von Körper und Eigentum.

[Und andere Religionen sind noch weniger erlaubt. Ganz Frankreich und die Kolonien sind wie ein Vatikan].

Art. 2: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Sklaven muss man taufen und mit einem katholischen Fantasie-Jesus und mit einem Fantasie-Gott "unterrichten" - sonst Geldstrafe
Alle Sklaven, die sich auf unseren Inseln befinden, sollen getauft und in der katholischen, apostolischen und römischen [Fantasie]-Religion unterrichtet werden. Wir verpflichten die Einwohner, die neu angekommene Neger [AfrikanerInnen] kaufen, dies spätestens innerhalb von acht Wochen den Gouverneuren und Verwaltern der genannten Inseln mitzuteilen, andernfalls droht eine willkürliche Geldstrafe; diese werden die notwendigen Befehle erteilen, um sie in der angemessenen Zeit unterrichten und taufen zu lassen.

Art. 3: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus - andere Religionen gelten als "Rebellen+Ungehorsame" + alle Versammlungen von anderen Religionen sind als "aufrührerisch" verbotten + tolerante Sklavenhalter werden auch bestraft
Verbieten wir jede öffentliche Ausübung einer anderen Religion als der katholischen, apostolischen und römischen [Fantasie]. Wir wollen, dass alle, die dagegen verstossen, als Rebellen und Ungehorsame gegen unsere [Fantasie]-Gebote bestraft werden. Wir verbieten alle Versammlungen zu diesem Zweck, die wir für unschicklich, unerlaubt und aufrührerisch erklären und die der gleichen Strafe unterliegen, die auch gegen die Herren verhängt wird, die sie zulassen und ihren Sklaven gegenüber erleiden.

Art. 4: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Kommandanten mit Sklavenschiffen müssen alle an den katholischen Fantasie-Jesus glauben - sonst kommt Strafe+die Sklaven werden konfisziert
Es sollen keine Kommandanten mit der Leitung der Neger [AfrikanerInnen] beauftragt werden, die sich nicht zur katholischen, apostolischen und römischen [Fantasie]-Religion bekennen, bei Strafe der Konfiskation der Neger [AfrikanerInnen] gegen die Meister, die sie beauftragt haben, und der willkürlichen Bestrafung der Kommandanten, die diese Leitung angenommen haben.

Art. 5: Jesus-Fantasie-Protestanten dürfen die Jesus-Fantasie-Katholiken nicht bei ihren Fantasie-Prozessionen stören
Wir verbieten unseren Untertanen der [protestantischen Fantasie]-Religion, unseren anderen Untertanen, auch ihren Sklaven, bei der freien Ausübung der katholischen, apostolischen und römischen [Fantasie]-Religion irgendeine Störung oder Behinderung zuzufügen, bei Strafe der exemplarischen Bestrafung.

Art. 6: Religionsdiktatur mit Feiertagen: Arbeitsverbot, Ernteverbot - sonst kommt Geldbusse gegen die Sklaven und Sklavenhalter und: Sklaven+ldw. Produkte werden konfisziert
Wir verpflichten alle unsere Untertanen, gleich welchen Standes und welcher Stellung, die Sonn- und Feiertage einzuhalten, die von unseren Untertanen der katholischen, apostolischen und römischen [Fantasie]-Religion gehalten werden. Wir verbieten ihnen, an diesen Tagen von Mitternacht bis Mitternacht zu arbeiten oder ihre Sklaven arbeiten zu lassen, um die Erde zu bestellen, Zucker herzustellen oder andere Arbeiten zu verrichten, bei Strafe von Geldbusse und willkürlicher Bestrafung der Herren und Konfiszierung sowohl des Zuckers als auch der Sklaven, die von unseren Beamten bei der Arbeit erwischt werden.

Art. 7: Religionsdiktatur mit Feiertagen: Marktverbot - sonst Strafe+Konfiszierung der Waren+Geldstrafe
Ebenso verbieten wir ihnen, an den genannten Tagen den Markt für Neger [AfrikanerInnen] und andere Waren abzuhalten, bei gleicher Strafe der Konfiszierung der Waren, die sich dann auf dem Markt befinden, und willkürlicher Geldstrafe gegen die Händler.

Art. 8: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Wer nicht katholisch ist, darf nicht heiraten, soll "unfähig" für Heirat sein - Kinder von Nicht-Katholiken sollen "Bastarde" sein
Erklären wir unsere Untertanen, die nicht der katholischen, apostolischen und römischen [Fantasie]-Religion angehören, für unfähig, in Zukunft irgendeine gültige Ehe einzugehen, erklären wir die Kinder, die aus solchen Verbindungen, die wir halten und für wahr halten wollen, geboren werden, für Bastarde, denn sie kommen ja nur aus einem Konkubinat.

Art. 9: Religionsdiktatur mit einem Fantasie-Jesus: Für Kinder mit Sklavinnen aus Konkubinat soll der Mann eine Busse zahlen: 2000 Pfund Zucker - wenn der Sklavenhalter mit seiner Sklavin Kinder hat, kommt noch die Entfremdung dazu: Sklavin und Kind werden ihm weggenommen und in einem Krankenhaus lebenslang kaserniert - durch (katholische Fantasie!)-Heirat kann man den Frauen- und Kinderraub vermeiden (Heiratsdiktatur!)
Freie [weisse] Männer, die ein oder mehrere Kinder aus ihrem Konkubinat mit Sklaven haben, zusammen mit den Herren, die sie erlitten haben, sollen jeweils zu einer Geldstrafe von 2000 Pfund Zucker verurteilt werden, und wenn sie die Herren der Sklavin sind, von der sie die genannten Kinder gehabt haben, wollen wir neben der Geldstrafe, dass sie der Sklavin und der Kinder beraubt werden und dass sie [die Sklavin] und sie [ihre Kinder] dem Krankenhaus zugeschlagen werden, ohne jemals freigelassen werden zu können. Dieser Artikel soll jedoch nicht gelten, wenn ein freier Mann, der während seines Zusammenlebens mit seiner Sklavin nicht mit einer anderen Person verheiratet war, die Sklavin in der von der [Jesus-Fantasie] Kirche vorgeschriebenen Form heiratet, die dadurch frei wird und die Kinder frei und rechtmässig werden [aber sie werden dann die Sklaven der Jesus-Fantasie-Kirche].

Art. 10: Heiratsdiktatur: Heiraten müssen mit allen Zeremonien eingehalten werden - SklavInnen kann man auch ohne Zustimmung von deren Eltern heiraten
Die von der Verordnung von Blois und der Erklärung von 1639 für Eheschliessungen vorgeschriebenen Feierlichkeiten werden sowohl in Bezug auf Freie als auch auf Sklaven eingehalten, ohne dass jedoch die Zustimmung des Vaters und der Mutter des Sklaven erforderlich ist, sondern nur die des Herrn.

Art. 11: Heiratsdiktatur: Sklaven und Sklavinnen dürfen nur heiraten, wenn "ihre Herren" damit einverstanden sind - Zwangsheiraten sind verbotten
Wir verbieten den [Jesus-Fantasie]-Pfarrern ausdrücklich, die Eheschliessung von Sklaven vorzunehmen, wenn sie nicht die Zustimmung ihrer Herren erkennen lassen. Wir verbieten den Herren auch, ihre Sklaven zu zwingen, gegen ihren Willen zu heiraten.

Art. 12: Sklavenkinder bleiben Sklaven + gehören den "Herren" der Sklavenfrau
Kinder, die aus Ehen zwischen Sklaven hervorgehen, sollen Sklaven sein und den Herren der Sklavenfrauen gehören und nicht den Herren ihrer Ehemänner, wenn Mann und Frau verschiedene Herren haben.

Art. 13: Heiratsdiktatur: Sklavenmann mit freier Frau mit Kindern: dann werden alle frei - Sklavenfrau mit freiem Mann mit Kindern: dann bleiben die Kinder Sklaven
Wir wollen, dass, wenn der Sklavengatte eine freie Frau geheiratet hat, die Kinder, sowohl die männlichen als auch die weiblichen, dem Stand ihrer Mutter folgen und ungeachtet der Knechtschaft ihres Vaters frei sind wie sie; und dass, wenn der Vater frei und die Mutter Sklavin ist, die Kinder in gleicher Weise Sklaven sind.

Art. 14: Religionsdiktatur: Sklaven mit Fantasie-Taufe bekommen ein Grab auf einem Friedhof - UNgetaufte Sklaven sollen in der Nacht auf einem Feld beerdigt werden
Die Herren sind verpflichtet, ihre getauften Sklaven auf den dazu bestimmten Friedhöfen in heiligem Land [Friedhof] zu begraben. Und diejenigen, die sterben, ohne die Taufe empfangen zu haben, sollen nachts auf einem Feld in der Nähe des Ortes, an dem sie gestorben sind, beerdigt werden.

Art. 15: Sklaven haben Waffenverbot - Peitschenstrafe - die Waffe geht an die FinderIn - Sklaven dürfen nur Waffen tragen, wenn sie Tiere jagen
Wir verbieten den Sklaven, irgendwelche Angriffswaffen oder grosse Stöcke zu tragen, bei Strafe der Peitsche und der Beschlagnahme der Waffen zugunsten desjenigen, der sie beschlagnahmt findet, mit der einzigen Ausnahme derjenigen, die von ihren Herren auf die Jagd geschickt werden und die ihre Tickets oder bekannten Marken tragen müssen.

Art. 16: Kontaktverbote: Sklaven und Sklavinnen vor Hochzeiten haben Kontaktverbot - sonst kommt Strafe mit Peitsche oder Brandmarkierung mit Lilie bis zur Todesstrafe - die "Christen" sollen denunzieren
Ebenso verbieten wir den Sklaven, die verschiedenen Herren gehören, sich tagsüber oder nachts unter dem Vorwand der Hochzeit oder auf andere Weise zusammenzuschliessen, sei es bei einem ihrer Herren oder anderswo, und schon gar nicht auf den Hauptstrassen oder an abgelegenen Orten, bei körperlicher Strafe, die nicht geringer sein darf als die Peitsche und die [Brandmarkierung mit einer] Lilie; bei häufigen Rückfällen und anderen erschwerenden Umständen kann auch die Todesstrafe verhängt werden, was wir dem Urteil der Richter überlassen. Wir fordern alle unsere Untertanen auf, den Zuwiderhandelnden auf die Spur zu kommen, sie festzunehmen und ins Gefängnis zu bringen, auch wenn sie keine Offiziere sind und es noch keinen Erlass gegen sie gibt [jeder freie Fantasie-Katholik darf "Polizei spielen"].

Art. 17: Kontaktverbote: Sklavenhalter, die Treffen der Sklaven von anderen Sklavenhaltern zulassen, sollen bestraft werden
Die Herren, die überführt werden, solche Versammlungen mit anderen Sklaven als denjenigen, die ihnen gehören, zugelassen oder geduldet zu haben, werden in ihrem eigenen und privaten Namen dazu verurteilt, allen Schaden zu ersetzen, der ihren Nachbarn im Zusammenhang mit diesen Versammlungen zugefügt wurde, und zwar in 10 ECU Geldstrafe beim ersten Mal und in doppelter Höhe im Falle eines Rückfalls.

Art. 18: Sklaven dürfen kein Zuckerrohr verkaufen - sonst Peitschenstrafe+Geldstrafe gegen den Sklavenbesitzer+gegen den Käufer
Verbieten wir den Sklaven, Zuckerrohr aus irgendeinem Grund oder Anlass zu verkaufen, auch nicht mit der Erlaubnis ihrer Herren, bei Strafe der Peitsche gegen die Sklaven, von 10 Livres tournois gegen den Herrn, der es erlaubt hat, und der gleichen Geldstrafe gegen den Käufer.

Art. 19: Sklaven dürfen nur mit Spezialerlaubnis des Sklavereibesitzers Sachen zum Verkauf ausstellen oder in Privathäuser bringen - sonst kommt Rückforderung der Ware + Geldstrafe für die Käufer
Wir verbieten ihnen auch, irgendeine Art von Lebensmitteln, selbst Obst, Gemüse, Brennholz, Kräuter für die Ernährung des Viehs und ihre Manufakturen, ohne ausdrückliche Erlaubnis ihrer Herren durch einen Zettel oder durch bekannte Zeichen zum Verkauf auf dem Markt auszustellen oder in Privathäuser zu bringen, um sie zu verkaufen; bei Strafe der Rückforderung der so verkauften Dinge ohne Rückerstattung des Preises für die Herren und von 6 Livres tournois als Geldstrafe zu ihren Gunsten gegen die Käufer.

Art. 20: Königliche Beamte sollen auf jedem Markt die Lebensmittel und Waren von Sklaven und deren Ausweise kontrollieren
Wir beabsichtigen zu diesem Zweck, dass zwei Personen von unseren Beamten auf jedem Markt eingesetzt werden, um die Lebensmittel und Waren, die von den Sklaven dorthin gebracht werden, zusammen mit den Scheinen und Marken ihrer Herren, die sie tragen, zu prüfen.

Art. 21: Katholiken, die Sklaven ohne Ausweis Waren schleppen sehen, dürfen die Waren beschlagnahmen und dem Sklavenhalter zurückbringen, wenn die Distanz es erlaubt - oder die Sklaven werden im Krankenhaus interniert+die Sklavenhalter benachrichtigt
Wir erlauben allen unseren Untertanen, die auf den Inseln wohnen, alle Dinge zu beschlagnahmen, mit denen sie die Sklaven beladen vorfinden, wenn sie weder Tickets ihrer Herren noch bekannte Marken haben [jeder "freie Fantasie-Katholik" darf "Polizist spielen"], um sie unverzüglich ihren Herren zurückzugeben, wenn ihre Wohnung in der Nähe des Ortes liegt, an dem ihre Sklaven bei einem Vergehen erwischt wurden; andernfalls werden sie unverzüglich in das Krankenhaus geschickt, um dort verwahrt zu werden, bis die Herren benachrichtigt worden sind.

Art. 22: Verpflegung: Sklaven ab 10 Jahren erhalten vom Sklavenhalter pro Woche 2 1/2 Töpfe Maniokmehl oder drei Kassave (Maniokwurzeln) oder Gleichwertiges + 2 Pfund Rindfleisch oder 3 Pfund Fisch oder entsprechend anderes - Kinder von 2 bis 10 Jahren die Hälfte
Die Herren sind verpflichtet, ihren Sklaven, die zehn Jahre und älter sind, pro Woche zweieinhalb Töpfe, Pariser Mass, Maniokmehl oder drei Kassave, von denen jede mindestens zweieinhalb Pfund wiegt, oder gleichwertige Dinge, zusammen mit zwei Pfund gesalzenem Rindfleisch oder drei Pfund Fisch oder anderen Dingen im Verhältnis zu liefern; und den Kindern, von der Entwöhnung bis zum Alter von zehn Jahren, die Hälfte der oben genannten Lebensmittel.

[Und die Verpflegung mit Fleisch oder Fisch ist meist verdorben bzw. der Abfall der "christlichen" Herren aus deren Küche].

Art. 23: Verpflegung: Sklavenhalter dürfen den Sklaven nicht fehlende Lebensmittel durch Alkohol ersetzen
Wir verbieten ihnen, den Sklaven Rohrschnaps oder Guildive zu geben, um den im vorigen Artikel erwähnten Lebensunterhalt zu ersetzen.

Art. 24: Verpflegung: Sklavenhalter dürfen die Sklaven nie für ihre Ernährung auf eigene Rechnung arbeiten lassen
Ebenso verbieten wir ihnen, sich der Verpflegung und des Lebensunterhalts ihrer Sklaven zu entledigen, indem sie ihnen erlauben, an einem bestimmten Tag der Woche für ihre eigene Rechnung zu arbeiten.

Art. 25: Kleidung: Sklaven müssen pro Jahr 2 Leinwandkleider oder 4 Aren Leinwand erhalten
Die Herren sind verpflichtet, jedem Sklaven pro Jahr zwei Leinwandkleider oder vier Aren Leinwand nach dem Ermessen der Herren zur Verfügung zu stellen.

Art. 26: Sklaven dürfen mangelnden Unterhalt durch den Sklavenhalter beim Generalstaatsanwalt melden und fehlbare Sklavenhalter werden verfolgt - Verbrechen an SklavInnen werden nicht geduldet
Sklaven, die von ihren Herren nicht ernährt, gekleidet und unterhalten werden, wie wir es hierin angeordnet haben, können dies unserem Generalstaatsanwalt melden und ihre Schriftsätze in seine Hände legen, woraufhin und sogar von Amts wegen, wenn die Meldungen von anderswo kommen, die Herren auf seinen Antrag und ohne Kosten verfolgt werden; was wir für die Verbrechen und die barbarische und unmenschliche Behandlung der Herren gegenüber ihren Sklaven beachtet wissen wollen.

[Das ist nur Theorie - weil ein Sklave nicht von seinem Ort flüchten darf, und weil ihm niemand glaubt, denn blaue Flecken von Schlägen sieht man auf der schwarzen Haut nicht!]

Art. 27: Kranke Sklaven müssen vom Sklavenhalter ernährt werden - oder im Krankenhaus ernährt werden, und der Sklavenhalter muss die Ernährung im Krankenhaus bezahlen
Sklaven, die durch Alter, Krankheit oder auf andere Weise gebrechlich sind, sei es, dass die Krankheit unheilbar ist oder nicht, sollen von ihren Herren ernährt und unterhalten werden; und falls sie verlassen werden, sollen die Sklaven dem Krankenhaus zugeschlagen werden, an das die Herren verurteilt werden, für jeden Tag 6 Sols für die Ernährung und den Unterhalt jedes Sklaven zu zahlen.

Art. 28: SklavInnen dürfen nichts haben - alles gehört dem Sklavenhalter, auch Geschenke an die SklavInnen gehören dem Sklavenhalter - Verwandte von Sklaven oder deren Kinder haben KEIN Erbrecht auf Sachen, die Sklaven geschenkt wurden - SklavInnen sind nicht in der Lage, Verträge abzuschliessen, also können sie auch keine Verfügungen schreiben
Wir erklären, dass die Sklaven nichts haben dürfen, was nicht ihren Herren gehört, und dass alles, was sie durch ihre Arbeit oder durch die Freigebigkeit anderer Personen oder auf andere Weise in welcher Eigenschaft auch immer erhalten, als volles Eigentum von ihren Herren erworben wird, ohne dass die Kinder der Sklaven, ihre Väter und Mütter, ihre Eltern und alle anderen darauf einen Anspruch durch Erbschaft, Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen erheben können; solche Verfügungen [Erbschaftsverfügungen von Sklavenhaltern] erklären wir für nichtig, ebenso wie alle Versprechen und Verpflichtungen, die sie [die Sklaven an ihre Kinder] gemacht haben, da sie von Leuten gemacht wurden, die nicht in der Lage sind, eigenmächtig zu verfügen und Verträge abzuschliessen.

Art. 29: Haftung der Sklavenhalter für die Handlungen der Sklaven - Sklaven im Handel müssen die Profite abgeben
Wir wollen dennoch, dass die Herren für das haften, was ihre Sklaven auf ihren Befehl hin getan haben, zusammen mit dem, was sie in den Läden und für die besondere Art des Handels, zu dem sie von ihren Herren beauftragt wurden, verwaltet und gehandelt haben, und für den Fall, dass ihre Herren ihnen keinen Befehl gegeben und sie nicht beauftragt haben, sollen sie nur bis zu dem haften, was zu ihrem Vorteil gereicht hat, und wenn nichts zum Vorteil der Herren gereicht hat, soll das Geld der genannten Sklaven in den Besitz der Herren übergehen, und zwar bis zu dem Betrag, den die Sklaven in den Läden und in der besonderen Art des Handels, zu dem sie von ihren Herren beauftragt wurden, gehandelt haben.

Art. 30: Berufsverbote für SklavInnen: öffentliche Ämter, Agent des Sklavenhalters für Handel oder Verwaltung, juristische Zeugen, Sachverständiger oder Schiedsrichter vor Gericht, Zeugenaussagen von SklavInnen sind nur eine Orientierungshilfe für den Richter
Sklaven dürfen weder von Amts wegen oder als Beauftragte für öffentliche Ämter eingesetzt werden, noch dürfen sie von anderen als ihren Herren als Agenten eingesetzt werden, um Handel zu treiben und zu verwalten, noch dürfen sie Schiedsrichter, Sachverständige oder Zeugen sein, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen; und wenn sie als Zeugen gehört werden, soll ihre Aussage nur als Erinnerung dienen, um den Richtern zu helfen, sich anderweitig zu informieren, ohne dass daraus irgendwelche Vermutungen, Konstellationen oder Beweismittel abgeleitet werden können.

Art. 31: Juristische Verbote für SklavInnen: können nie klagen, können nie Zeuge sein, ausser die SklavInnen sind vom Sklavenhalter angeklagt
Sklaven dürfen in Zivilsachen weder als Kläger noch als Beklagte noch als Zivilpartei in Strafsachen auftreten, es sei denn, ihre Herren klagen und verteidigen in Zivilsachen und verfolgen in Strafsachen die Wiedergutmachung von Beleidigungen und Ausschreitungen, die gegen ihre Sklaven begangen worden sind.

Art. 32: Gerichte können Sklaven verurteilen, wenn sie Dritten Schaden anrichten - werden verurteilt wie "freie Personen"
Sklaven können strafrechtlich verfolgt werden, ohne dass ihre Herren Partei sein müssen, (ausser) im Fall der Mittäterschaft; und die angeklagten Sklaven werden in erster Instanz von den ordentlichen Richtern und in der Berufung vom Souveränen Rat aufgrund derselben Untersuchung und mit denselben Formalitäten wie freie Personen verurteilt.

Art. 33: Sklaven als Täter: Bei Prellungen oder Blutvergiessen oder Schlägen ins Gesicht erfolgt Todesstrafe
Ein Sklave, der seinen Herrn, seine Herrin oder den Ehemann seiner Herrin oder deren Kinder mit Prellungen oder Blutvergiessen oder ins Gesicht geschlagen hat, wird mit dem Tod bestraft.

[Aber die Herren können die Sklaven schlagen, und auf der schwarzen Haut sieht man die Blutergüsse der Prellungen nicht (!)].

Art. 34: Sklaven als Täter: Delikte gegen Freie sollen schwer bestraft werden, bis zur Todesstrafe
Und was die Ausschreitungen und Tätlichkeiten betrifft, die von Sklaven gegen Freie begangen werden, so wollen wir, dass sie streng bestraft werden, wenn nötig sogar mit dem Tod.

Art. 35: Sklaven als Täter: Diebstahl von grossen Tieren soll mit "peinlichen Strafen" bestraft werden, bis zur Todesstrafe
Qualifizierte Diebstähle, auch von Pferden, Reitern, Maultieren, Ochsen oder Kühen, die von Sklaven oder Freigelassenen begangen werden, sollen mit peinlichen Strafen, wenn nötig auch mit dem Tod, bestraft werden.

Art. 36: Sklaven als Täter: Diebstahl von kleineren Tieren oder Landwirtschaftsprodukten sollen bestraft werden, wenn nötig mit der Rute plus Brandmarkung mit einer Lilie
Diebstähle von Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel, Zuckerrohr, Erbsen, Hirse, Maniok oder anderem Gemüse, die von Sklaven begangen wurden, werden je nach Qualität des Diebstahls von den Richtern bestraft, die sie gegebenenfalls dazu verurteilen können, vom Vollstrecker der hohen Gerichtsbarkeit mit Ruten geschlagen und mit einer Lilie gebrandmarkt zu werden.

Art. 37: Sklaven als Täter: Diebstahl oder anderer Schaden an Dritten wird vom Sklavenhalter oder vom Besitzer der geraubten Ware bestraft - die Strafe verfällt 3 Tage nach der Verurteilung
Die Herren sind verpflichtet, im Falle eines Diebstahls oder eines anderen Schadens, der durch ihre Sklaven verursacht wurde, neben der körperlichen Strafe für die Sklaven, den Schaden in ihrem Namen wiedergutzumachen, wenn sie es nicht vorziehen, den Sklaven demjenigen zu überlassen, dem der Schaden zugefügt wurde; was sie innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Verurteilung wählen müssen, andernfalls verfallen sie.

Art. 38: Sklaven auf der Flucht: 2 Ohren ab + Brandmarkung mit einer Lilie - bei erneuter Flucht: halbes Bein oder Arm weg+zweite Brandmarkung mit einer Lilie - bei erneuter Flucht: Todesstrafe
Ein entlaufener Sklave, der einen Monat lang, nachdem ihn sein Herr vor Gericht angezeigt hat, auf der Flucht war, soll die Ohren abgeschnitten bekommen und auf einer Schulter mit einer Lilie gezeichnet werden; wenn er einen weiteren Monat, nachdem er angezeigt wurde, rückfällig wird, soll ihm die Haxe (halbes Bein oder halber Arm) abgeschnitten und auf der anderen Schulter mit einer Lilie gezeichnet werden; und beim dritten Mal soll er mit dem Tod bestraft werden.

Art. 39: Sklaven auf der Flucht: Wenn Freigelassene einem flüchtenden Sklaven Unterschlupf gewähren, müssen sie dem Sklavenhalter 300 Pfund Zucker zahlen pro Tag des Unterschlupfes - freie Personen 10 Pfund tournois zahlen pro Tag des Unterschlupfes
Freigelassene, die entlaufenen Sklaven in ihren Häusern Unterschlupf gewährt haben, werden gegenüber den Herren zu einer Geldstrafe von 300 Pfund Zucker für jeden Tag der Zurückhaltung verurteilt, und andere freie Personen, die ihnen einen ähnlichen Unterschlupf gewährt haben, zu einer Geldstrafe von 10 Livres tournois für jeden Tag der Zurückhaltung.

Art. 40: Krimineller Sklave verurteilt: bekommt vor der Hinrichtung noch Besuch von Schätzern
Der Sklave, der auf Anzeige seines Herrn, der an dem Verbrechen, zu dem er verurteilt wurde, nicht mitschuldig ist, mit dem Tode bestraft wird, wird vor der Hinrichtung von zwei der wichtigsten Einwohner der Insel, die vom Richter von Amts wegen ernannt werden, geschätzt, und der Preis für die Schätzung wird dem Herrn gezahlt; und um dem gerecht zu werden, wird vom Intendanten auf jeden Kopf der Neger [Afrikaner], die ihre Rechte zahlen, die Summe erhoben, die durch die Schätzung erreicht wird, die auf jeden dieser Neger [Afrikaner] regaliert und vom Pächter der königlichen Domäne erhoben wird, um Kosten zu vermeiden.

Art. 41: Justiz gegen Sklaven: Strafverfahren gegen Sklaven sind steuerfrei
Wir verbieten den Richtern, unseren Staatsanwälten und den Gerichtsschreibern, in Strafprozessen gegen Sklaven irgendwelche Steuern zu erheben, bei Strafe der Veruntreuung.

Art. 42: Sklaven als Täter: Der Sklavenbesitzer darf sie in Ketten legen, mit Ruten und Seilen schlagen - Folter und Verstümmelung ist verbotten [Ketten und Schläge sind KEINE Folter???]
Die Herren dürfen nur, wenn sie glauben, dass ihre Sklaven es verdient haben, sie in Ketten legen und mit Ruten oder Seilen schlagen lassen. [Blaue Flecken sieht man auf der schwarzen Haut nicht]. Es ist ihnen untersagt, sie zu foltern oder ihnen irgendwelche Verstümmelungen an Gliedmassen zuzufügen, andernfalls werden die Sklaven beschlagnahmt und gegen die Herren wird ein ausserordentliches Verfahren eingeleitet [so lautet die Theorie].

[Die Folter mit Schlägen gegen Schwarze provoziert keine sichtbaren Hämatome - und das wird von den kriminellen "Christen" weltweit über 400 Jahre lang schamlos ausgenützt].

Art. 43: Sklavenhalter als Mörder eines Sklaven wird verfolgt+bestraft - oder es wird ihm vergeben - Begnadigung braucht es dafür nicht
Wir weisen unsere Beamten an, die Herren oder Befehlshaber, die einen Sklaven getötet haben, der unter ihrer Macht oder unter ihrer Leitung stand, strafrechtlich zu verfolgen und den Mord nach der Grausamkeit der Umstände zu bestrafen; und falls es Anlass zur Absolution [Vergebung der Sünde nach einer Beichte] gibt, erlauben wir unseren Beamten, sowohl die Herren als auch die Befehlshaber, die von der Schuld freigesprochen wurden, zu entlassen, ohne dass sie von uns ein Begnadigungsschreiben erhalten müssen.

Art. 44: Sklaven kann man erben: werden gleichmässig unter die Miterben aufgeteilt ohne Hypothek, ohne Präziput (?), ohne Erstgeburtsrecht und sind vielen Sachen NICHT unterworfen
Wir erklären, dass die Sklaven beweglich sind und als solche in die Gemeinschaft aufgenommen werden, dass sie keine Hypothek haben, dass sie gleichmässig unter den Miterben aufgeteilt werden, ohne Präziput [?] und Erstgeburtsrecht, dass sie nicht der üblichen Douaire [Wittum, Mitgift], dem feudalen und lignären Entzug, den feudalen und herrschaftlichen Rechten, den Formalitäten der Dekrete oder dem Abzug der vier Quinten im Falle einer Verfügung von Todes wegen oder testamentarisch unterworfen sind.

Art. 45: Sklaven kann man erben: Weisse "christliche" Erben können Ansprüche auf gewisse SklavInnen geltend machen
Wir wollen unseren Untertanen [den freien weissen Katholiken-Fantasie-Menschen] jedoch nicht die Möglichkeit nehmen, sie [die schwarzen Sklaven] für ihre Personen und die ihren auf ihrer Seite und in ihrer Linie als eigen zu stipulieren [Sklaven kann man erben], wie es bei Geldsummen und anderen beweglichen Dingen üblich ist.

Art. 46: Beschlagnahmung von Sklaven: erfolgt wie bei Sachen - Sklaven kann man verpfänden, das Geld verteilen - wenn der Sklavenhalter Konkurs geht, gilt nach der Auszahlung der privilegierten Schulden für die Sklaven ein Sol pro Pfund
Bei der Beschlagnahme von Sklaven werden die Formen eingehalten, die unsere Verordnungen und die Gewohnheiten für die Beschlagnahme beweglicher Sachen vorschreiben. Wir wollen, dass die daraus stammenden Gelder in der Reihenfolge der Pfändungen verteilt werden; oder, im Falle eines Konkurses, zum Sol pro Pfund, nachdem die privilegierten Schulden bezahlt worden sind, und allgemein, dass der Zustand der Sklaven in allen Angelegenheiten wie der anderer beweglicher Sachen geregelt wird [Sklaven sind Sachen und unterstehen dem Sachenrecht], mit den folgenden Ausnahmen.

Art. 47: Beschlagnahmung von Sklaven: Pfändung einer Sklavenfamilie mit Kindern bis 10 Jahre darf man nicht auseinanderreissen - aber ab der Vorpubertät darf man die Familien auseinanderreissen (!)
Der Ehemann, die Ehefrau und ihre vorpubertären Kinder [bis 10 Jahren] dürfen nicht getrennt gepfändet und verkauft werden, wenn sie alle unter der Gewalt desselben Herrn stehen; wir erklären die getrennten Pfändungen und Verkäufe, die in solchen Fällen vollzogen werden, für nichtig,
-- was wir bei freiwilligen Veräusserungen tun wollen,
-- bei Strafe gegen diejenigen, die die Veräusserungen vornehmen,
-- dass ihnen der oder die, die sie behalten haben, entzogen werden, die den Käufern zugeschlagen werden,
-- ohne dass sie verpflichtet sind, irgendeinen Preisaufschlag zu machen.

Art. 48: Sklaven von 14-60 Jahre mit Arbeit in Zuckerfabriken, Fabriken von Einheimischen und in Wohnstätten darf man nicht wegen Schulden pfänden, ausser wenn der Kaufpreis nicht ganz bezahlt wurde, oder wenn der Betrieb bankrott geht und gepfändet wird - Pfändung eines Konkursbetrieben ohne die Sklaven ist verbotten
Die Sklaven, die gegenwärtig in Zuckerfabriken, Einheimischenfabriken und Wohnstätten arbeiten, im Alter von vierzehn Jahren und darüber bis zu sechzig Jahren, dürfen nicht wegen Schulden gepfändet werden, ausser für das, was von ihrem Kaufpreis geschuldet wird, oder dass die Zuckerfabrik, Einheimischenfabrik oder Wohnstätte, in der sie arbeiten, tatsächlich gepfändet wird; wir verbieten bei Strafe der Nichtigkeit, dass die Zuckerfabriken, Einheimischenfabriken und Wohnstätten tatsächlich gepfändet und per Dekret versteigert werden, ohne die Neger [Afrikaner] des oben genannten Alters, die dort arbeiten, mit einzubeziehen.

Art. 49: Plantage geht Pleite etc.: Wenn beschlagnahmte Sklaven neue Kinder bekommen, dann gehören die Kinder nicht zum beschlagnahmten Gut
Im Falle einer Beschlagnahmung einer Zuckerfabrik, Indigoplantage oder von Wohnhäusern, wo auch Sklaven sind, gilt folgendes: Der gerichtliche Pächter ist verpflichtet, den vollen Pachtpreis zu zahlen, und wenn während Sklaven während der Pachtzeit Kinder geboren haben, gehören diese Kinder nicht zu seinem Profit.

Art. 50: Plantage geht Pleite etc.: Neue Sklavenkinder werden in einem Aushang erwähnt, ebenso gestorbene Sklaven
Wir wollen, dass die genannten Kinder der gepfändeten Partei gehören, wenn die Gläubiger anderweitig befriedigt sind, oder dem Zuschlagsempfänger, wenn ein Dekret eingreift; und zu diesem Zweck wird im letzten Aushang vor der Einfügung des Dekrets auf die Kinder hingewiesen, die seit der tatsächlichen Pfändung von Sklaven geboren wurden. In demselben Aushang werden auch die Sklaven erwähnt, die seit der tatsächlichen Beschlagnahme, in die sie einbezogen waren, gestorben sind. Gegenteilige Vereinbarungen, die dem widersprechen, erklären wir für nichtig.

Art. 51: Plantage geht Pleite etc.: Versteigerung von Grund, Boden und Sklaven - die Preisgestaltung
Um Kosten lange Verfahren zu vermeiden, wollen wir, dass die Verteilung des gesamten Preises aus der gemeinsamen Versteigerung verteilt wird: Grund und Boden, Sklaven sowie gerichtliche Pachtverträge. Die werden unter den Gläubigern nach der Reihenfolge ihrer Vorrechte und Hypotheken aufgeteilt, ohne zu unterscheiden, was auf den Preis für den Grund und was auf den Preis für die Sklaven entfällt.

Art. 52: Plantage geht Pleite etc.: Abgaben nur im Verhältnis zum Preis der Grundstücke erheben
Und dennoch sollen die feudalen und herrschaftlichen Abgaben nur im Verhältnis zum Preis der Grundstücke gezahlt werden.

Art. 53: Plantage geht Pleite etc.: Sachen und Sklaven gehen zusammen oder nicht
Die Lehensherren und Feudalherren werden nicht dazu angehalten, die dekretierten Gelder zurückzuziehen, wenn sie nicht die gemeinsam mit den Geldern verkauften Sklaven zurückziehen, noch wird der Ersteigerer dazu angehalten, die Sklaven ohne die Gelder zurückzuhalten.

Art. 54: Sklaven auf Plantagen: Aufseher von Plantagen sollen wie gute Familienväter sein - wenn das Verhältnis wegen Krankheit, Alter oder Tod des Sklaven etc. endet, sind die Aufseher nicht verpflichtet, Preise zurückzuzahlen - und die Sklavenkinder können sie nicht zurückbehalten, sondern: sie gehen in den Besitz des Sklavenhalters über
Unsere Anweisung an die adligen und bürgerlichen Aufseher, an die Nutzniesser, an die Amodifikatoren und an andere Nutzniesser der Fonds, an die Sklavenverwalter, die dort arbeiten, ist die folgende: Sie sollen die genannten Sklaven wie gute Familienväter verwalten. Wenn am Ende der Verwaltungszeit Sklaven krank geworden oder wegen des Alters oder durch andere Weise ohne ihre Schuld gestorben oder vermindert sind, muss er keine Entschädigung bezahlen. Und wenn Sklaven während der Verwaltungszeit Kinder geboren haben, dann gehören die Kinder der Sklavenfamilie und nicht dem Verwalter; denn die Kinder wollen wir erhalten und sie gehören [schlussendlich] dem Sklavenhalter, den Herren und Eigentümern [der Sklaven].


Art. 55: Sklaven freilassen: "Christliche" Herren ab 20 Jahre alt können Sklaven jeden Alters freilassen, Begründung braucht es keine
Herren, die zwanzig Jahre alt sind, können ihre Sklaven durch alle Rechtshandlungen bei lebendigem Leib oder von Todes wegen freilassen, ohne dass sie für die Freilassung Rechenschaft ablegen müssen oder den Rat von Verwandten benötigen, auch wenn sie fünfundzwanzig Jahre alt und minderjährig sind.


Art. 56: Sklaven können frei werden: wenn sie vom Sklavenhalter als Universalvermächtnisnehmer / Testamentsvollstrecker / Vormund weisser Kinder ernannt werden
Sklaven, die von ihren Herren zu Universalvermächtnisnehmern gemacht oder zu Testamentsvollstreckern oder Vormündern ihrer Kinder ernannt worden sind, sollen als frei gehalten werden und als frei gelten.

[Diese Freilassung von SklavInnen, die dann als "frei" gelten, geschieht, um problemlos Heiraten mit Ex-Sklaven / Ex-Sklavinnen zu organisieren, oder um SklavInnen das legale Lesen und Schreiben und Studieren zu ermöglichen. Voraussetzung ist ein intelligenter Sklavenbesitzer].


Art. 57: Sklaven freilassen: Die Befreiungsurkunde ersetzt die Geburtsurkunde als Sklave / Sklavin - Einbürgerungsbrief braucht es nicht - sie werden "natürlicher Untertan" des Königs
Wir erklären, dass ihre Befreiungen, die auf unseren Inseln gemacht wurden, anstelle ihrer Geburt auf unseren Inseln gelten, und dass die befreiten Sklaven unsere Einbürgerungsbriefe nicht benötigen, um die Vorteile unserer natürlichen Untertanen unseres Königtums, der Ländereien und Länder unseres Gehorsams zu geniessen, auch wenn sie in fremden Ländern geboren sind.

Art. 58: Sklaven freilassen: Sie sollen den Ex-Sklavenhaltern besonderen Respekt erweisen - Beleidigungen gegen den Ex-Sklavenhalter werden schwer bestraft - Ex-Sklavenhalter haben an freigelassenen Sklaven keine Rechte mehr
Wir befehlen den Freigelassenen, ihren früheren Herren, ihren Witwen und ihren Kindern besonderen Respekt zu erweisen, so dass eine Beleidigung, die sie ihnen zufügen, schwerer bestraft wird, als wenn sie einer anderen Person zugefügt worden wäre: Wir erklären sie jedoch für frei und quitt gegenüber ihnen von allen anderen Lasten, Diensten und nützlichen Rechten, auf die ihre früheren Herren Anspruch hatten in Bezug auf Person, Güter und Erbschaften.

Art. 59: Sklaven freilassen: haben dieselben Rechte wie die "frei Geborenen"
Wir gewähren den Freigelassenen dieselben Rechte, Privilegien und Immunitäten, die die frei Geborenen geniessen; wir wollen, dass das Verdienst einer erworbenen Freiheit dieselbe Wirkung bezüglich Person und Eigentum hat, wie die Wirkungen auf das Glück unserer anderen Untertanten, die die natürliche Freiheit geniessen.

[Das katholische Jesus-Fantasie-Volk ist hier als "natürliche Freiheit" definiert, und alle anderen Religionen nicht. DAS ist das logisch-diskriminatorische Denken der kriminell-"christlich"-katholischen Vatikan-Staaten. Es kann angenommen werden, dass in Italien, Spanien, Portugal, Irland, Schweiz, in ihren Kolonien, und auch in den Fantasie-"christlichen" protestantischen und orthodoxen Staaten ähnliche Gesetze galten oder bis heute gelten. Die kriminelle Brutalität des satanistischen Vatikans mit seinen kriminellen Geheimdiensten Opus Dei und mit der Freimaurer-Loge P2/P3 etc. hört nicht auf].

Art. 60: Die Verwendung der Bussgelder+beschlagnahmten Güter: gehen zu 2/3 an die betreffenden Justizbeamten, die in die Fälle involviert sind (???!!!) - gehen zu 1/3 an die örtlichen Krankenhäuser
Wir erklären hiermit, dass die Einziehungen und Geldbussen, die keine besondere Bestimmung haben, uns gehören, um an diejenigen gezahlt zu werden, die mit der Einziehung unserer Rechte und Einkünfte beauftragt sind;
Wir wollen jedoch, dass ein Drittel der genannten Einziehungen und Geldstrafen zugunsten des Krankenhauses auf der Insel, auf der sie vergeben wurden, abgezweigt wird.



Sklaverei - Zahlen von Gert Paczensky
aus seinem Buch "Die Weissen kommen" (1970)

[Sklaverei Zahlen: Afrikas Verluste]
"Wieviel Menschen hat Afrika insgesamt durch den Sklavenhandel verloren? Die Schätzungen schwanken zwischen 40 und 100 Millionen.
-- Basil Davidson sagt, rund 40 Millionen.
-- Ralph Giordano: 30 Millionen.
-- Admiral Auphan: 2-3 Dutzend Millionen.
-- Guy de Bosschère: fast 100 Millionen verloren, davon allein 13 Millionen aus dem Kongo-Becken.
-- John D. Hargreaves: fast 14,5 Millionen "angekommen".
-- "Le dossier afrique": 20 bis 21 Millionen "exportiert".
-- Fieldhouse kommt nur fürs 18. Jh. auf 10 Millionen (100.000 pro Jahr)." (S.179)

[Sklaven jagen in Afrika]: "jährlich im Inneren Afrikas geraubten Sklaven auf 400.000 geschätzt" (S.178)

[Sklaverei Zahlen Karibik]:
"Karl Marx (Marx & Engels: On colonialism - Moscow Foreign Publishing House [S.537]) berichtet, 1790 habe es auf den englischen Inseln Westindiens für einen freien Mann 10 Sklaven gegeben, auf den französischen 14 [Haiti etc.], den holländischen 23 [Aruba]. Und in Brasilien, dessen Zucker ähnliche Bedeutung für Portugal hat, kommen auf einen Weissen zeitweise 200 importierte Negersklaven." (S.184)



[Ich habe es doch gesagt: Die kriminellen "Christen" sind die kriminellsten Tiere auf diesem Planet].


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Quellen


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